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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 21.11.2025 – L 7 AS 436/24

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2025:1121.L7AS436.24.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 nebst Verzinsung.

Der 1967 geborene Kläger, österreichischer Staatsbürger, der aktuell in der A-Straße in A-Stadt/Österreich lebt, begehrte bei dem Beklagten erstmals mit Antrag vom 28. Februar 2021 für sich und seine mit ihm seit Juni 2015 in der B-Straße in B-Stadt zur Miete wohnende Ehefrau B. (geb. Juli 1974) sowie den 2014 geborenen gemeinsamen Sohn C. A. ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger ist selbständig tätig als Betreiber eines Reisebüros und Veranstalter von Bridge-Reisen im In- und Ausland. Seine Ehefrau ist ebenfalls selbständig tätig als Nachhilfelehrerin; sie war zudem im Unternehmen ihres Ehegatten als Bridge-Trainerin tätig und handelte mit Secondhand-Bekleidung auf einer Online-Plattform. Im Erstantrag vom 28. Februar 2021 gab der Kläger an, aus selbständiger Tätigkeit (Privatunterricht) monatlich durchschnittlich 700,- € Betriebseinnahmen zu erzielen, bei durchschnittlichen Betriebsausgaben von monatlich 162,- €. Aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit (Reiseveranstalter-Reisebüro) erziele er z.Zt. keine Betriebseinnahmen, bei monatlichen Betriebsausgaben von 1.500,- €.

Mit Bescheid vom 21. März 2021 (Bl. 45 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA) bewilligte der Beklagte vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 in Höhe von monatlich 2.030,33 € und berücksichtigte dabei als Einkommen einen Bruttobetrag in Höhe von monatlich 538,- € (700,- € abzgl. 162,- €).

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragte der Kläger unter dem 15. Juli 2021 die Weiterbewilligung von Leistungen bei dem Beklagten (Bl. 80 ff. VA) und machte entsprechende prognostische Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für sich und auch für seine Ehefrau (Bl. 117 ff. VA).

Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 (Bl. 141 ff. VA) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. November 2021 (Bl. 159 VA) bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 in Höhe von monatlich 1.284,66 € (August und September 2021) bzw. 1.063,09 € (Oktober bis Dezember 2021) bzw. 1.071,24 € (Januar 2022) unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 1.243,33 € sowie eines monatlichen Einkommens der Ehefrau des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 296,33 €.

Nach vorheriger Anforderung durch den Beklagten (Schreiben vom 2. Februar 2022, Bl. 219 VA) reichte der Kläger unter dem 12. Februar 2022 eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) und am 24. März 2022 seine Kontoauszüge für die Monate August 2021 bis Januar 2022 ein (Bl. 234 ff., 251 ff. VA). Aus den vorgelegten Kontoauszügen war ersichtlich, dass der Kläger Mieteinnahmen aus mehreren Wohnungen in A-Stadt erzielte. Zudem erzielte der Kläger Einnahmen aus einer Finanzverwaltung des Vermögens seiner am 19. August 2021 verstorbenen Mutter i.H.v. 270,00 € monatlich.

Aus den eingereichten Unterlagen errechnete der Beklagte für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Klägers aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 1.942,62 €. Zusätzlich hierzu berücksichtigte der Beklagte die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Mieteinnahmen abzüglich der ebenfalls auf den Kontoauszügen ersichtlichen Aufwendungen für die Mietwohnungen sowie die Einnahmen für die Verwaltung der Finanzen der verstorbenen Mutter des Klägers.

Im Rahmen eines daraufhin erfolgten persönlichen Gesprächs bei dem Beklagten am 3. Mai 2022 (Bl. 311 VA) und weiterer Schreiben in der Folgezeit teilte der Kläger mit, dass diese Wohnungen seiner Mutter, die 2021 verstorben sei, gehört hätten. Die Erbengemeinschaft bestehe aus ihm und seinen drei Geschwistern, die zu gleichen Teilen Erben seien. Von den drei Wohnungen sei nur eine Wohnung vermietet, eine weitere Wohnung sei von ihm selbst angemietet und nun von ihm seit der Pandemie untervermietet worden, die

dritte Wohnung sei derzeit aufgrund von Sanierungsbedürftigkeit nicht vermietet. Die Mieteinnahmen müssten teils an die Schwester, teils an den Nachlass weitergeleitet werden. Der Kläger erklärte zudem, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt nicht feststellbar sei, da er als österreichischer Staatsangehöriger auch einen Hauptwohnsitz in A-Stadt habe und dort zwei weitere Kinder von ihm lebten. Außerdem sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Trainer/Begleiter seiner Reisen sehr oft außerhalb von B-Stadt unterwegs.

Unter dem 4. Oktober 2022 (Bl. 577 ff. VA) reichte der Kläger auch die EKS der Ehefrau ein. Hieraus errechnete sich für den Bewilligungszeitraum bei der Ehefrau des Klägers ein monatliches durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 839,83 € (Nachhilfe + Bridgetrainerin) und 33,33 € (Verkauf).

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 (Bl. 589 VA) lehnte der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der Beklagte wies darauf hin, dass er die Betriebseinnahmen entsprechend der eingereichten Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) erfasst habe. Bei den Betriebseinnahmen sei zusätzlich die Umsatzsteuererstattung vom 31. Januar 2022 berücksichtigt worden. Die geltend gemachten Raumkosten seien nicht anerkennungsfähig, da diese vollumfänglich schon beim Bedarf für die Unterkunft berücksichtigt worden seien. Die Telefonkosten seien hälftig übernommen worden. Abschreibungen und Kostenpauschalen seien nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 24. Oktober 2022 Widerspruch (Bl. 648 ff. VA). Zur Begründung teilte er im Wesentlichen mit, dass die Berechnung der Einkommen nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere stelle die Umsatzsteuererstattung an sein Unternehmen i.H.v. 1.135,98 € kein Einkommen dar. Im Jahr 2021 habe sein Unternehmen vielmehr einen Verlust i.H.v. 18.011,01 € erzielt. Zahlungen, die aus der Vermietung auf sein Konto eingingen, müssten weitergeleitet werden oder stünden seinen Ausgaben derartig gegenüber, dass am Ende nichts davon übrigbliebe. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass seine Ehefrau gebrauchte Kleidung gewerblich verkaufe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2022 (Bl. 839 ff. VA) wies der Beklagte den Widerspruch mit ausführlicher und detaillierter Begründung als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2023 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und hinsichtlich des Einkommens aus den Eigentumswohnungen nochmals vorgetragen, dass seine Mutter ihm und seinen Geschwistern die Eigentumswohnungen im Jahr 2018 mit einem der Mutter zustehenden Fruchtgenuss übertragen habe. Dem Kläger und seiner Schwester seien zusammen drei Wohnungen zu je 50 % übertragen worden. Ab dem 1. Oktober 2020 habe er die Vermögensverwaltung als eingetragener Erwachsenenvertreter übernommen. Mit dem Tod der Mutter 2021 habe die Erwachsenenvertretung und der damit in Verbindung stehende Anspruch i.H.v. 270,00 € monatlich geendet. Zudem sei er seit dem 1. Januar 2016 Reiseveranstalter und Reisebüro und übe diese gewerbliche Tätigkeit als Selbständiger in einem Einzelunternehmen von der Betriebsstätte B-Straße aus aus. Er sei österreichischer Staatsbürger, sei in Österreich krankenversichert und übe in A-Stadt, C-Straße, seit dem 1. Oktober 2015 ebenfalls eine selbständige Tätigkeit aus und sei aus diesem Grund bei der Versicherungsanstalt für Selbständige (SVS) krankenversichert. Die Mieteinnahmen, auf die sich der Beklagte so versteife, seien seiner österreichischen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Er habe kein positives Einkommen in Österreich. Sein Unternehmen bestehe nur aus seiner Person; nur ab und zu buche er seine Ehefrau aufgrund ihrer Kenntnisse des Bridgespiels als Trainerin, um vor Ort die Turniere zu leiten und zu unterrichten. Aufgrund der Coronapandemie und der ausgesprochenen Verbote seien seine Reiseaktivitäten ab März 2020 eingeschränkt gewesen und sein Umsatz eingebrochen. Er halte die teilweise Zurückweisung der angefallenen Kosten weiterhin nicht für nachvollziehbar. Die Vorgehensweise sei absurd und nicht zulässig. Jede einzelne Zahl sei beweisbar. Die Vorlage der Nachweise würde jedoch weit über das erlaubte Maß hinausgehen. Es sei abwegig, von ihm zu verlangen, dass er jede einzelne Zahl belege oder nachweise.

Der Kläger hat erstinstanzlich wörtlich beantragt,

„1. der Widerspruchsbescheid ist unbegründet und ist aufzuheben.

2. Der Ablehnungsbescheid Aktenzeichen: XXX1 vom 19.10.2022 ist willkürlich und daher aufzuheben.

3. Das Jobcenter wird verurteilt, den feststellbaren Anspruch der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 9.068,48 € abzüglich bereits erfolgter Zahlungen i.H.v. 6378,54 €, also insgesamt 2.689,92 €, zuzüglich Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz) seit dem 12.02.2022 zu bezahlen.

4. Das Jobcenter trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Der Beklagte ist dem unter Verweis auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden entgegengetreten. Der Auffassung des Klägers, dass dem Beklagten die Einkommensverhältnisse aus Österreich nichts angingen, könne der Beklagte nicht folgen. Sämtliches ihm zufließendes Einkommen sei bei einer sozialrechtlichen Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der Kläger möchte genau darlegen, welcher selbständigen Tätigkeit er in Österreich nachgehe und entsprechende Nachweise vorlegen. Dem Beklagten sei die Art und Weise der Tätigkeit in Österreich nicht bekannt. Der Beklagte frage sich, inwiefern die monatlichen Mietzahlungen in einem betrieblichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit in Österreich stehen. Ein betrieblicher Zusammenhang könnte allenfalls in der Nutzung eines Raumes als Büro gesehen werden, aber nicht bei allen Wohnungen zusammen. Der Beklagte habe bei der Berücksichtigung der Mieteinnahmen die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Ausgaben, welche offensichtlich die Wohnungen betreffen, in Abzug gebracht.

Die Nachweise der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 2.463,00 €, Kfz-Kosten in Höhe von 354,00 €, Büromaterial einschließlich Porto in Höhe von 1.430,00 € sowie Beratungskosten in Höhe von 7.104,96 € lägen dem Beklagten weiterhin nicht vor. Der Beklagte weise darauf hin, dass Kfz-Kosten nur bei einer nachgewiesenen überwiegend betrieblichen Nutzung des Kfz Berücksichtigung finden könnten und dass Beratungskosten nicht nur anhand von Rechnungen nachgewiesen werden müssten, sondern dass auch die Auswertungen des Steuerberaters vorzulegen seien.

Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 19. Januar 2023 (Bl. 939 VA) sowie an die Ehefrau des Klägers gerichteten Bescheid vom 20. Januar 2023 (Bl. 948 VA) hat der Beklagte die sich aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 19. Oktober 2022 ergebende Erstattung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 (insgesamt 2.598,63 € vom Kläger bzw. 4.334,20 € von der Ehefrau und dem Sohn des Klägers) verlangt. Dabei waren die Bescheide jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach dagegen Widerspruch erhoben werden könne.

Den gegen die Bescheide vom 19. und 20. Januar 2023 in der Folgezeit erhobenen Widerspruch des Klägers vom 13. Februar 2023 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 1. März 2023 (Bl. 1058 und Bl. 1078 VA) jeweils als unzulässig verworfen, da der angefochtene Bescheid gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 26 AS 25/23 sei.

Das Sozialgericht hat den Kläger unter Setzung einer Frist nach § 106a SGG mit einem diesem am 25. Juli 2023 zugestellten Schreiben vom 20. Juli 2023 aufgefordert, darzulegen, seit wann sich der Hauptaufenthalt des Klägers in A-Stadt befindet, wie häufig und wie lange sich der Kläger in B-Stadt aufhält bzw. aufhielt. Zudem sollte er Angaben über die konkrete Nutzung der Wohnung in A-Stadt machen. Ebenso sollten Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit in Österreich nachgewiesen werden; sodann sollten die geltend gemachten Werbungskosten i.H.v. 2.463,00 € und die betriebliche KFZ-Nutzung sowie die Beratungskosten (BWA Steuerberater) und Telefonkosten nachgewiesen werden (Bl. 731 der SG-Akte).

Der Kläger übersandte daraufhin unter dem 2. August 2023 (Bl. 739 ff. SG-Akte) eine selbst angefertigte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Wohnung in A-Stadt und der verbuchten Betriebskosten. Nachweise (Rechnungen, Quittungen) wurden nicht beigefügt.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten unter dem 21. Mai 2024 zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage sodann abgewiesen.

