Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 21.11.2025 – L 7 AS 437/24
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2025:1121.L7AS437.24.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 nebst Verzinsung.
Der 1967 geborene Kläger, österreichischer Staatsbürger, der aktuell in der A-Straße in A-Stadt/Österreich lebt, begehrte bei dem Beklagten erstmals mit Antrag vom 28. Februar 2021 für sich und seine mit ihm seit Juni 2015 in der B-Straße in B-Stadt zur Miete wohnende Ehefrau B. (geb. 1974) sowie den 2014 geborenen gemeinsamen Sohn C. A. ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger ist selbständig tätig als Betreiber eines Reisebüros und Veranstalter von Bridge-Reisen außerhalb von B-Stadt im In – und Ausland. Seine Ehefrau ist ebenfalls selbständig tätig als Nachhilfelehrerin, sie war zudem im Unternehmen ihres Ehegatten als Bridgetrainerin tätig und handelte mit Secondhand-Bekleidung auf einer Online-Plattform. Im Erstantrag vom 28. Februar 2021 gab der Kläger an, aus selbständiger Tätigkeit (Privatunterricht) monatlich durchschnittlich 700,- € Betriebseinnahmen zu erzielen, bei durchschnittlichen Betriebsausgaben von monatlich 162,- €. Aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit (Reiseveranstalter-Reisebüro) erziele er z.Zt. keine Betriebseinnahmen, bei monatlichen Betriebsausgaben von 1.500,- €.
Mit Bescheid vom 21. März 2021 (Bl. 45 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA) bewilligte der Beklagte vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 in Höhe von monatlich 2.030,33 € und berücksichtigte dabei als Einkommen einen Bruttobetrag in Höhe von monatlich 538,- € (700,- € abzgl. 162,- €).
Auch für die sich anschließenden Leistungszeiträume vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022, vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 und vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 wurden zunächst vorläufig entsprechende Leistungen bewilligt, die jedoch in der Folgezeit im Rahmen der endgültigen Festsetzung wieder aufgehoben bzw. abgelehnt wurden.
Kurz vor Ablauf des bis 31. Januar 2023 reichenden Bewilligungszeitraumes beantragte der Kläger unter dem 12. Januar 2023 die Weiterbewilligung von Leistungen bei dem Beklagten (Bl. 856, 887 ff. VA) und reichte entsprechende vorläufige Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ein (Bl. 864 ff., 983 ff. VA) und legte Kontoauszüge vor (Bl. 1013 ff. VA).
Mit Bescheid vom 6. April 2023 (Bl. 1158 VA) lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen ab. Der Beklagte begründete die Ablehnung des Leistungsanspruchs bezüglich des Klägers zunächst damit, dass dieser bereits nicht die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland habe. Zudem sei auch die Hilfebedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und Kind) nicht ausreichend nachgewiesen. Die vorgelegten vorläufigen Anlagen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) seien nicht plausibel. Es seien Nachweise zu den EKS einzureichen und insbesondere auch zu den sonstigen Einnahmen aus Vermietung und der Finanzverwaltung. Diese seien nicht vorgelegt worden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2023 (Bl. 1165 ff. VA) Widerspruch. Richtig sei zwar, dass er seit seiner Geburt einen Hauptwohnsitz in A-Stadt/Österreich habe. Daraus abzuleiten, dass er deshalb keinen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt begründen könne, sei jedoch falsch. Auch die weiteren Ausführungen seien falsch und willkürlich, da er in diesem Fall überhaupt nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sein könne, weshalb bei der Berechnung der Leistungen für seine Frau und sein Kind auch nur auf deren Einkommen und Vermögen abgestellt werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2023 (Bl. 1207 ff. VA) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Verweis auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 6. April 2023 als unbegründet zurück. Die Widerspruchsstelle habe die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Mai 2023 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Hinsichtlich seines gewöhnlichen Aufenthaltes hat er vorgetragen, dass dieser in B-Stadt liege. Zwar sei sein Hauptwohnsitz in A-Stadt, hieraus könne man aber nicht ableiten, dass er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt habe. Aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau und sein Kind in B-Stadt wohnten, sei offensichtlich, dass er in B-Stadt nicht nur vorübergehend verweile. Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sei er der Auffassung, dass dieses leicht zu prüfen sei. Hinsichtlich seines Vermögens habe er bereits alle erforderlichen Angaben gemacht, insbesondere die genauen Besitzverhältnisse der Wohnungen in A-Stadt bekanntgegeben. Danach lasse sich leicht entnehmen, dass die drei Wohnungen, welche er zur Hälfte besitze, erstens Betriebsvermögen seien und zweitens aus den verschiedensten Gründen kein erhebliches Vermögen darstellten.
Der Kläger hat erstinstanzlich wörtlich beantragt,
„1. der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2023 ist willkürlich und daher aufzuheben.
2. Der Ablehnungsbescheid vom 06.04.2023 wegen fehlender Anspruchsberechtigung ist willkürlich und rechtsbeugend und daher aufzuheben.
3. Der Antrag auf Bürgergeld der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.07.2023 ist aufgrund der vorgelegten EKS positiv zu bescheiden und eine Zahlung i.H.v. monatlich 1.389,78 € ab 01.02.2023 aufzunehmen und zu verzinsen (5 % über Basiszinssatz).“
Der Beklagte ist dem unter Verweis auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden entgegengetreten. Den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 SGB II habe eine Person in der Regel dort, wo sie auch ihren Wohnsitz habe (§ 30 Absatz 3 Satz 1 SGB I). Der Kläger sei in B-Stadt gemeldet, bestehe jedoch darauf, seinen Hauptwohnsitz in A-Stadt zu haben. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes sei auch der Wille der leistungsberechtigten Person maßgebend, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Indiz des Beklagten für seinen Lebensmittelpunkt sei hier stets seine aktuelle Familie in B-Stadt gewesen. Der Kläger habe dann aber immer wieder vorgetragen, dass er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz habe und sein Lebensmittelpunkt sich nicht in B-Stadt befinde.
Das Sozialgericht hat den Kläger unter Setzung einer Frist nach § 106a SGG mit einem diesem am 25. Juli 2023 zugestellten Schreiben vom 20. Juli 2023 aufgefordert, darzulegen, seit wann sich der Hauptaufenthalt des Klägers in A-Stadt befinde, wie häufig und wie lange sich der Kläger in B-Stadt aufhalte bzw. aufgehalten habe. Zudem sollte er Angaben über die konkrete Nutzung der Wohnung in A-Stadt machen. Sodann wurde er aufgefordert, sämtliche prüffähigen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2023 (Bl. 74 ff. der SG-Akte) und 7. August 2023 (Bl. 99 ff. der SG-Akte) reagiert und nochmals umfassend zu seiner Wohnsituation und seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen vorgetragen.
Nach Auffassung des Beklagten komme aufgrund des den Freibetrag übersteigenden Vermögens eine Leistungsgewährung allenfalls als Darlehen in Betracht. Der Kläger sei mit Schreiben vom 2. November 2023 aufgefordert worden, mitzuteilen, ob eine darlehensweise Gewährung gewünscht werde. Der Kläger sei auch darüber informiert worden, dass der Beklagte die Darlehensgewährung von einer dinglichen Sicherung abhängig mache. Hierauf habe der Kläger mit E-Mail vom 10. November 2023 geantwortet, dass kein über das Schonvermögen hinausreichendes Vermögen vorhanden sei und habe darum gebeten, seinen Antrag zeitnah zu bescheiden, so dass der Beklagte annehme, dass eine darlehensweise Gewährung mit dinglicher Sicherung nicht gewünscht werde.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten unter dem 21. Mai 2024 zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2024 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage sodann abgewiesen.
