Rechtsprechung · LG Cottbus
LG Cottbus, Urteil vom 07.07.2026 – 4 O 251/23
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0707.4O251.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf der Stufe „bis 10.000,00 €“ festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem behaupteten Datenschutzverstoß.
Der Kläger begehrt dabei insb. die Aufschlüsselung des von der Beklagten erstellten sog. negativen „Bonitätsscores“ sowie immateriellen Schadensersatz.
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am eine negative Bonitätsauskunft. Auf den Inhalt der Auskunft wird Bezug genommen (Anlage K1 zur Klageschrift).
Der Kläger meint, dass das von der Beklagten durchgeführte Scoringverfahren erfolge unter einem klaren Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO und könne auch nicht gerechtfertigt werden. Dem Kläger sei hierdurch ein immaterieller Schaden entstanden. Der durch die unberechtigte Datenübermittlung verursachte Schaden liege bereits in der von der Beklagten begangenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem eingetretenen Kontrollverlust.
Nachdem der Kläger zunächst auch die Zurücksetzung auf die ursprünglichen Idealwerte verlangt hat, hat er seine Klageanträge mit Schriftsatz vom 30.05.2025 umgestellt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
die Beklagte zu verurteilen, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
die dafür verwendete Berechnungsmethode,
die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
Anschriftendaten,
Alter,
Geschlecht,
Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien bereits unzulässig bzw. unbegründet. Die Berechnung und Beauskunftung von Scorewerten zum Kläger durch die Beklagte ist weder unzulässig noch diskriminierend. Zudem stehe dem Kläger weder ein Anspruch auf einen (Mindest-)Scorewert noch auf Schadensersatz zu. Das Scoring erfolgte grundsätzlich rechtmäßig auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO und sei – selbst wenn es im Einzelfall als „automatisierte Entscheidung“ zu qualifizieren wäre, was der Kläger nicht nachgewiesen habe – auch unter den ergänzenden Anforderungen von Art. 22 DS-GVO zulässig.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 03.06. (Bl. 213 d. A.) darauf hingewiesen, dass und warum die Klage keine Aussucht auf Erfolg haben dürfte.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das angerufene Landgericht ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG örtlich zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung); der Kläger hat seinen allgemeinen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland.
2.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet.
Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der klägerischen Bonität in der konkreten Art und Weise verstößt weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat der Kläger nicht konkret dargelegt.
Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zunächst, dass eine Person „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Umstritten ist, was als eine „rechtliche Wirkung“ anzusehen ist (Buck-Heeb BKR 2023, 137 (140) mwN., Taeger/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender Änderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach § 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „ähnliche Beeinträchtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrags die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling“ beruhen, um unzulässig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonitätseinstufung von einer natürlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich überprüft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des Scores eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und dafür auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheiduung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ über eine Kreditgewährung, BKR 2024, 41).
Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 die Frage, ob die für ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potentiellen Kunden führenden Bonitätswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021, 782, beck-online) sollte geklärt werden, ob „die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterfällt“.
In weitgehender Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ […] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet“. Ausführlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legaldefinierten Begriff der ‚Entscheidung‘ auseinander. Weil es in ErwG 71 heiße, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen könne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonitätsberechnung durch Scoring einzuschließen. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen“. Damit ist auf das externe Scoring der Beklagten Art. 22 DSGVO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt, so dass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSGVO verstößt, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden (vgl. insgesamt hierzu auch LG Traunstein, Urteil vom 22.5.2024, 6 O 2465/23, ZD 2024, 739, beck-online).
Auch mit Blick auf die weiteren ergangenen Entscheidungen des EuGH im Dezember 2023 (C-518/22; C-148/22; C-307/22 und C- 174/22) scheidet - anders, als der Kläger meint - vorliegend ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO von vornherein aus. Nach dem EuGH ist die bloße Erstellung eines sog. Scoring-Wertes durch eine Wirtschaftsauskunftei nicht als „automatisierte Entscheidung“ i.S.d. Art. 22 DSGVO anzusehen. Dies soll erst anders sein, wenn die Auskunftei selbst über die Kreditvergabe entscheidet oder den Score-Wert ohne weitere Prüfung des Kreditinstituts maßgeblich für die Entscheidung ist. Dass der Score-Wert des Klägers zu einer negativen Kreditentscheidung geführt hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Der Kläger hat auch nach dem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 03.06.2025 keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung
und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit diesem vorgetragen, bei welchem ein von der Beklagten berechneter Scorewert maßgeblich berücksichtigt worden sein soll.
Auch eine Diskriminierung des Klägers ist nicht konkret vorgetragen. Es wurde bei diesem kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht wertend berücksichtigt.
Das Scoring der Beklagten ist danach lediglich nach Art. 6 DSGVO zu messen und kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO i.V.m. § 31 Abs. 2 BDSG gestützt werden. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die angegriffene Datenverarbeitung durch die Beklagte dürfte rechtmäßig sein, da ein berechtigtes Interesse für die Erhebung und Verarbeitung von Daten in dem Schutzbedürfnis der potentiellen Vertragspartner, also der „Dritten“ gegenüber dem Verbraucher zu sehen ist, dass dieser bereit und in der Lage sein wird, seine Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen.
2.
Aus denselben Gründen ist auch der Antrag zu 2. und 3. unbegründet. Wie bereits dargestellt, ist nicht bereits die automatisierte Erstellung der Scorewerte problematisch, sondern erst, dass dieser Score - wenn eine weitere Überprüfung durch das entsprechende Kreditinstitut unterbleibt - maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt.
3.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch (Antrag zu 4.) gegen die Beklagte aus Art. 82 DSGVO bzw. § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat (s.o.).
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64).
4.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen (weiteren) Auskunftsanspruch aus Art. 15
DSGVO, § 34 BDSG. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht bereits nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Beklagte zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Absatz IV DSGVO). Nach dem Grundsatzurteil des BGH (NJW 2014,1235) hat ein Betroffener einen Anspruch aus Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insb. kreditrelevanten Daten dort gespeichert und in die Ermittlung der Scoring-Werte eingeflossen sind. Diese Auskünfte hat die Beklagte unstreitig erteilt. Die Berechnungsmethode ist hingegen nicht offenzulegen, da diese zum Geschäftsgeheimnis der Beklagten zählt.
5.
Damit kann auch der darauf gestützte Unterlassungsantrag (Antrag zu 6.) im Hinblick auf Art. 17 DSGVO keinen Erfolg haben, das „Scoring“ der Beklagten war, wie bereits ausgeführt, nicht rechtswidrig.
6.
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch weder aus § 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht abweichend von den Angaben in der Klageschrift nach Maßgabe der §§ 48 Abs. 1, 2 GKG i.V. m. §§ 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Rechtsstreit geschätzt. Da die Klage mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben macht, schätzt das Gericht dieses Gesamtinteresse mit maximal 10.000 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten
Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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