Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2025 – L 6 SF 24/22 EK AS
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2025:1126.L6SF24.22EK.AS.00
Tenor
1. Die Entschädigungsklage wegen der nach Auffassung des Klägers unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 24 AS 728/17 geführten Verfahrens wird abgewiesen, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis bereits erledigt ist.
2. Der Kläger trägt vier Fünftel, das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 24 AS 728/17 geführten Verfahrens.
Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte zusammen mit seinem im September 2000 geborenen Sohn C. am 17. August 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt gegen den für ihn zuständigen Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig waren in der Hauptsache die Höhe und die Dauer der vom Jobcenter mit Bescheid vom 28. August 2015, geändert beziehungsweise nach Auffassung des Sozialgerichts ersetzt durch Bescheide vom 30. Juni 2016 und 17. Juli 2017, in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 bewilligten Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016, namentlich wegen der Aufwendungen für den Umgang des Klägers mit seinem Sohn und der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe. Zugleich beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 f. der Akten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: A AusgVfn) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens erwiderte mit Schreiben vom 12. September 2017 (A AusgVfn BI. 4 f.), welches das Sozialgericht der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 13. September 2017 zuleitete. Unter Verweis auf einen in einem Parallelverfahren vorliegenden Beschluss des zuständigen Familiengerichts, aus dem sich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ergab, bat das Ausgangsgericht die Prozessbevollmächtigte durch dieselbe Verfügung darum, eine Erklärung der Kindesmutter zu deren Einverständnis mit der Klageerhebung für den Sohn des Klägers und dessen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte vorzulegen, und erinnerte hieran mit Verfügung vom 12. Oktober 2017. Nachdem das Familiengericht zwischenzeitlich unter anderem die Akten zum hiesigen Ausgangsverfahren zur Einsicht erbeten hatte, übermittelte es mit Schreiben 20. November 2017 seinen Beschluss vom selben Tag zu den Akten des Ausgangsverfahrens, durch den es dem Kläger Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Vertretung seines Sohnes C. in sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen Leistungen nach dem SGB II betrafen, allein übertrug (A AusgVfn BI. 13 ff.). In einem Schriftsatz vom 24. November 2017 – in dem sie auch ihrerseits den Beschluss des Familiengerichts vorlegte und zudem ihr Vorbringen ergänzte – beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann „zeitnahe[n] Termin zur mündlichen Verhandlung“ (A AusgVfn BI. 18). Diesen Schriftsatz übermittelte das Sozialgericht mit Verfügung vom 29. November 2017, ausgeführt am 21. Dezember 2017, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellungnahme. Anschließend schrieb sie den Rechtsstreit zur Sitzung; dies bestätigte nach einem Wechsel im Kammervorsitz der neue Vorsitzende durch Verfügung vom 10. August 2021 (A AusgVfn BI. 20).
Das Sozialgericht lud das hiesige Ausgangsverfahren (und zehn weitere Verfahren zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens) unter dem 8. Oktober 2021 zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021. Es hob den Termin mit Verfügung vom 26. November 2021 allerdings wieder auf, weil die Ladung dem Sohn des Entschädigungsklägers unter der dem Sozialgericht mitgeteilten Adresse nicht hatte zugestellt werden können (A AusgVfn BI. 28). Zwischenzeitlich hatte die Prozessbevollmächtigte im Übrigen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 beantragt, die „Verfahren zu entzerren“ und „auf verschiedene Tage zu verteilen“ (A AusgVfn Bl. 23 f.).
Mit Verfügung vom 4. April 2022 lud das Sozialgericht beide Verfahren erneut zur mündlichen Verhandlung, nunmehr auf den 5. Mai 2022 (A AusgVfn. BI. 31 f.). Die Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin unter dem 29. April 2022, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sohnes des Klägers aufzuheben und den Sozialhilfeträger zum Verfahren beizuladen. Um dem Kläger und insbesondere dessen Sohn Gelegenheit zu geben, die Unterlagen zu ihren unter anderem zum hiesigen Ausgangsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeanträgen zu aktualisieren beziehungsweise überhaupt erst einzureichen, lud der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 3. Mai 2022 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2022 um (A AusgVfn Bl. 35). Mit Beschluss vom 27. Mai 2022 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren, während es den Prozesskostenhilfeantrag seines Sohnes durch Beschluss vom 29. Mai 2022 ablehnte.