Das Gericht habe nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei.
Die Klage sei als so verstandene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage) zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht habe der Beklagte den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft mangels gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland und mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Streitig sei zunächst der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II setze voraus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Ein bloßer Aufenthalt genüge nicht. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei im SGB II selbst nicht festgelegt. Es sei deswegen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) enthaltene Definition zu nehmen (BT-Drs. 15/1516, S. 52). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich die Person unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile.
Der gewöhnliche Aufenthalt habe damit ein zeitliches Moment („nicht nur vorübergehend“), ein Umstandsmoment („unter Umständen…“), welches mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, nicht aber dessen Lückenlosigkeit erfordern, festzustellen sei, und ein subjektives Moment (Wille der Person; Domizilwille). Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts bedürfe es keiner ununterbrochenen Anwesenheit in Deutschland (BSG v. 28. Juli 1967 - 4 RJ 411/66 - BSGE 27, 88; Wolff-Dellen in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 SGB II Rn. 6). Ein temporärer Auslandsaufenthalt bzw. eine Auslandsreise stehe der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht entgegen, wenn der Lebensmittelpunkt nach wie vor dort gegeben sei. Bestünden Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten, so sei für Zwecke der Anwendung des SGB II der Ort als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen, zu dem die engsten Bindungen bestünden oder unterhalten würden. Bei Personen, die sich regelmäßig ein halbes Jahr in Deutschland aufhielten und das andere halbe Jahr im Ausland, bedürfe es genauer Feststellungen dazu, wo sich der Lebensmittelpunkt dieser Person befinde (LSG Bayern v. 16. Juli 2008 - L 11 B 487/08 SO ER - FEVS 60, 377; Loose in: Hohm, SGB II, § 7 SGB II Rn. 20).
Nach alldem sei zur Überzeugung der Vorsitzenden ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nicht gegeben. Der Kläger habe selbst mehrfach dargestellt, dass er sein Leben lang seinen Hauptwohnsitz in A-Stadt habe; seit 2015 habe er diesen bei seiner Mutter in der C-Straße begründet. Nun sei der Kläger in der A-Straße wohnhaft. Hier halte er sich spätestens seit der dem Beklagten mitgeteilten Trennung von seiner Ehefrau und der Zuweisung der Wohnung an diese auch dauerhaft auf. Zwar stelle der Umstand, dass sich seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn in B-Stadt befinden, ein starkes Indiz für die Annahme eines Domizilwillens in B-Stadt dar; gleichwohl könne dies die bestehenden Zweifel der Vorsitzenden nicht ausräumen. So sei der Kläger auch in Österreich selbstständig tätig und dort krankenversichert. Seine, neben der Ehefrau und dem Kind, bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse und seine Vermögenswerte in Form des bestehenden Eigentums an den Wohnungen lägen allesamt in Österreich. Auch die wirtschaftliche Verstrickung sei aufgrund des Umstandes seiner Steuerpflicht in Österreich belegt. Es sei hier zu beachten, dass die objektive Beweislast für das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland – wie auch für die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II – der Kläger trage. Konkrete Nachfragen, insbesondere dazu, wie lange und wie häufig sich der Kläger in B-Stadt bzw. A-Stadt aufhalte, habe der Kläger nicht überzeugend beantwortet. Zuletzt sei er jedenfalls auch postalisch nur in A-Stadt erreichbar gewesen, so dass die Vorsitzende davon ausgehe, dass die gefestigten Strukturen und der hauptsächliche Aufenthalt nebst Domizilwillen in Österreich lägen und das einzige vorhandene Interesse in Deutschland nunmehr in der Anwesenheit des Sohnes in Deutschland liege, was die sonstigen Umstände nicht überwiegen könne, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in Deutschland zu verneinen sei.
Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen scheitere im Übrigen an der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit.