Das Gericht habe nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei.

Die Klage sei zulässig. Sie sei insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 SGG).

Die Klage sei jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid sei sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der begehrten Leistungen nach dem SGB II sei zu Recht erfolgt, wobei sich das Gericht zur Begründung hierfür die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu eigen mache, vollinhaltlich auf diese Ausführungen Bezug nehme und danach nicht zuletzt auch in Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe absehe.

Insoweit sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger auch im Klageverfahren keinerlei prüffähige Unterlagen oder Nachweise vorgelegt habe, die eine weitere Prüfung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben ermöglicht hätten. In diesem Zusammenhang sei auf die bestehende Beweislastverteilung hingewiesen, die den Kläger treffe. Die Absetzbarkeit der Betriebsausgaben stehe unter der Voraussetzung der Notwendigkeit. Konkretisiert werde der Begriff der Notwendigkeit durch ein personales und ein wirtschaftliches Element, die Ausdruck in den Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Alg II-V (mittlerweile Bürgergeld-V) gefunden hätten: Tatsächliche Ausgaben sollten nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar seien oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprächen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V). Ausgaben könnten bei der Berechnung außerdem nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehe (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V 2008). Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssten konkrete Nachweise vorgelegt werden. Selbst angefertigte Aufstellungen genügten diesen Anforderungen nicht.

Ebenso verhalte es sich mit den Einnahmen. Der Beklagte habe auf Basis der vorgelegten Kontoauszüge die Erträge aus den Mietwohnungen unter Abzug der ersichtlichen Kosten ermittelt. Der Kläger habe keinerlei Nachweise vorgelegt, die belegen könnten, dass derartige Erträge nicht ihm zugeflossen seien; insbesondere seien keine Weiterleitungen der Erträge an die Schwester nachgewiesen worden.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist dem Kläger am 12. August 2024 an seine Adresse in A-Stadt zugestellt worden. Mit der am 17. Oktober 2024 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten bzw. des Sozialgerichts habe er bereits mehrmals prüfbare Unterlagen vorgelegt, welche aber bewusst nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Vorliegend alleine relevant sei der Zeitraum 08/2021 bis 01/2022. Während dieser Zeit sei – coronabedingt – eine gewerbliche Reiseaktivität nur sehr eingeschränkt möglich gewesen; daher sei es evident, dass er in diesem Zeitraum die meiste Zeit bei Frau und Kind in Deutschland verbracht habe. Zudem gebe es keinen Grund, seine Mieteinnahmen in Österreich als Einnahmen im Sinne seines Antrags zur Hilfe nach dem SGB II zu betrachten. Ausweislich seiner Steuererklärung Österreich 2021 habe er keinen Gewinn generiert, sondern ein negatives Einkommen gehabt. Zudem sei die Gerichtsakte des Sozialgerichts unvollständig. Es fehle sein – nunmehr nochmals beigefügter – wichtiger Schriftsatz vom 1. August 2023 nebst der in diesem Schriftsatz übermittelten Unterlagen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verteilen, der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 9.068,48 Euro zu gewähren und Zinsen auf einen Betrag von 2.689,92 Euro in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2022 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung des Antrags verweist der Beklagte auf seine im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2022 gemachten umfänglichen Ausführungen.

Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit nicht mehr auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts festgestellten Gewinn abgestellt werde. Vielmehr enthalte § 3 ALG II-V a.F. besondere Grundsätze zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt nicht vor, weil es um Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 geht und der Wert des Beschwerdegegenstandes damit – zwischen den Beteiligten auch völlig unstreitig – den Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 € in jedem Fall übersteigt.

Streitgegenständlich ist vorliegend alleine der Individualanspruch des Klägers gegen den Beklagten, denn nur er alleine hat in eigenem Namen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022 erhoben. Dies ergibt sich nicht nur unzweifelhaft aus seiner auch von ihm alleine unterzeichneten Klageschrift vom 10. Januar 2023 („Klage des Herrn A. A.….“) sondern auch aus seinen insoweit unmissverständlichen Ausführungen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. März 2023 (Bl. 695, 696 SG-Akte), indem er ausführt: „Keinesfalls kann der an meine Ehefrau ergangene Erstattungsbescheid Gegenstand der Klage sein, da meine Ehefrau nicht Kläger ist“.

