Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2012 – 6 Ta 3/12

Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses - Nichterfüllung - Zwangsvollstreckung
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0110.6TA3.12.0A
Normenkette
§ 109 Abs. 1 GewO, § 362 BGB, § 888 ZPO

Orientierungssatz

1. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erstrecken. Es ist nicht ausreichend, nur die Leistung oder das Verhalten zu beurteilen, da das Zeugnis ein Gesamtbild ergeben soll.(Rn.12)

2. Eine nicht gehörige Erfüllung durch Ausstellung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist der Nichterfüllung gleich zu erachten.(Rn.11)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2011 – 5 Ca 1604/11 –

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit

einer Kündigung sowie um Zahlung. Der Rechtsstreit endete durch

einen vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2011

festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 3

dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin

unter dem Ausstellungsdatum "30. Juni 2011" ein

qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und

Führungsbeurteilung zu erteilen.

Randnummer 2

Auf ihren Antrag erteilte das Arbeitsgericht der Klägerin eine

vollstreckbare Ausfertigung des mit Beschluss vom 12.09.2011

festgestellten Vergleichs. Eine Ausfertigung des Vergleichs wurde

der Beklagten am 26.10.2010 zugestellt. Die Klägerin beantragte mit

Schriftsatz vom 29.11.2011, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in

Höhe von 2.000,00 EUR und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Sie

führte zur Begründung aus, die Beklagte habe ihr bislang kein

qualifiziertes Zeugnis erteilt. Die zu dem Antrag angehörte

Beklagte übersandte die Kopie eines Arbeitszeugnisses mit Datum

30.06.2011. Das Zeugnis hat folgenden Wortlaut:

Randnummer 3

„Frau Y. war vom 01.05.2009 bis 30.06.2011 als

Reinigungskraft auf Minijob Basis in unserer Firma beschäftigt.

Randnummer 4

Frau Y. hat ihre Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit

ausgeführt, und war ausnahmslos pünktlich. Ihre Haltung gegenüber

Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei. “

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2011 gegen die

Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR – im

Nichtbeitreibungsfall 2 Tage Zwangshaft für den Geschäftsführer der

Schuldnerin, H. – festgesetzt. Mit dem vorgelegten Zeugnis

habe die Beklagte ihrer Verpflichtung, ein qualifiziertes Zeugnis

mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen,

nicht genügt.

Randnummer 6

Gegen den ihr am 21.12.2011 zugestellten Beschluss des

Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 22.12.2011 Beschwerde

eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nicht weiter begründet.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie

dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt

(Nichtabhilfebeschluss vom 06.01.2011 = Bl. 64 d. A.).

II.

Randnummer 8

1. Das Arbeitsgericht hat die „Beschwerde“ der

Beklagten zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. Erkennbar

wendet sich die Beklagte gegen den Zwangsgeldbeschluss vom

16.12.2011. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist

gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff., 793 statthaft. Sie ist form-

und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit

insgesamt zulässig.

Randnummer 9

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das

Arbeitsgericht hat zu Recht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in

Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Randnummer 10

a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des

Zwangsvollstreckungsverfahrens liegen vor. Zu dem Vergleich vom

12.09.2011 (Titel gemäß §§ 704, 794 ZPO) ist eine vollstreckbare

Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt worden. Die Klägerin hat

unwidersprochen vorgetragen, dass der Vergleich der Beklagten am

26.10.2011 zugestellt worden ist (§§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 1, 794

ZPO). Die Zustellung hatte nicht von Amts wegen durch das Gericht,

sondern im Parteibetrieb zu erfolgen. Der Feststellungsbeschluss

des Arbeitsgerichts, der den Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

beinhaltet, ist keine von Amts wegen zuzustellende Entscheidung im

Sinne des § 329 Abs. 3 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 329

Rn. 27).

Randnummer 11

b) Die Beklagte hat die im Vergleich eingegangene Verpflichtung,

der Klägerin ein qualifiziertes, mit dem Datum 30.06.2011

versehenes Zeugnis zu erteilen, nicht erfüllt (§ 362 BGB). Zudem

handelt es sich hierbei um ein offenkundig nicht ordnungsgemäßes

Zeugnis. Eine nicht gehörige Erfüllung durch Ausstellung eines

offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist der

Nichterfüllung gleich zu erachten (ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 109 GewO Rn. 76).

Randnummer 12

aa) Das Zeugnis, das die Beklagte der Klägerin mit Datum

30.06.2011 erteilt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines

qualifizierten Zeugnisses. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben

zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und sich darüber hinaus

auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis

erstrecken (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO). Es ist nicht

ausreichend, nur die Leistung oder das Verhalten zu beurteilen, da

das Zeugnis ein Gesamtbild ergeben soll (Schaub/Linck 14. Aufl. § 147 Rn. 19 m. w. N.).

Randnummer 13

Aus dem erteilten Zeugnis ist nicht erkennbar, welche

Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen verrichtet hat. Die

Bezeichnung als Reinigungskraft sagt nichts darüber aus, welche

Reinigungstätigkeiten die Klägerin im Einzelnen entfaltet hat und

in welchen Objekten sie eingesetzt worden ist. Die nicht näher

beschriebenen Arbeiten werden nicht einzeln, sondern nur in ihrer

Gesamtheit bewertet. Zweifelhaft ist ferner, ob das Zeugnis

überhaupt eine Bewertung des Verhaltens der Klägerin im

Arbeitsverhältnis enthält. Im Zeugnis ist lediglich von ihrer

„Haltung gegenüber Vorgesetzten und Kunden“ die Rede.

Selbst wenn damit das Verhalten gemeint sein soll, äußert sich das

Zeugnis nicht zum Verhalten der Klägerin gegenüber Kollegen.

Randnummer 14

bb) Das erteilte Zeugnis erfüllt den Anspruch der Klägerin auch

deshalb nicht, weil es hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit

offenkundig unrichtig ist. Wie oben ausgeführt, steht die

Ausstellung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses

der Nichterfüllung gleich. Die Klägerin war nicht erst seit dem

01.05.2009 bei der Beklagten beschäftigt, sondern schon seit dem

02.01.2003. Das belegt der als Anlage K 1 zur Akte gereichte

Arbeitsvertrag. Folglich war das Zeugnis in einem wesentlichen, der

Beklagten bekannten Punkt unrichtig.

Randnummer 15

c) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

entgegen der Ansicht der Klägerin Geburtsdatum und Geburtsort nicht

zum nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO erforderlichen Inhalt des

einfachen oder qualifizierten Zeugnisses gehören. Diese Angaben

sind nur im Einverständnis des Arbeitnehmers oder der

Arbeitnehmerin aufzunehmen.

Randnummer 16

3. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der

Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Schleswig-Holstein in 6 Ta 3/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten