Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014 – L 3 AS 1895/14 ER-B

(Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ablehnung eines Darlehens für Mietschulden bei unangemessenen Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze bei temporärer Bedarfsgemeinschaft zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern - verfassungskonforme Auslegung - Bildung Mittelwert zwischen Einpersonen- und Vierpersonenhaushalt)
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2014:0527.L3AS1895.14ER.B.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, Art. 6 Abs. 2 GG

Leitsatz

1. Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu,

dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für

Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu

berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung

im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des

Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch

optimieren sollen. (Rn.7)

2. Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das

Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes,

ausreichend ermöglicht (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen vom

4.1.2012 L 11 AS 635/11 B ER = NdsRpfl 2012, 388). (Rn.7)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht

zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172

Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller

die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat ab

Bekanntgabe des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim (SG; vgl. § 173 Satz 1 SGG), die nach der Zustellung des Beschlusses am

28.03.2014, mit dem 29.03.2014 zu laufen begann (vgl. § 64 Abs. 1

SGG) und mit Ablauf des 28.04.2014 endete (vgl. § 64 Abs. 2 SGG),

versäumt, da seine Beschwerde erst am 29.04.2014 beim

Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist, dem

Antragsteller ist jedoch nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in

die Beschwerdefrist zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft

gemacht, dass er bei Einlegung der Beschwerde diejenige Sorgfalt

angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden zuzumuten

ist. Er durfte bei der Versendung der Beschwerdeschrift vom

26.04.2014, die er nach seinen eigenen Angaben, an denen zu zweifeln

kein Anlass besteht, am gleichen Tag zur Post aufgegeben hat, darauf

vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten nach § 2 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsgesetz hat die Deutsche Post AG

sicherzustellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen

im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 v.H.

am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefert (vgl. Keller in

Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 67, Rn.

6a) einhält und die Beschwerdefrist spätestens am 28.04.2014

(Montag) fristwahrend beim Adressaten, dem LSG (vgl. hierzu § 173

Satz 2 SGG), eingehen würde. Da der am 14.05.2014 eingegangene

Antrag auf Wiedereinsetzung auch innerhalb der Monatsfrist des § 67

Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt wurde und die verabsäumte

Verfahrenshandlung bereits nachgeholt war, ist dem Antragsteller

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Randnummer 2

Die Beschwerde führt jedoch für den Antragsteller nicht

zum Erfolg. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass eine Wohnungsgröße

von 90 m² für den im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Antragsteller und seine in

„temporärer Bedarfsgemeinschaft“ lebenden drei Kinder angemessen ist

sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zur

Begleichung von Nebenkostenrückständen ein Darlehen i.H.v. 2.724,65

€ zu gewähren.

Randnummer 3

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz

verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer

einstweiligen Anordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden

(vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch

voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein

materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft,

d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die

Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es dem Antragstellern

nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache

abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile

entstehen.

Randnummer 4

Ein (Anordnungs-)Anspruch auf die darlehnsweise Übernahme

der Nebenkostenrückstände ist auch unter Berücksichtigung des

Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 5

Für die Annahme eines Anordnungsanspruchs besteht dann

kein Raum (mehr), wenn die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

begehrte Leistung, bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist

(vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.01.2012 L 3 AS

5306/11 ER-B Beschlüsse des LSG BadenWürttemberg vom 02.12.2009

L 13 AS 4971/09 ER-B - und vom 13.06.2007 L 7 AS 2050/07 ER-B jew. n.v.; Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 26d). Da der Antragsteller

gegen den Bescheid vom 17.03.2014, mit dem der Antrag auf Übernahme

der Schulden abgelehnt wurde, nicht innerhalb der Frist des § 84

Abs. 1 SGG von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Widerspruch erhoben hat die Widerspruchsfrist lief nach der im

einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung unter

Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Zehntes Buch am 19.04.2014 ab -, ist der Ablehnungsbescheid

bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Ein Anordnungsanspruch ist

mithin nicht glaubhaft gemacht, weswegen der Erlass einer

einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu

verpflichten, dem Antragsteller zur Begleichung der

Nebenkostenrückstände ein Darlehen zu gewähren, nicht in Betracht

kommt.

Randnummer 6

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein

Anordnungsanspruch auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht

ist. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in der Fassung der

Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S.850) können, sofern

Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung

erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur

Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren

Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der Regelung

übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und

sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als

Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). § 22 Abs. 8

Satz 1 SGB II schützt nach seinem Wortlaut die Wohnung nur dann,

wenn deren Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt

ist. Grundsätzlich ist deshalb für eine Übernahme der Schulden zu

fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt

angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn der mit

der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer

Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen)

laufenden Kosten dementsprechend angemessen sind

(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.06.2010 B 14 AS 58/09 R

veröffentlicht in juris).

Randnummer 7

Für die Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1

Satz 1 SGB II ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der

maßgebliche Vergleichsraum festzulegen, sodann ist der

Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln.

Dieser Betrag ist nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem

Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren um

so die regional angemessene Miete feststellen zu können (vgl. u.a.

BSG, Urteil vom 22.09.2009 B 4 AS 18/09 R veröffentlicht in

juris). Für Einzelpersonen ist in Baden-Württemberg grundsätzlich

eine Wohnungsgröße von 45 m² angemessen (vgl. hierzu

Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen

Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen

Wohnraumförderung vom 12.02.2002 <GABl. S. 240/245> i.d.F. der

Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004 <GABl. S. 248>). Für den

Antragsteller ist jedoch von einem erhöhten Wohnraumbedarf

auszugehen. Zwar lebt der allein stehende Antragsteller überwiegend

allein in der Wohnung, jedoch halten sich seine drei Kinder

regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende und während der Hälfte der

Ferien bei ihm auf. Dies rechtfertigt es nach den vom BSG

aufgestellten Maßstäben (vgl. Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 14/06

R veröffentlicht in juris) von einer sog. temporären

Bedarfsgemeinschaft auszugehen, die vor dem Hintergrund der

besonderen Förderungspflicht des Staates für Ehe und Familie nach

Art 6 Abs. 1 Grundgesetz auch im Bereich der Unterkunftskosten zu

berücksichtigen ist. Indes führt dies, entgegen dem Vorbringen des

Antragstellers, nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der

Angemessenheit die für einen Vier-Personen-Haushalt maßgebliche

Wohnungsgröße von 90 m² zu Grunde zu legen ist. Im Hinblick auf die

grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht

sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu bspw.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994 1 BvR 1197/93 veröffentlicht in juris) ist grundsicherungsrechtlich zu

gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem

umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und

Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich

geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert

es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf vorliegend den

eines Vier-Personen-Haushalts als angemessen anzusehen. Staatliche

Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher

Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts

bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen

(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 14/06 R veröffentlicht

in juris). Die vom Antragsgegner hierzu vorgenommene Konkretisierung

dergestalt, dass der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro

Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x

3 Kinder : 2) berücksichtigt wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 04.01.2012 L 11 AS 635/11 B ER veröffentlicht in

juris), ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen

Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, da hierdurch jedenfalls das

Umgangsrecht des Antragstellers nicht vereitelt wird.

Randnummer 8

Da auch keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der vom

Antragsgegner zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 6,- € nicht den

örtlichen Quadratmeterpreisen für eine Wohnung einfachen Standards

entspricht, ist der vom Antragsteller für die von ihm bewohnte 90 m²

große Zwei-Zimmer-Wohnung zu entrichtende Mietzins von monatlich

535,- € (einschließlich 15,- € für einen Stellplatz), da er die

Grenze von 400,- € (67,5 m² x 6,- €) monatlich deutlich

überschreitet, unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die

darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände kann daher,

ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d.

§ 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil

vom 17.06.2010 B 14 AS 58/09 R veröffentlicht in juris); ein

Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht

glaubhaft gemacht.

Randnummer 9

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein

Begehren, festzustellen, dass eine Wohnungsgröße von 90 m²

angemessen sei, fortführt, ist die Beschwerde unbegründet; das SG

hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insofern zu Recht

abgelehnt. Der Antrag war insofern jedoch bereits unzulässig. Dem

vom Antragsteller formulierten Antrag entspräche in der Hauptsache

eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit ihr kann die

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

Rechtsverhältnisses begehrt werden. Das konkrete Begehren könnte

jedoch auch in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht

verfolgt werden; es wäre als Elementenfeststellungsklage unzulässig.

Einzelne Faktoren oder Elemente, aus denen erst zusammen mit anderen

die Höhe der später möglicherweise zu beanspruchenden Leistung

zu errechnen sind, sind keine Rechte und Pflichten, die selbständig

vorab festgestellt werden könnten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom

17.03.2006 L 7 AS 41/05 -, veröffentlicht in juris; Keller,

a.a.O., § 55 Rn. 9). In diesem Sinne ist eine isolierte Feststellung

der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten Unterkunft

nicht möglich (BSG, Urteil vom 22.11.2011 B 4 AS 219/10 R veröffentlicht in juris, dort Rn. 14). Hieraus folgt, dass

entsprechende Anträge im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen

Rechtsschutzes nicht zulässigerweise verfolgt werden können (vgl.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 L 5 B 1156/08 AS

ER veröffentlicht in juris, dort Rn 3).

Randnummer 10

Das SG hat hiernach den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; die Beschwerde ist

zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden

Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Baden-Württemberg in L 3 AS 1895/14 ER-B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten