Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2025 – L 6 SF 22/22 EK AS
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2025:1126.L6SF22.22EK.AS.00
Tenor
1.Die Entschädigungsklage wegen der nach Auffassung des Klägers unangemessenen Dauer der vor dem Sozialgericht Darmstadt unter den Aktenzeichen S 24 AS 729/17 und S 24 AS 748/17 geführten Verfahren wird, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis bereits erledigt ist, abgewiesen.
2.Der Kläger trägt vier Fünftel, das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer der vor dem Sozialgericht Darmstadt unter den Aktenzeichen S 24 AS 729/17 und S 24 AS 748/17 geführten Verfahren.
I. Im Ausgangsverfahren S 24 AS 729/17 erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte zusammen mit seinem im September 2000 geborenen Sohn C. am 17. August 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt gegen den für ihn zuständigen Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig waren in der Hauptsache die Höhe und die Dauer der vom Jobcenter mit Bescheid vom 31. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 bewilligten Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017, namentlich wegen der Aufwendungen für den Umgang des Klägers mit seinem Sohn, der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe. Zugleich beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 f. der Akten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: A AusgVfn) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens erwiderte mit Schreiben vom 12. September 2017 (A AusgVfn BI. 4 f.), welches das Sozialgericht der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 13. September 2017 zuleitete. Unter Verweis auf einen in einem Parallelverfahren vorliegenden Beschluss des zuständigen Familiengerichts, aus dem sich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ergab, bat das Ausgangsgericht die Prozessbevollmächtigte durch dieselbe Verfügung darum, eine Erklärung der Kindesmutter zu deren Einverständnis mit der Klageerhebung für den Sohn des Klägers und dessen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte vorzulegen, und erinnerte hieran mit Verfügung vom 12. Oktober 2017. Nachdem das Familiengericht zwischenzeitlich unter anderem die Übersendung der Akten zum hiesigen Ausgangsverfahren zur Einsicht erbeten hatte, übermittelte es mit Schreiben vom 20. November 2017 seinen Beschluss vom selben Tag zu den Akten des Ausgangsverfahrens, durch den es dem Entschädigungskläger Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Vertretung seines Sohnes C. in sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen Leistungen nach dem SGB II betrafen, allein übertragen hatte (A AusVfn BI. 13 ff.). In einem Schriftsatz vom 24. November 2017 – in dem sie auch ihrerseits den Beschluss des Familiengerichts vorlegte und zudem ihr Vorbringen ergänzte – beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann „zeitnahe[n] Termin zur mündlichen Verhandlung“ (A AusgVfn BI. 18). Diesen Schriftsatz übermittelte das Sozialgericht dem Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2017, ausgeführt am 21. Dezember 2017, zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellungnahme. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018, ausgeführt am 15. Februar 2018, forderte das Sozialgericht beim Vermieter des Klägers einen Nachweis dazu an, wie mit einem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 verfahren worden sei (A AusgVfn BI. 20). Dieser teilte – nach Erinnerung vom 16. März 2018, einem Telefonanruf bei der Geschäftsstelle am 18. April 2018, bei dem er eine schriftliche Äußerung ankündigte, und nachfolgender Aufforderung zur Übersendung der ankündigten schriftlichen Äußerung vom 25. Juni 2018, ausgeführt am 17. Juli 2018 – schließlich mit Eingang am 27. August 2018 mit, der Kläger habe kein Geld von ihm erhalten (A AusgVfn BI. 23). Daraufhin bat das Sozialgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Verfügung vom 28. August 2018, ausgeführt am 17. September 2018, um Überprüfung des Sachverhalts (A AusgVfn BI. 24). Dieser bestätigte mit Schreiben vom 19. September 2018, wegen des Nebenkostenguthabens im September 2016 nur 69,25 Euro (anstatt – wie üblich – 425,Euro) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgezahlt zu haben (A AusgVfn BI. 25). Zu diesem – ihr mit Verfügung vom 21. September 2018, ausgeführt am 8. Oktober 2018, übermittelten – Schreiben erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. November 2018 (BI. 27 A AusgVfn), dieses sei nicht nachvollziehbar. Sodann schrieb die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 27. November 2018 den Rechtsstreit zur Sitzung (A AusgVfn BI. 27R); dies bestätigte nach einem Wechsel im Kammervorsitz der neue Vorsitzende durch Verfügung vom 10. August 2021 (A AusgVfn BI. 28. Akte).
II. Im Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen S 24 AS 748/17 erhob der Entschädigungskläger – wiederum durch seine Prozessbevollmächtigte und gemeinsam mit seinem Sohn C. – am 22. August 2017 Klage zum Sozialgericht Darmstadt (A AusgVfn II Bl. 1). Auch hier waren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende namentlich wegen der Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts streitig. Konkret wandten sich der Kläger und sein Sohn gegen einen Ausführungsbescheid vom 24. Februar 2016 zu einem in mehreren vorangegangenen Verfahren geschlossenen Vergleich und einen Änderungsbescheid hierzu vom 2. August 2017.
Das Sozialgericht bat auch in diesem Verfahren nach Klageeingang mit Verfügung vom 13. September 2017 wegen des gemeinsamen Sorgerechts um die Vorlage einer Erklärung der Kindesmutter zu deren Einverständnis mit der Klageerhebung für den Sohn des Klägers und der Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten und erinnerte hieran mit Verfügung vom 12. Oktober 2017. Nachdem unterdessen die Klageerwiderung am 27. September 2017 eingegangen und auch die Akten des hiesigen Ausgangsverfahrens dem AG Dieburg – Familiengericht – zur Einsicht übersandt worden waren, übermittelt dieses seinen Beschluss vom 20. November 2017 auch zum hiesigen Ausgangsverfahren (A AusgVfn II Bl. 13 ff.).
Wie in dem anderen Ausgangsverfahren ergänzte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihr Vorbringen am 24. November 2017 – hier mit zwei weitgehend übereinstimmenden Schriftsätzen – und beantragte zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung (A AusgVfn II BI. 18 und Bl. 20).
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens – dem die Schriftsätze vom 24. November 2017 zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt worden waren – legte dann mit Schreiben vom 3. Januar 2018 seinen Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 vor, mit dem er die Widersprüche gegen die im Ausgangsverfahren streitigen Bescheide vom 24. Februar 2016 und vom 2. August 2017 zurückgewiesen hatte (A AusgVfn II Bl. 22 ff.). Nachdem es dieses Schreiben mit Verfügung vom 4. Januar 2018, ausgeführt am 25. Januar 2018, der Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt hatte, forderte das Sozialgericht mit Verfügung vom 26. Januar 2018, ausgeführt am 14. Februar 2018, weitere Verwaltungsakten beim Beklagten des Ausgangsverfahrens an, die am 28. März 2018 beim Sozialgericht eingingen (A AusgVfn II Bl. 30). Daraufhin schrieb die Kammervorsitzende das Verfahren noch am selben Tag zur Sitzung (A AusgVfn II Bl. 31R).
Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich keinen weiteren Fortgang genommen hatte, erteilte das Sozialgericht mit Verfügung vom 28. April 2020 den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Hinweise zum Streitgegenstand des Verfahrens sowie zur Beschwer hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und hörte diese zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an (A AusgVfn II Bl. 32). Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin Akteneinsicht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bat um einen gerichtlichen Hinweis („Da nicht bekannt ist, was das Gericht aufgeklärt hat und was konkret noch erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts um das Klageziel zu erreichen …“) und kündigte an, danach weiter vorzutragen (A AusgVfn II Bl. 36). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020, die allerdings versehentlich zunächst nicht ausgeführt, sondern erst am 13. Oktober 2020 umgesetzt wurde, gewährte das Sozialgericht daraufhin Akteneinsicht und bat anschließend mit Verfügung vom 13. November 2020 um die nach Akteneinsicht angekündigte weitere Stellungnahme, die allerdings trotz Erinnerung vom 28. Dezember 2020 von Klägerseite nicht vorgelegt wurde.
Nach dem Wechsel im Vorsitz der Kammer schrieb der neue Kammervorsitzende auch dieses Verfahren mit Verfügung vom 10. August 2021 zur Sitzung (A AusgVfn II BI. 38).
III. Beide Verfahren (und neun weitere Verfahren zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens) lud das Sozialgericht unter dem 8. Oktober 2021 zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021. Es hob den Termin mit Verfügung vom 26. November 2021 allerdings wieder auf, weil die Ladungen dem Sohn des Entschädigungsklägers unter der dem Sozialgericht mitgeteilten Adresse nicht hatten zugestellt werden können (A AusgVfn BI. 36). Zwischenzeitlich hatte die Prozessbevollmächtigte im Übrigen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 beantragt, die „Verfahren zu entzerren“ und „auf verschiedene Tage zu verteilen“ (A AusgVfn Bl. 31).
Mit Verfügung vom 4. April 2022 lud das Ausgangsgericht beide Verfahren erneut zur mündlichen Verhandlung, nunmehr auf den 5. Mai 2022 (A AusgVfn BI. 39 ff.). Die Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin unter dem 29. April 2022, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sohnes des Klägers aufzuheben und den Sozialhilfeträger zum Verfahren beizuladen. Um dem Kläger und insbesondere dessen Sohn Gelegenheit zu geben, die Unterlagen zu ihren unter anderem zu den beiden hiesigen Ausgangsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeanträgen zu aktualisieren beziehungsweise überhaupt erst einzureichen, lud der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 3. Mai 2022 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2022 um (A AusgVfn Bl. 51). Mit Beschlüssen jeweils vom 27. Mai 2022 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe, während es die Prozesskostenhilfeanträge seines Sohnes durch Beschlüsse vom 29. Mai 2022 ablehnte.
Nach mündlicher Verhandlung in beiden Ausgangsverfahren am 30. Juni 2022 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens im Verfahren S 24 AS 729/17 durch Urteil vom selben Tag (A AusgVfn Bl. 61 ff.), dem Kläger unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide weitere 584,02 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klagen des Klägers und seines Sohnes bei hälftiger Kostenerstattung (nur) zu Gunsten des Klägers ab. Im Verfahren S 24 AS 748/17 verurteilte es durch Urteil vom selben Tag (A AusgVfn Bl. 71 ff.) den Beklagten des Ausgangsverfahrens unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017, an den Kläger vier Prozent Zinsen aus 1.697,47 Euro seit dem 28. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wies es auch in diesem Verfahren die Klagen bei hälftiger Kostenerstattungspflicht des Beklagten (nur) zu Gunsten des Klägers ab. Beide Urteile wurden der Prozessbevollmächtigten ausweislich der von ihr – nach Erinnerung durch das Sozialgericht – abgegebenen Empfangsbekenntnisse am 5. August 2022 zugestellt. Rechtsmittel ergriffen die Beteiligten in beiden Ausgangsverfahren nicht.
IV. Zu beiden Ausgangsverfahren hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 9. November 2022 Entschädigungsklage erhoben (Akte des Entschädigungsklageverfahrens – A EntschVfn – Bl. 3 ff.). Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 anerkannt, dass die beiden Ausgangsverfahren überlang gedauert haben (A EntschVfn Bl. 74). Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen.
Zur Begründung der Entschädigungsklage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, die Ausgangsverfahren seien, da es in beiden Verfahren um das soziokulturelle Existenzminimum gegangen sei und beide seit 2017 gedauert hätten, „unabhängig von allem lange gewesen und zu entschädigen“. Die für einen Entschädigungsanspruch in Geld notwendige Verzögerungsrüge ergebe sich in beiden Verfahren aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2017. Das Wort „Verzögerungsrüge“ müsse nicht notwendig benutzt werden. In der mündlichen Verhandlung hat er auf einen weiteren, zu mehreren Verfahren übersandten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2018 verwiesen, aus dem sich ebenfalls eine wirksame Verzögerungsrüge ergebe. Die Rügen seien auch nicht zu früh erhoben, da es um existenzsichernde Leistungen gegangen sei. Das Sozialgericht habe zudem keinen Anlass gehabt, zunächst die Vertretungsbefugnis für den Sohn des Klägers zu klären. Das Anerkenntnis des beklagten Landes, dass das Ausgangsverfahren überlange gedauert hat, reiche zur Wiedergutmachung nicht aus.
Der Kläger hat im Übrigen, also soweit das Verfahren nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis seine Erledigung gefunden hat, an seinen Anträgen aus dem Klageschriftsatz festgehalten; dort hat er beantragt,
„die Beklagte zu verurteilen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter Az.: S 24 AS 748/17 geführten Verfahrens dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2400,liegen sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung,
die Beklagte zu verurteilen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Darmstadt unter Az.: S 24 AS 729/17 geführten Verfahrens dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2400,liegen sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung.“
Das beklagte Land beantragt,
die Klagen abzuweisen, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehen.
Zur Begründung macht das Land hinsichtlich beider Ausgangsverfahren insbesondere geltend, ein Entschädigungsanspruch in Geld bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger die dazu notwendige Verzögerungsrüge nicht oder jedenfalls nicht wirksam erhoben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten zum hiesigen Verfahren sowie zu den beiden Ausgangsverfahren und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 Bezug genommen.
Gründe
Die Entschädigungsklage ist, soweit der Rechtsstreit nicht auf Grund des angenommenen Teilanerkenntnisses erledigt ist, hinsichtlich beider Ausgangsverfahren zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann jedenfalls eine Entschädigung in Geld wegen der von ihm geltend gemachten unangemessenen Dauer der beiden Ausgangsverfahren nicht verlangen.
Die Zuständigkeit des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts ist nach dem bei Erhebung der Entschädigungsklage gültigen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gegeben. Der Umstand, dass der Senat für etwaige Berufungsverfahren zuständig gewesen wäre, ändert daran nichts; die entsprechende Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Hessischen Landessozialgerichts gilt erst ab dem 1. Januar 2023 und erfasst zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht.
II. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht dagegen der sogenannte „kleine“ Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Diesen hat das beklagte Land mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 anerkannt; der Kläger hat das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen; das Verfahren ist daher insoweit erledigt (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
III. Die nach der Annahme des Teilanerkenntnisses wegen des Anspruchs auf Entschädigung in Geld fortgeführte Klage ist mit diesem Inhalt zulässig.
Eine entsprechende Klage ist als reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft (vgl. für die st. Rspr. nur BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – B 10 ÜG 1/22 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 24 = juris, Rn. 15). Der Kläger hat zudem, ausgehend von der behaupteten Verzögerungsrüge vom 24. November 2017, die Wartefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) eingehalten.
Auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht. Die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die das Bundessozialgericht ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage zählt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – B 10 ÜG 1/22 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 24 = juris, Rn.15), ist eingehalten.
IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er im Ausgangsverfahren (einschließlich des zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahrens) keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben hat.
1. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. November 2017 zu beiden Ausgangsverfahren ist nicht als Verzögerungsrüge zu qualifizieren.
Allerdings weist der Kläger im Ausgangspunkt durchaus zutreffend darauf hin, dass eine wirksame Verzögerungsrüge nicht voraussetzt, dass dieser Begriff auch verwendet wird. Dessen ungeachtet kann eine Bitte um einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung keineswegs regelmäßig als Erhebung einer Verzögerungsrüge gewertet werden; dies ist vielmehr eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
Dabei ist nach Auffassung des Senats eine Bitte um Anberaumung eines baldigen Verhandlungstermins jedenfalls dann nicht als Verzögerungsrüge zu verstehen, wenn sie – wie hier – vergleichsweise früh im Verfahren angebracht wird und auch aus dem Zusammenhang nicht deutlich wird, dass der Betroffene das Verfahren bereits als unangemessen lange dauernd ansieht oder dies doch jedenfalls befürchtet. Umso mehr wäre bei einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten zu erwarten, dass er, wenn er die – durchaus auch unabhängig von einer Verzögerungsrüge übliche – Bitte um baldige Terminierung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens als Verzögerungsrüge verstanden wissen will, dies für das Gericht erkennbar zum Ausdruck bringt.
Überdies wäre eine bereits am 24. November 2017 erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht anzusehen und daher unwirksam. Eine Verzögerungsrüge kann nämlich nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG wirksam erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das jeweilige Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das war hier im November 2017 noch nicht ansatzweise erkennbar.
Beide Verfahren hatte der Kläger erst im August 2017 eingeleitet. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte zu beiden zeitnah im September 2017 auf die Klage erwidert. Vor allem aber hatte das Sozialgericht schon sehr zügig nach Klageeingang darum gebeten, eine Erklärung der (ebenfalls) sorgeberechtigten Mutter des Sohnes des Klägers hinsichtlich der Prozessführung und dessen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte vorzulegen. Das diesbezüglich – offenbar nach entsprechender Anfrage in einem Parallelverfahren – eingeleitete Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht führte zu dem Beschluss vom 20. November 2017, durch den dem Kläger die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verfolgung der Ansprüche seines Sohnes gegen den Beklagten der Ausgangsverfahren im Zusammenhang mit der temporären Bedarfsgemeinschaft übertragen wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass und warum bereits vier Tage darauf die Befürchtung berechtigt gewesen sein könnte, das Ausgangsverfahren könnte unangemessen lange dauern. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zu keinen dem Sozialgericht zuzurechnenden Verzögerungen gekommen. Auch das familiengerichtliche Verfahren war offenbar binnen weniger Monate erledigt, so dass offenbleiben kann, ob Verzögerungen, wenn sie dort eingetreten wären, im hiesigen Zusammenhang dem Land Hessen als Träger beider Gerichte hätten zugerechnet werden können.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, das Sozialgericht hätte die Klärung der Vertretungsbefugnis gar nicht abwarten müssen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung: Zunächst prüft der Senat in Entschädigungsklageverfahren die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht nach, solange sie sich im Bereich des Vertretbaren hält (vgl. nur BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R –, BSGE 124, 136, Rn. 41). Im konkreten Fall war das Vorgehen des Ausgangsgerichts überdies nach Auffassung des Senats sehr naheliegend (und jedenfalls alles andere als unvertretbar); die dagegen vorgetragenen Argumente des Klägers überzeugen nicht: Er macht diesbezüglich geltend, beim Streit um Grundsicherungsleistungen liege im Falle einer (temporären) Bedarfsgemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft vor beziehungsweise seien die anderen Mitglieder notwendig beizuladen. Abgesehen davon, dass dies nicht stimmt – das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ändert nichts daran, dass jedes Mitglied individuell Anspruchsinhaber bleibt und dementsprechend seine Ansprüche auch individuell geltend machen kann –, war vorliegend für den Sohn des Klägers Klage erhoben und der Kläger dabei als dessen Vertreter aufgeführt worden. Das Sozialgericht hatte daher allen Anlass zu prüfen, ob dies mit der notwendigen Vertretungsbefugnis geschehen war. Soweit von Klägerseite hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen worden ist, insoweit hätte das Sozialgericht von einer (konkludenten) Bevollmächtigung der für beide Kläger auftretenden Prozessbevollmächtigten ausgehen können und müssen, fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt; im Gegenteil: Aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 20. November 2017 wird deutlich, dass die (gemeinsam mit dem Kläger) sorgeberechtigte Mutter gerade nicht wollte, dass ihr Sohn vor dem Sozialgericht als Kläger auftrete. Die Vertretungsbefugnis des umgangsberechtigten Elternteils aus § 38 Abs. 2 SGB II gilt für die gerichtliche Durchsetzung von Grundsicherungsansprüche nicht (vgl. dazu: Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 38 Rn. 85 m.w.Nw.), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Sozialgericht nicht auf die Zustimmung der Mutter oder eine Regelung des Familiengerichts verzichten konnte. Umso weniger kann es als unvertretbar angesehen werden, wenn das Sozialgericht sich zu Beginn des Verfahrens gerade um diese Klärung bemühte.
Unterstellt man also, man könnte das Schreiben vom 24. November 2017 entsprechend dem Vorbringen des Klägers als Verzögerungsrüge auslegen, wäre diese verfrüht. Die daraus sich ergebende Unwirksamkeit wird anerkanntermaßen auch dann nicht geheilt, wenn es später tatsächlich zu unangemessenen Verzögerungen kommt (vgl. nur B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 202 Rn. 28a).
2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht, eine Verzögerungsrüge ergebe sich aus einem zu mehreren Verfahren eingereichten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2018. Auch hierauf lässt sich sein Klagebegehren jedoch nicht stützen.
Zunächst ist aus der Akte der beiden hiesigen Ausgangsverfahrens ein Schriftsatz vom 23. März 2018 gar nicht ersichtlich. Ein Schriftsatz mit entsprechendem Datum findet sich allerdings (unter anderem) im Verfahren S 24 AS 435/17, dessen nach Auffassung unangemessene Dauer Gegenstand des vom Senat am selben Sitzungstag verhandelten Verfahrens L 6 SF 23/22 EK AS ist, so dass das Vorbringen des Klägers offenbar so zu verstehen ist, als sei dieser Schriftsatz dennoch auch auf das hiesige Verfahren zu beziehen, weil dort allgemein „Sachen aus 2017“ thematisiert werden (Bl. 23 der zum Parallelverfahren vorliegenden Akte des SG Darmstadt zum Aktenzeichen S 24 AS 435/17). Sogar unabhängig von seiner fehlenden Einreichung im hiesigen Ausgangsverfahren lässt sich auch dieser Schriftsatz nicht als Verzögerungsrüge verstehen; im Gegenteil: Die Prozessbevollmächtigte beantragt mit diesem Schriftsatz die Verlegung mehrerer für den 18. April 2018 terminierter Verfahren auf einen anderen Terminstag, da sie verhindert sei. Zur weiteren Begründung des Verlegungsantrags hat sie dort formuliert: „Des weiteren wird um anderweitige Terminierung der Sachen aus 2017 verlangt, da dies nichtt lange anhängig sind im Gegensatz zu den anderen [gemeint sind offenbar Verfahren aus den Jahren 2015 und 2016]. Anderenfalls wird gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen wird mit sechs Klageverfahren am Stück und Verkürzung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs.“ Wie dies als Verzögerungsrüge für Verfahren, die – wie auch das hiesige – aus dem Jahr 2017 stammen, zu verstehen sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
Letztlich kann das sogar auf sich beruhen: Auch im März 2018 bestand noch kein begründeter Anlass für die Besorgnis, das hiesige Verfahren könnte überlang dauern. Wie bereits ausgeführt, war es bis zur Klärung der Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Sohnes des Klägers noch zu keiner Verzögerung des Ausgangsverfahrens gekommen, umso weniger zu einer vom Ausgangsgericht zu vertretenden. Den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2017 hatte das Sozialgericht – im Hinblick auf das (wenn auch kurze) Vorbringen zur Sache – dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt, so dass es im Dezember abwarten durfte, ob dieser Stellung nehmen würde.
Vor diesem Hintergrund lässt sich bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 23. März 2018 im Verfahren S 24 AS 729/17 allenfalls der Januar 2018 als Zeit zurechenbarer gerichtlicher Inaktivität ansehen, während das Sozialgericht im Februar und März 2018 weitere Schritte der Sachaufklärung unternommen hat. Im Verfahren S 24 AS 748/17 stellt sich, wenn überhaupt, ein Monat im Jahr 2018 wegen der verzögerten Ausführung der Verfügung vom 26. Januar 2018 erst Mitte Februar 2018 als zurechenbare Zeit der Inaktivität dar. Damit war die den Gerichten regelmäßig – und nach Auffassung des Senats besteht vorliegend kein Grund für eine Abweichung – zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten nicht ansatzweise verstrichen. Auch wenn die begründete Besorgnis einer unangemessenen Dauer des Verfahrens nach Auffassung des Senats nicht erst mit vollständigem Ablauf der Vorbereitungs- und Bedenkzeit entstehen kann, so ist sie doch jedenfalls nach nur einem Monat (oder auch zwei oder drei Monaten) zurechenbarer gerichtlicher Inaktivität noch nicht ansatzweise gerechtfertigt.
3. Ein Entschädigungsanspruch in Geld kommt daher schon wegen der fehlenden oder doch jedenfalls nicht wirksam erhobenen Verzögerungsrüge nicht in Frage. Es kann daher offenbleiben kann, ob für die – vom beklagten Land anerkannte – unangemessene Dauer der beiden Ausgangsverfahren eine Entschädigung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend wäre.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 1 und 3, § 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da zu berücksichtigen ist, dass das beklagte Land die Feststellung der unangemessenen Dauer zu beiden Ausgangsverfahren anerkannt und der Kläger insoweit obsiegt hat. Bei der danach gebotenen Ermessensentscheidung erscheint es dem Senat angemessen, das Obsiegen des Klägers (nur) hinsichtlich der Feststellung der unangemessenen Dauer dadurch zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ein Fünftel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt.
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