Hilfebedürftig sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit trage der Kläger als hilfesuchende Person (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R). Der Kläger sei nach dem SGB II selbst gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen trage die Feststellungslast derjenige Verfahrensbeteiligte, der aus der (nicht feststellbaren) Tatsache einen rechtlichen Vorteil herleiten wolle (siehe etwa BSG, Urt. v. 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R). Erweise sich das Vorbringen des Klägers, über kein Vermögen zu verfügen, als nicht glaubhaft und begründeten die objektiv bestehenden Umstände massive Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit, so habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, mit der Folge, dass Leistungen der Grundsicherung zu versagen seien (BSG Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 41/15 R).
Es sei nicht zur vollen Überzeugung der Vorsitzenden erwiesen, dass die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Vermögen oder Einkommen sichern konnte. Die von ihnen in den verschiedenen Verfahrensstadien gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft seien teilweise lückenhaft, teilweise widersprüchlich und insbesondere fehlten prüffähige Nachweise, sodass die Vorsitzende dem Vorbringen des Klägers, im streitigen Zeitraum kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt zu haben, mit dem die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt bestritten hatte, nicht zu glauben vermöge; vielmehr schließe sich die Vorsitzende den Ausführungen des Beklagten an. Die gemachten Angaben seien nicht prüffähig und damit nicht plausibel.
So habe der Kläger zwar eine Aufstellung in Form der drei EKS zu den Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft aus selbstständiger Tätigkeit vorgelegt; dies aber durchweg ohne prüffähige Nachweise. Dies gelte ebenso und umso mehr für die Einkünfte aus den Mieteinnahmen. So habe der Kläger zuletzt am 1. August 2023 eine eigens angefertigte Aufstellung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass aus den Mieteinnahmen keinerlei Einnahmen generiert würden. Der Kläger habe mehrfach behauptet, die Wohnungen seien verlustig aufgrund des Alters und des Umstandes, dass Erträge noch mit der Schwester geteilt werden müssten; Nachweise zu Betriebskosten oder Zahlungen an die Schwester seien keine erbracht worden. Die Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Wohnungen blieben völlig im Dunkeln. Sodann sei auf den vorhandenen Kontoauszügen ersichtlich, dass der Kläger entgegen seinen Ausführungen noch über den Tod der Mutter hinaus bis in das Jahr 2023 monatlich 270,00 € für die Vermögensverwaltung erhalten habe.
Ebenso habe er zur Plausibilisierung eine eigens erstellte Aufstellung der Betriebseinkünfte und –ausgaben vorgelegt. Auch dieser habe er keine Nachweise oder Belege zur Prüfung der dort gemachten Angaben beigelegt.
Zuletzt habe der Kläger im Erörterungstermin in dem Verfahren S 17 AS 589/22 ausweislich der schriftsätzlichen Mitteilung des Antragsgegners im Verfahren S 29 AS 1234/23 ER vom 12. September 2023 mitgeteilt, dass die Ehefrau des Klägers die Vergütung für ihre Nachhilfetätigkeit zu 90 % in bar erhalte und dieses vereinnahmte Geld dem Antragsteller zu 1. wiederum in bar zur Bestreitung der täglichen Lebenshaltungskosten mitgebe. Auch hier seien offenbar nicht nachvollziehbare Einnahmequellen vorhanden.
Der Kläger könne insbesondere nicht damit gehört werden, dass er hinsichtlich der Nichtvorlage der Geschäftsunterlagen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße und die Vorlage insgesamt unverhältnismäßig sei.
Auch im Sozialgerichtsverfahren würden die Grundsätze der materiellen Beweislast gelten, die vorgäben, wie zu entscheiden sei, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln könne. Dabei gelte der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend mache, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trage demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend mache (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29. Juni 2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6. April 2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2023 – L 4 AS 157/22 D). Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar seien. Dem Kläger werde dadurch auch nicht die Beweislast für (nicht beweisbare) negative Tatsachen auferlegt. Denn ihm sei im Bedarfszeitraum unstreitig Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Vermögensverwaltung zugeflossen. Es sei dann aber Sache des Klägers, die Höhe des Einkommens unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch bestehe.
Hier versäume das Gericht nicht, nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Inanspruchnahme steuerlich finanzierter Leistungen des Staates begehre. In Hinblick an die bürgerbezogene Finanzierung dieses Systems sei ein schonender und nachhaltiger Umgang mit diesen Ressourcen geboten. Der Kläger könne nicht Staatsleistungen in Anspruch nehmen wollen und dabei davon ausgehen, dass ihm diese ohne Prüfung der exakten Einkommenssituation zugutekommen würden, so dass der Staat letztlich die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung oder auch das Insolvenzrisikos des Klägers tragen müsste.
Insgesamt sei es nicht möglich gewesen, einen Gesamtüberblick über die finanzielle Ein- und Ausgabensituation der Bedarfsgemeinschaft zu erlangen. Auch auf mehrfachen Hinweis seien durchweg dieselben Unterlagen ohne prüffähige Nachweise vorgelegt worden.
Die Bedarfsgemeinschaft sei daher im gesamten Streitzeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und habe somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist dem Kläger am 12. August 2024 an seine Adresse in A-Stadt zugestellt worden. Mit der am 17. Oktober 2024 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Ausführungen des Sozialgerichts zum gewöhnlichen Aufenthalt seien absurd. Er habe im beantragten Zeitraum über 70 % seiner Zeit in der Wohnung in B-Stadt verbracht und von dort aus seine Reiseveranstaltertätigkeit ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Beklagten bzw. des Sozialgerichts habe er zudem alle zur Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen vorgelegt, welche aber bewusst nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Vorliegend alleine relevant sei der Zeitraum 02/2023 bis 07/2023.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verteilen, der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2023 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.389,78 Euro monatlich zu gewähren und mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2023 bzw. ab dem 1. des Monats, für den die Leistung zu bewilligen ist, zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung des Antrags verweist der Beklagte auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Der Kläger habe selbst mehrfach – u. a. bei einer persönlichen Vorsprache am 3. Mai 2022 oder auch mit Schreiben vom 22. März 2023 – erklärt, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in B-Stadt sei. Allein aufgrund dieser Erklärungen bestehe für den Kläger kein Anspruch nach dem SGB II. Soweit das Sozialgericht ergänzend ausführe, dass auch eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen worden sei, weise der Beklagte darauf hin, dass der Beklagte letztmalig aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27. Januar 2022 für April 2022 Leistungen an den Kläger ausgezahlt habe. Seither habe der Kläger keinerlei Leistungen durch den Beklagten erhalten; mit Ausnahme der Sonderzahlung am 20. August 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 400,00 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt nicht vor, weil nach dem Klageantrag um Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 in Höhe von monatlich 1.389,78 € gestritten wird und der Wert des Beschwerdegegenstandes damit offensichtlich den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 € übersteigt.
Streitgegenständlich ist vorliegend alleine der Individualanspruch des Klägers gegen den Beklagten, denn nur der Kläger alleine hat in seinem Namen Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2023 erhoben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus seiner auch von ihm nur alleine unterzeichneten Klageschrift vom 12. Mai 2023 („Klage des Herrn A. A.….“) und der in der Folgezeit auch nur in eigenem Namen erhobenen Berufung mit Schreiben vom 17. Oktober 2024, so dass die Leistungsablehnung gegen die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 bestandskräftig geworden ist. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ordnet die jeweiligen Leistungsansprüche individuell den einzelnen Hilfebedürftigen zu. Einen Rechtsanspruch „der Bedarfsgemeinschaft“ oder auch die Möglichkeit, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, namentlich der „pater familias“, im eigenen Namen (auch) die Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend machen könnte, kennt das Grundsicherungsrecht nicht.
Die mit diesem Streitgegenstand zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 6. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2023 schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II zurecht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Gerichtsbescheid, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw. Bürgergeld scheitert für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 bereits daran, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wie von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II verlangt, in Deutschland hatte.
Wie für den Begriff des Wohnsitzes enthält der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches auch für den des gewöhnlichen Aufenthalts eine für das gesamte Sozialrecht und damit auch das Grundsicherungsrecht maßgebliche Legaldefinition: Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).
Maßgeblich ist also eine objektive zeitliche Komponente – wobei eine feste Grenze nicht existiert – und der grundsätzlich zukunftsoffene Verbleib (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 EG 7/18 R –, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 44): Dies schließt sogar bei einem – etwa durch die Dauer der Schulzeit – von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus, wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort „bis auf Weiteres“ den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 EG 7/18 R –, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 43; außerdem BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 12/15 R –, BSGE 123, 98, Rn. 49). Ist dies der Fall, so stellt auch eine vorübergehende Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diesen nicht in Frage, sofern eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit erhalten bleibt; dementsprechend ist mit vorübergehenden Aufenthalten an einem anderen Ort – etwa für einen Urlaub oder Besuche bei der Familie oder bei Freunden – regelmäßig kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 30).
Wie beim Wohnsitz ist das (Fort-)Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts anhand einer prognostischen Einschätzung unter Einbeziehung aller Umstände zu beurteilen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 EG 7/18 R –, SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, Rn. 45; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R –, BSGE 112, 116, Rn. 25 f.); dies gilt im Sinne einer fiktiven Prognose selbst dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt – wie im vorliegenden Verfahren – für einen zurückliegenden Zeitraum zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28, Rn. 20).
Im Rahmen dieser prognostischen Einschätzung der Entwicklung kann auch der Wille des Betroffenen von Bedeutung sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 – 12 RK 13/86 –, BSGE 60, 262), so wenn eine längere Verweildauer (zwar unsicher ist, aber immerhin) als gut möglich in Betracht kommt und für die daran anknüpfende Einschätzung des weiteren Verlaufs daher die individuellen Pläne des Betroffenen zentrales Gewicht bekommen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 11 AL 21/16 R –, BSGE 125, 38, Rn. 11). Grundsätzlich ist es dagegen im Rahmen von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig erfolgt; für den (gewöhnlichen) Aufenthalt ist vielmehr das rein tatsächliche Verweilen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1965 – 1 RA 154/62 –; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 –, SozR 2200 § 205 Nr. 56). Auch die melderechtlichen Verhältnisse haben allenfalls indizielle Bedeutung.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts können an mehreren Orten gleichzeitig gegeben sein; das setzt allerdings – nahezu – gleichgewichtige Verbindungen zu beiden Orten voraus. In aller Regel wird man im Rahmen des Grundsicherungsrechts diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen und daher auf den Ort mit den engsten Beziehungen zurückzugreifen haben (vgl. so auch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 – Stand: 5. Januar 2021 – Rn. 82).
Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt.
Ein wichtiger zu Gunsten seiner Rechtsposition sprechender Gesichtspunkt ist sicherlich, dass in B-Stadt seine (damals noch nicht von ihm getrennte) Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn lebten und der Kläger auch in B-Stadt eine Betriebsstätte hatte bzw. hat. Auf der anderen Seite lebte bzw. lebt der Rest der Familie – seine beiden Kinder aus erster Ehe sowie seine Geschwister – in Österreich. Der Kläger, selbst Österreicher, hat seit seiner Geburt einen Hauptwohnsitz in Österreich/A-Stadt und ist auch dort seit dem Jahr 2015 als selbständig tätig gemeldet und dafür auch dort in der dafür vorgesehenen Kasse (SVS) krankenversichert. Zudem ist er Miterbe und somit Miteigentümer dreier Wohnungen in A-Stadt, die er teilweise selbst bewohnt bzw. vermietet hat. Wesentlich insoweit ist jedoch sein insoweit mehrfach klar geäußerter Domizilwille zugunsten eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich.
So ergibt sich bereits aus einem von dem Kläger unterschriebenen Aktenvermerk über eine mündliche Vorsprache bei dem Beklagten am 3. Mai 2022 folgende von ihm getätigte Aussage: „Ich habe einen Wohnsitz in Östereich, C-Straße, A-Stadt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht B-Stadt. Der Lebensmittelpunkt ist nicht feststellbar. Steuerrechtlich ist er in Östereich. Ich bin Österreicher Ich habe zwei Kinder in A-Stadt. In B-Stadt bin ich in der Wohnung meiner Frau gemeldet.“
Dies hat der Kläger in der Folgezeit weiter bekräftigt. So führt er in seinem – während des hier streitgegenständlichen Zeitraums – an den Beklagten übersandten Schreibens vom 22. März 2023 aus: „Ich ersuche das Jobcenter ein letztes Mal zur Kenntnis zu nehmen, dass ich in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz habe und mein Lebensmittelpunkt sich nicht in B-Stadt befindet. Ich ersuche das Jobcenter ebenfalls ein letztes Mal zur Kenntnis zu nehmen, dass ich in A-Stadt C-Straße, A-Stadt seit 2016 meinen Hauptwohnsitz habe. Herrn E., aber auch Ihnen, habe ich diese Tatsache schon öfters vermeldet.“
An diesen – aus Sicht des Senats eindeutigen – Aussagen muss sich der Kläger festhalten lassen. Danach ist auch der unmissverständlich geäußerte Domizilwille nicht B-Stadt sondern eindeutig Österreich/A-Stadt gewesen.
Diesen insoweit eindeutig zum Ausdruck gebrachten Domizilwillen kann der Kläger auch nicht durch den Verweis in seiner Berufungsbegründung vom 16. März 2025 auf eine „Anlage Aufenthalt A. A. im Zeitraum 01-2023 bis 09-2023“ revidieren bzw. entkräften, unabhängig davon, dass diese Anlage weder dem Sozialgericht vorgelegt wurde noch der Berufungsbegründung als Anlage beigefügt war.
Vor diesem Hintergrund lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in B-Stadt im streitigen Zeitraum nicht feststellen. Dabei trägt der Kläger die materielle Beweislast für den Umstand des Innehabens eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayLSG vom 16. Juli 2008 – L 11 B 487/08 SO ER, BeckRS 2009, 53141), so dass seine Berufung schon dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn der Senat insofern – weniger weitgehend – von einer nicht abschließend aufklärbaren Situation ausginge.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er jedenfalls während der Zeit, in der er sich bei der Familie in B-Stadt aufgehalten hat, mit den übrigen Familienmitgliedern in temporärer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe und ihm deswegen Leistungsansprüche zustünden.
Das Rechtsinstitut der temporären Bedarfsgemeinschaft dient nämlich (von vornherein nur) dazu, einen Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Lebensunterhaltsleistungen sicherzustellen, soweit dies zur Realisierung des Umgangs- oder Sorgerechts einer nicht dauerhaft mit dem Kind zusammenlebenden Person notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242, Rn. 19 ff.). Eine Ausweitung des Rechtsinstituts zur Begründung von Leistungsansprüchen volljähriger Kinder (unter 25 Jahren) hat das Bundessozialgericht dementsprechend auch nach Auffassung des Senats zutreffend verneint (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R –, BSGE 116, 254, Rn. 31). Nichts anderes kann somit erst recht für Erwachsene bzw. Volljährige über 25 Jahre gelten.
Da die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden war, kam auch die Gewährung von Zinsen für etwaige noch nicht ausgezahlte Leistungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Hessen in L 7 AS 437/24 entschieden?“