Nach mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2022 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens durch Urteil vom selben Tag (A AusgVfn Bl. 49 ff.), dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 30. Juni 2016 und vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 für den streitigen Bewilligungszeitraum weitere 120,Euro und dessen Sohn 151,53 Euro zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klagen bei hälftiger Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers und voller Kostenerstattung zu Gunsten von dessen Sohn ab. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihr nach Erinnerung durch das Sozialgericht abgegebenen Empfangsbekenntnisses am 3. August 2022 zugestellt (A AusgVfn Bl. 60). Rechtsmittel ergriffen die Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht.
Der Kläger hat sodann durch seine Prozessbevollmächtigte am 9. November 2022 Entschädigungsklage erhoben (Akte des Entschädigungsklageverfahrens – A EntschVfn – Bl. 3 f.). Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 anerkannt, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat (A EntschVfn Bl. 57). Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen.
Zur Begründung seiner Entschädigungsklage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, das Ausgangsverfahren sei, da es um das soziokulturelle Existenzminimum gegangen sei und das Verfahren seit 2017 gedauert habe, „unabhängig von allem unangemessen lange gewesen und zu entschädigen“. Die für einen Entschädigungsanspruch in Geld notwendige Verzögerungsrüge ergebe sich aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2017. Das Wort „Verzögerungsrüge“ müsse nicht notwendig benutzt werden. In der mündlichen Verhandlung hat er auf ein weiteres, zu mehreren Verfahren übersandten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2018 verwiesen, aus dem sich ebenfalls eine wirksame Verzögerungsrüge ergebe. Die Rügen seien auch nicht zu früh erhoben, da es um existenzsichernde Leistungen gegangen sei. Das Sozialgericht habe zudem keinen Anlass gehabt, zunächst die Vertretungsbefugnis für den Sohn des Klägers zu klären. Das Anerkenntnis des beklagten Landes, dass das Ausgangsverfahren überlange gedauert hat, reiche zur Wiedergutmachung nicht aus, vielmehr sei ihm – wie das auch im Regelfall vorgesehen sei – Entschädigung in Geld zu gewähren.
Soweit der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis seine Erledigung gefunden hat, hat der Kläger an seinem Antrag aus dem Klageschriftsatz festgehalten; dort hat er beantragt,
„die Beklagte zu verurteilen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter Az.: S 24 AS 728/17 geführten Verfahrens dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2400,liegen sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung.“
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht.
Zur Begründung macht das Land insbesondere geltend, ein Entschädigungsanspruch in Geld bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger die dazu notwendige Verzögerungsrüge nicht oder jedenfalls nicht wirksam erhoben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten zum hiesigen Verfahren sowie zum Ausgangsverfahren und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 Bezug genommen.
Gründe
Die Entschädigungsklage ist, soweit der Rechtsstreit nicht auf Grund des angenommenen Teilanerkenntnisses erledigt ist, zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nicht zu.
I. Das Landessozialgericht ist – erstinstanzlich – für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der hessischen Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Die Zuständigkeit des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts war nach dem bei Erhebung der Entschädigungsklage gültigen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gegeben. Der Umstand, dass der Senat für ein etwaiges Berufungsverfahren zuständig gewesen wäre, stand dem nicht entgegen. Die entsprechende Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Hessischen Landessozialgerichts gilt erst ab dem 1. Januar 2023 und erfasst zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht.
II. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht dagegen der sogenannte „kleine“ Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Diesen hat das beklagte Land mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 anerkannt; der Kläger hat das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen; das Verfahren ist daher insoweit erledigt (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
III. Die nach der Annahme des Teilanerkenntnisses wegen des Anspruchs auf Entschädigung in Geld fortgeführte Klage ist mit diesem Inhalt zulässig.
Eine entsprechende Klage ist als reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft (vgl. für die st. Rspr. nur BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – B 10 ÜG 1/22 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 24 = juris, Rn. 15). Der Kläger hat zudem, ausgehend von der behaupteten Verzögerungsrüge vom 24. November 2017, die Wartefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) eingehalten.
Auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht. Die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die das Bundessozialgericht ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage zählt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – B 10 ÜG 1/22 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 24 = juris, Rn.15), ist eingehalten.
IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er im Ausgangsverfahren (einschließlich des zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahrens) keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben hat.
1. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. November 2017 ist nicht als Verzögerungsrüge zu qualifizieren.
Allerdings weist der Kläger im Ausgangspunkt durchaus zutreffend darauf hin, dass eine wirksame Verzögerungsrüge nicht voraussetzt, dass dieser Begriff auch verwendet wird. Dessen ungeachtet kann eine Bitte um einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung keineswegs regelmäßig als Erhebung einer Verzögerungsrüge gewertet werden; dies ist vielmehr eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Dabei ist nach Auffassung des Senats eine Bitte um Anberaumung eines baldigen Verhandlungstermins jedenfalls dann nicht als Verzögerungsrüge zu verstehen, wenn sie – wie hier – vergleichsweise früh im Verfahren angebracht wird und auch aus dem Zusammenhang nicht deutlich wird, dass der Betroffene das Verfahren bereits als unangemessen lange dauernd ansieht oder dies doch jedenfalls befürchtet. Umso mehr wäre bei einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten zu erwarten, dass er, wenn er die – durchaus auch unabhängig von einer Verzögerungsrüge übliche – Bitte um baldige Terminierung bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens als Verzögerungsrüge verstanden wissen will, dies für das Gericht erkennbar zum Ausdruck bringt.
Überdies wäre eine bereits am 24. November 2017 erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht anzusehen und daher unwirksam. Eine Verzögerungsrüge kann nämlich nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG wirksam erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das war hier im November 2017 noch nicht ansatzweise erkennbar.
Das Verfahren hatte der Kläger erst im August 2017 eingeleitet. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte zeitnah im September 2017 auf die Klage erwidert. Vor allem aber hatte das Sozialgericht schon sehr zügig nach Klageeingang darum gebeten, eine Erklärung der (ebenfalls) sorgeberechtigten Mutter des Sohnes des Klägers hinsichtlich der Prozessführung und der Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte vorzulegen. Das diesbezüglich – offenbar nach entsprechender Anfrage in einem Parallelverfahren eingeleitete – Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht führte zu dem Beschluss vom 20. November 2017, durch den dem Kläger die alleinige Vertretung seines Sohnes unter anderem im hiesigen Ausgangsverfahren übertragen wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass und warum bereits vier Tage darauf die Befürchtung berechtigt gewesen sein könnte, das Ausgangsverfahren könnte unangemessen lange dauern. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zu keinen dem Sozialgericht zuzurechnenden Verzögerungen gekommen. Auch das familiengerichtliche Verfahren war offenbar binnen weniger Monate erledigt, so dass offenbleiben kann, ob Verzögerungen, wenn sie dort eingetreten wären, im hiesigen Zusammenhang dem Land Hessen als Träger beider Gerichte hätten zugerechnet werden können.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, das Sozialgericht hätte die Klärung der Vertretungsbefugnis gar nicht abwarten müssen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung: Zunächst prüft der Senat im Entschädigungsklageverfahren die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht nach, solange sie sich im Bereich des Vertretbaren hält (vgl. nur BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 41). Im konkreten Fall war das Vorgehen des Ausgangsgerichts überdies nach Auffassung des Senats sehr naheliegend (und jedenfalls alles andere als unvertretbar); die dagegen vorgetragenen Argumente des Klägers überzeugen nicht: Er macht diesbezüglich geltend, beim Streit um Grundsicherungsleistungen liege im Falle einer (temporären) Bedarfsgemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft vor beziehungsweise seien die anderen Mitglieder notwendig beizuladen. Abgesehen davon, dass dies nicht stimmt – das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ändert nichts daran, dass jedes Mitglied individuell Anspruchsinhaber bleibt und dementsprechend seine Ansprüche auch individuell geltend machen kann –, war vorliegend für den Sohn des Klägers Klage erhoben und der Kläger dabei als dessen Vertreter aufgeführt worden. Das Sozialgericht hatte daher allen Anlass zu prüfen, ob dies mit der notwendigen Vertretungsbefugnis geschehen war. Soweit von Klägerseite hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen worden ist, insoweit hätte das Sozialgericht von einer (konkludenten) Bevollmächtigung der für beide Kläger auftretenden Prozessbevollmächtigten ausgehen können und müssen, fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt; im Gegenteil: Aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 20. November 2017 wird deutlich, dass die (gemeinsam mit dem Kläger) sorgeberechtigte Mutter gerade nicht wollte, dass ihr Sohn vor dem Sozialgericht als Kläger auftrete. Die Vertretungsbefugnis des umgangsberechtigten Elternteils aus § 38 Abs. 2 SGB II gilt für die gerichtliche Durchsetzung von Grundsicherungsansprüche nicht (vgl. dazu: Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 38 Rn. 85 m.w.Nw.), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Sozialgericht nicht auf die Zustimmung der Mutter oder eine Regelung des Familiengerichts verzichten konnte. Umso weniger kann es als unvertretbar angesehen werden, wenn das Sozialgericht sich zu Beginn des Verfahrens gerade um diese Klärung bemühte.
Unterstellt man also, man könnte das Schreiben vom 24. November 2017 entsprechend dem Vorbringen des Klägers als Verzögerungsrüge auslegen, wäre diese verfrüht. Die daraus sich ergebende Unwirksamkeit wird anerkanntermaßen auch dann nicht geheilt, wenn es später tatsächlich zu unangemessenen Verzögerungen kommt (vgl. nur B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 202 Rn. 28a).
2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht, eine Verzögerungsrüge ergebe sich aus einem zu mehreren Verfahren eingereichten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2018. Auch hierauf lässt sich sein Klagebegehren jedoch nicht stützen.
Zunächst ist aus der Akte des hiesigen Ausgangsverfahrens ein Schriftsatz vom 23. März 2018 gar nicht ersichtlich. Ein Schriftsatz mit entsprechendem Datum findet sich allerdings (unter anderem) im Verfahren S 24 AS 435/17, dessen nach Auffassung des Klägers unangemessene Dauer Gegenstand des vom Senat am selben Sitzungstag verhandelten Verfahrens L 6 SF 23/22 EK AS ist; das Vorbringen des Klägers ist vor diesem Hintergrund offenbar dahin zu verstehen, dass dieser Schriftsatz (als Verzögerungsrüge) auch auf das hiesige Verfahren zu beziehen sei, weil dort allgemein „Sachen aus 2017“ thematisiert werden (Bl. 23 der zum Parallelverfahren vorliegenden Akte des SG Darmstadt zum Aktenzeichen S 24 AS 435/17). Als Verzögerungsrüge lässt sich allerdings auch dieses Schreiben nicht verstehen; im Gegenteil: Die Prozessbevollmächtigte beantragte mit diesem Schriftsatz die Verlegung mehrerer für den 18. April 2018 terminierter Verfahren auf einen anderen Terminstag, da sie verhindert sei. Zur weiteren Begründung des Verlegungsantrags hat sie dort formuliert: „Des weiteren wird um anderweitige Terminierung der Sachen aus 2017 verlangt, da dies nichtt lange anhängig sind im Gegensatz zu den anderen [gemeint sind offenbar Verfahren aus den Jahren 2015 und 2016]. Anderenfalls wird gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen wird mit sechs Klageverfahren am Stück und Verkürzung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs.“ Wie dies als Verzögerungsrüge für Verfahren, die – wie auch das hiesige – aus dem Jahr 2017 stammen, zu verstehen sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
Letztlich kann das sogar auf sich beruhen: Auch im März 2018 bestand noch kein begründeter Anlass für die Besorgnis, das hiesige Verfahren könnte überlang dauern. Wie bereits ausgeführt, war es bis zur Klärung der Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Sohnes des Klägers noch zu keiner Verzögerung des Ausgangsverfahrens gekommen, umso weniger zu einer vom Ausgangsgericht zu vertretenden. Den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2017 hatte das Sozialgericht – im Hinblick auf das (wenn auch kurze) Vorbringen zur Sache – dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt, so dass es im Dezember abwarten durfte, ob dieser Stellung nehmen würde.
Vor diesem Hintergrund lässt sich bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 23. März 2018 allenfalls der Zeitraum seit Januar 2018 als Zeit zurechenbarer gerichtlicher Inaktivität ansehen. Damit war die den Gerichten regelmäßig – und nach Auffassung des Senats besteht vorliegend kein Grund für eine Abweichung – zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten nicht ansatzweise verstrichen. Auch wenn die begründete Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer nach Auffassung des Senats nicht erst mit vollständigem Ablauf der Vorbereitungs- und Bedenkzeit entstehen kann, so ist sie doch jedenfalls nach zwei Monaten zurechenbarer gerichtlicher Inaktivität noch nicht ansatzweise gerechtfertigt.
3. Ein Entschädigungsanspruch in Geld kommt daher schon wegen der fehlenden oder doch jedenfalls nicht wirksam erhobenen Verzögerungsrüge nicht in Frage. Es kann daher offenbleiben, ob für die – vom beklagten Land anerkannte – unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens eine Entschädigung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend wäre.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 1 und 3, § 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da zu berücksichtigen ist, dass das beklagte Land die Feststellung der unangemessenen Dauer anerkannt und der Kläger insoweit obsiegt hat. Bei der danach gebotenen Ermessensentscheidung erscheint es dem Senat angemessen, das Obsiegen des Klägers (nur) hinsichtlich der Feststellung der unangemessenen Dauer dadurch zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt.
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