Streitgegenstand ist auch alleine der den Kläger persönlich betreffende Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat. Der an den Kläger in der Folgezeit ergangene Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2023 ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den angefochtenen Verwaltungsakt vom 19. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022 weder im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert noch ersetzt hat. Nichts anderes ergibt sich insoweit auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. September 2020 (B 14 AS 55/19 R, in juris). Unabhängig davon, dass diese Entscheidung in der Literatur wenig Zustimmung gefunden hat (vgl. nur Stotz, jurisPR-SozR 5/2021 Anm. 1; B.Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 96 Rn. 5), liegt auch eine Fallkonstellation, wie vom BSG entschieden, hier nicht vor. In der Entscheidung des BSG ging es um die Einbeziehung eines nach Klagerhebung ergehenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheids in das laufende Klageverfahren gegen den Bewilligungsbescheid. Hierbei hat das BSG entschieden, dass nicht nur der nach Klageerhebung gegen den Bewilligungsbescheid ergangene Aufhebungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird – was wohl nach dem Wortlaut des § 96 SGG auch unstreitig sein dürfte – sondern auch der mit dem Aufhebungsbescheid verbundene Erstattungsverwaltungsakt. Unabhängig davon, ob der Senat dem folgen mag, liegt eine solche Fallkonstellation hier nicht vor. Hier hat der Beklagte nach zunächst vorläufiger Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2022 eine endgültige Bewilligung für den Leistungszeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 abgelehnt und mit gesondertem Bescheid vom 19. Januar 2023 die Erstattung verlangt. Ein Fall des § 96 SGG liegt hier demnach – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG – nicht vor.

Die mit diesem Streitgegenstand zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Gerichtsbescheid, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), verwiesen. Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, mit seinen Schreiben im erstinstanzlichen Verfahren vom 1. August 2023 bzw. 2. August 2023 die unter Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 106a SGG vom Sozialgericht mit Fristsetzung angeforderten Unterlagen und Nachweise vollständig und rechtzeitig vorgelegt zu haben, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar findet sich das Schreiben des Klägers vom 1. August 2023 tatsächlich nicht in der hiesigen Gerichtsakte des Sozialgerichts (S 29 AS 25/23). Sein Schreiben vom 1. August 2023 wurde jedoch unstreitig – auch unter Angabe des vorliegend maßgeblichen Aktenzeichens S 29 AS 25/23 – zum damaligen Parallelverfahren S 29 AS 1030/23 (inzwischen L 7 AS 437/24) gereicht und dort auch entsprechend zur Akte genommen. Warum nicht auch eine Kopie des Schreibens zu vorliegendem Ausgangsverfahren (S 29 AS 25/23) genommen wurde, ist für den Senat nicht ersichtlich, bedarf aber auch keiner näheren Prüfung, da jedenfalls auch das Schreiben vom 1. August 2023 die vom Sozialgericht mit Schreiben vom 20. Juli 2023 unter Fristsetzung gem. § 106a SGG angeforderten Nachweise nicht enthielt. Dem Schreiben waren zwar bestimmte Unterlagen als Anlagen beigefügt; Nachweise/Unterlagen u. a. zu den geltend gemachten Werbungskosten, Nachweise zur betrieblichen Kfz-Nutzung sowie zu den geltend gemachten Beratungskosten fanden sich dabei jedoch nicht.

Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht folglich zurecht – auch unter Hinweis darauf, dass der Kläger auch im Klageverfahren keinerlei prüffähige Unterlagen oder Nachweise vorgelegt hat, die eine weitere Prüfung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben ermöglicht hätten, die Klage abgewiesen.

Ob der Kläger damit mit weiterem Vortrag insoweit im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibt (§ 157a Abs. 2 SGG), kann offenbleiben, da der Beklagte in seiner abschließenden Entscheidung vom 19. Oktober 2022 – selbst unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren – auch zur Überzeugung des Senats zutreffend entschieden hat, dass ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft – und somit auch des Klägers – für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 nicht besteht.

Gem. § 41a Absatz 3 Satz 1 SGB II in seiner ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist u. a. eine abschließende Entscheidung vorzunehmen, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Dies war hier der Fall: vorläufig wurde ein monatlich durchschnittliches Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.243,33 € und ein monatlich durchschnittliches Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 296,33 € berücksichtigt; abschließend errechnete der Beklagte beim Kläger ein monatlich durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.942,62 € und bei der Ehefrau des Klägers ein monatlich durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 839,83 € und 33,33 € (insgesamt 873,16 €). Hinzu kommen die zu berücksichtigenden monatlichen Mieteinnahmen sowie die monatliche Einnahme aus der Finanzverwaltung.

In welcher Höhe das eigene Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ist, wird bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 Bürgergeld-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2023 (künftig a.F.) ermittelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Gemäß § 3 Abs. 2 Bürgergeld-Verordnung (a.F.) sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Betriebsausgaben sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Bürgergeld-Verordnung a.F.). Sie können zudem nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 S. 3 Bürgergeld-Verordnung a.F.).

Nach den Angaben des Klägers in der von ihm eingereichten abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 beliefen sich die erzielten Betriebseinnahmen auf insgesamt 115.030,00 € und die Betriebsausgaben auf 116.560,20 €, so dass der Kläger von keinem Gewinn ausging. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei der am 31. Januar 2022 – also noch innerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums – zugeflossenen Umsatzsteuererstattung in Höhe von 1.135,98 € aufgrund des betrieblichen Zusammenhangs um eine Betriebseinnahme, so dass tatsächlich von Betriebseinnahmen insgesamt in Höhe von 116.165,98 € auszugehen war. Die geltend gemachten Betriebsausgaben waren – wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2022 zutreffend ausgeführt hat – lediglich in Höhe von 104.510,28 € angemessen, notwendig und nachgewiesen. Dabei konnten die geltend gemachten Ausgaben für mithelfende Familienangehörige nicht in Höhe von 3.800,00 €, sondern nur in nachgewiesener Höhe von 3.000,00 € Berücksichtigung finden. Die insoweit im Monat Dezember 2021 geltend gemachten Kosten in Höhe von 800,00 € waren weder auf den Kontoauszügen des Klägers noch auf denen seiner Ehefrau ersichtlich oder sonst nachgewiesen worden. Bezüglich der geltend gemachten Raumkosten in Höhe von monatlich 300,00 € hatte der Kläger vorgetragen, dass sich diese Raumkosten auf die Nutzung von betrieblichen Räumen in A-Stadt beziehen. Als Nachweis verwies er auf die Gewinn- und Verlustrechnungen seiner Betriebsstätte in B-Stadt und A-Stadt. Auf der Gewinn- und Verlustrechnung für B-Stadt hatte der Kläger monatliche Raumkosten in Höhe von 300,00 € und auf der Gewinn- und Verlustrechnung für A-Stadt hatte er monatliche Raumkosten in Höhe von 200,00 € in Ansatz gebracht. Die geltend gemachten Raumkosten in Höhe von insgesamt 1.800,00 € sind daher zu Recht der Betriebsstätte in B-Stadt zugeordnet worden. Da der Kläger über keine nachgewiesenen Geschäftsräume in B-Stadt verfügte, konnten diese Kosten bei den Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich des Vortrages von Geschäftsräumen in A-Stadt liegen weder Nachweise vor, noch sind monatliche Mietzahlungen diesbezüglich auf den Kontoauszügen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum zu erkennen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Überweisung vom 9. September 2022 in Höhe von 2.508,75 € an Frau Dr. E. mit dem Verwendungszweck „Abrechnung Wohnungen sep 21 - aug 22“ kann zum einen nicht eindeutig einem betrieblichen Zweck zugeordnet werden und zum anderen erfolgte diese Zahlung nicht während des streitigen Zeitraumes August 2021 bis Januar 2022 und könnte hier somit sowieso keine Berücksichtigung finden. Die Anerkennung von 50 % der aufgeführten Vodafone-Kosten als betrieblich veranlasste Telefonkosten ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, da eine ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen ist. Die geltend gemachten Ausgaben für Werbungskosten in Höhe von 2.463,00 € hatte der Kläger zwar nicht nachgewiesen, diese hielt der Beklagte jedoch zugunsten des Klägers für angemessen in Höhe von 1.686,00 €. Mangels Nachweises konnte der Beklagte jedoch die Ausgaben für Kfz-Kosten in Höhe von 354,00 €, Büromaterial einschließlich Porto in Höhe von 1.430,00 € sowie Beratungskosten in Höhe von 7.104,96 € nicht berücksichtigen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so dass der danach von dem Beklagten ermittelte Gewinn in Höhe von 11.655,70 € zu berücksichtigen war, woraus sich unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 S. 1 Bürgergeld-Verordnung a.F. in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 ein monatlich durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.942,61 € errechnete (11.655,70 € dividiert durch 6).

Zutreffend hat der Beklagte auch die Betriebseinnahmen der Ehefrau des Klägers aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin und Bridge-Trainerin im streitigen Zeitraum anhand dieser Tätigkeiten zuzuordnenden Zahlungseingängen auf ihren Kontoauszügen in Höhe von 5.075,00 € ermittelt, da diese Zahlungseingänge von den aufgeführten Betriebseinnahmen in Höhe von 4.680,00 € der eingereichten Anlage EKS abwichen. Mangels eines Nachweises bzgl. der Anmietung von betrieblichen Räumen waren die geltend gemachten Raumkosten in Höhe von 900,00 € nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Ebenso durften auch die geltend gemachten Telefonkosten aus den gleichen Gründen wie bereits ausgeführt lediglich in Höhe von 50 % als Ausgabe berücksichtigt werden. Im Ergebnis zutreffend ermittelte der Beklagte bei der Ehefrau des Klägers somit einen Gewinn hieraus in Höhe von 5.039,00 €.

Ebenso teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass die Anzahl der monatlich durchgehend getätigten Verkäufe und Ankäufe von Secondhand-Bekleidung durch die Ehefrau des Klägers nicht mehr dem Privatgebrauch zuzuordnen war, so dass zu Recht eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wurde und auch der sich aus dieser Tätigkeit der Ehefrau des Klägers errechnete Gewinn zu berücksichtigen war.

Auch hier war nach § 3 Abs. 4 S. 1 Bürgergeld-Verordnung a.F. das sich danach errechnete Betriebsergebnis der Ehefrau des Klägers in Höhe von insgesamt 5.239,00 € auf die Monate der ausgeübten Selbständigkeit im Bewilligungszeitraum zu verteilen, so dass sich in der Zeit August 2021 bis Januar 2022 insoweit ein monatlich durchschnittliches Einkommen in Höhe von 873,16 € (5.239 € : 6) errechnete.

Von dem ermittelten Einkommen des Klägers in Höhe von 1.942,61 € war ein Freibetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 3 und § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II in seiner vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Höhe von insgesamt 330,00 € zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis zutreffend der Betrag in Höhe von 1.612,62 € als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Die vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 200,00 € an seinen in A-Stadt lebenden Sohn F. A. kann mangels Nachweises keine Berücksichtigung gem. § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II a.F. finden. Nur Unterhaltszahlungen aufgrund eines Titels oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung werden wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit so behandelt, als stünden sie nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. Monatliche Beiträge zur Altersvorsorge in Höhe von 250,00 € hatte der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.

Von dem ermittelten Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 873,16 € wurde der Freibetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 3 und § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Höhe von insgesamt 254,63 € berücksichtigt, so dass auch hier zutreffend der Betrag in Höhe von 618,53 € als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde.

Auch die auf dem Konto des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eingegangenen Mietzahlungen waren als Einkommen zu berücksichtigen, denn sie stellten einen wertmäßigen Zuwachs von Geld dar. Dabei hat auch der Beklagte die auf den Kontoauszügen im streitgegenständlichen Zeitraum ersichtlichen Ausgaben anlässlich der Vermietungen berücksichtigt und entsprechend in Abzug gebracht. Eine Weiterleitung der Mieteinnahmen an seine Schwester oder auf ein Konto der Erbengemeinschaft o. ä. im streitigen Zeitraum wurde vom Kläger nicht nachgewiesen. Danach ergibt sich diesbezüglich folgende Berechnung:

Im Monat August 2021 erhielt der Kläger Mietzahlungen für zwei Wohnungen (C-Straße und A-Straße XX) in Höhe von 830,00 € und 785,00 € sowie ein Guthaben aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 312,15 € für die Wohnung in der C-Straße (= 1.927,15 €). Die auf den Kontoauszügen ersichtliche Zahlung in Höhe von 417,59 € wurde gegengerechnet, so dass sich der Betrag in Höhe von 1.509,56 € ergab.

Im Monat September 2021 erhielt der Kläger Mietzahlungen für zwei Wohnungen in Höhe von 830,00 € und 785,00 € (= 1.615,00 €). Die auf den Kontoauszügen ersichtliche Zahlung in Höhe von 417,59 € wurde gegengerechnet, so dass sich der Betrag in Höhe von 1.197,41 € ergab.

In den Monaten Oktober 2021, Dezember 2021 und Januar 2022 erhielt der Kläger Mietzahlungen für zwei Wohnungen (C-Straße und A-Straße XX) in Höhe von 830,00 € und 785,00 € (= 1.615,00 €). Die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungen in Höhe von 417,59 € und 466,89 € wurden gegengerechnet, so dass sich der Betrag in Höhe von 730,52 € ergab.

Im Monat November 2021 erhielt der Kläger Mietzahlungen für drei Wohnungen (C-Straße und A-Straße XX und X) in Höhe von 830,00 € und 785,00 € und 1.845,00 € (= 3.460,00 €). Die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungen in Höhe von 417,59 €, 466,89 € und 276,80 € wurden gegengerechnet, so dass sich der Betrag in Höhe von 2.298,72 € ergab.

Die Vergütung für die Verwaltung der Finanzen seiner verstorbenen Mutter in Höhe von 270,00 € monatlich war ebenfalls gem. § 11 SGB II a.F. zu berücksichtigen, da eine Rückabwicklung während des streitgegenständlichen Zeitraums auch hier nicht nachgewiesen wurde.

Dem – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat August 2021 in Höhe von 2.599,73 € stand somit ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.612,62 €, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 618,53 €, Einkommen aus Vermietung in Höhe von 1.509,56 €, Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 219,00 € und Einkommen aus Finanzverwaltung in Höhe von 270,00 € (= 4.229,71 €) gegenüber, so dass sich im Monat August 2021 kein Anspruch ergab.

Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat September 2021 in Höhe von 2.599,73 € stand ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.612,62 €, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 618,53 €, Einkommen aus Vermietung in Höhe von 1.197,41 €, Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 219,00 € und Einkommen aus Finanzverwaltung in Höhe von 270,00 € (= 3.917,56 €) gegenüber, so dass sich auch im Monat September 2021 kein Anspruch ergab.

Ab Oktober 2021 reduzierte sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschafts mangels Vorlage eines Heizkostenabschlagsplanes ab Oktober 2021 auf 2.378,15 €. Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in den Monaten Oktober 2021 und Dezember 2021 in Höhe von 2.378,15 € stand ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.612,62 €, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 618,53 €, Einkommen aus Vermietung in Höhe von 730,52 €, Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 219,00 € und Einkommen aus Finanzverwaltung in Höhe von 270,00 € (= 3.450,67 €) gegenüber, so dass sich auch in den Monaten Oktober 2021 und Dezember 2021 kein Anspruch ergab.

Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat November 2021 in Höhe von 2.378,15 € stand ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.612,62 €, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 618,53 €, Einkommen aus Vermietung in Höhe von 2.298,72 €, Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 219,00 € und Einkommen aus Finanzverwaltung in Höhe von 270,00 € (= 5.018,87 €) gegenüber, so dass sich auch im Monat November 2021 kein Anspruch ergab.

Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Januar 2022 in Höhe von 2.386,31 € stand ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.612,62 €, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in Höhe von 618,53 €, Einkommen aus Vermietung in Höhe von 730,52 €, Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 219,00 € und Einkommen aus Finanzverwaltung in Höhe von 270,00 € (= 3.450,67 €) gegenüber, so dass sich auch im Monat Januar 2022 kein Anspruch ergab.

Soweit der Beklagte bei seiner Berechnung aufgrund eines Rechenfehlers – wie selbst eingeräumt – dabei fehlerhaft bei der Ehefrau des Klägers den Gewinn aus ihrem Online-Textilhandel in Höhe von insgesamt 40,00 € (monatlich 6,66 €) zu hoch angesetzt hat, wirkt sich dies aufgrund der Höhe des übersteigenden Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft nicht aus und hätte auch bei korrekter Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Da die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden war, kam auch die Gewährung von Zinsen für etwaige noch nicht ausgezahlte Leistungen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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