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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 23.07.2026 – B 5 R 160/25 B

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230726BB5R16025B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere große Witwenrente.

Randnummer 2

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt seit jeher in Polen. Seit dem 9.5.1996 war sie mit S, geboren 1926 in F (im Folgenden: Versicherter), verheiratet. Dieser bezog von der Beklagten eine Altersrente, bei deren Berechnung Beitragszeiten in Deutschland für die Zeit von November 1946 bis August 1991 berücksichtigt worden waren.

Randnummer 3

Nach dem Tod des Versicherten am 24.11.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente und legte der Rentenberechnung Beitragszeiten ab dem 1.1.1991 zugrunde. Eine Berücksichtigung der zuvor in Deutschland vom Versicherten zurückgelegten Zeiten lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass daraus Rentenansprüche nur beim polnischen Versicherungsträger geltend gemacht werden könnten. Dieser habe bei der Feststellung der Hinterbliebenenrente die in Deutschland zurückgelegten Zeiten des Versicherten in der Weise zu berücksichtigen, als ob sie in Polen zurückgelegt worden wären. Dies gelte auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, weil das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9.10.1975 (DPSVA 1975) als weitergeltendes Recht die Ansprüche umfassend und abschließend regele (Bescheid vom 21.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 28.4.2022). Mit Bescheid vom 11.8.2021 erkannte der polnische Rentenversicherungsträger der Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der bis Dezember 1990 in Deutschland erworbenen Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten zu. Diese kam jedoch wegen der Anrechnung ihrer Altersrente nicht zur Auszahlung.

Randnummer 4

Das SG hat die Klage auf Gewährung einer höheren großen Witwenrente unter Anerkennung auch der Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten in der Zeit von November 1946 bis Dezember 1990 abgewiesen (Urteil vom 14.11.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 15.10.2025). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Randnummer 5

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin legt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den von ihr bezeichneten Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht dar (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Randnummer 6

a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2026 - B 5 R 132/25 B - RdNr 6 mwN).

Randnummer 7

Die Klägerin wirft die folgenden Fragen auf:

| "a) Ob und inwieweit die in Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 angeordnete ausschließliche Leistungspflicht des Wohnsitzstaates für vor dem 01.01.1991 in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten auch dann unverändert Bestand hat, wenn diese dazu führt, dass die aus diesen Zeiten abgeleiteten Hinterbliebenenleistungen faktisch nicht zur Auszahlung gelangen oder deutlich hinter dem Schutzniveau der deutschen Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI zurückbleiben.

| b) Ob die von den Vertragspartnern des DPSVA 1990 - insbesondere durch die von der Deutschen und der Polnischen Rentenversicherung praktizierte Verwaltungspraxis und die in Verbindungsstellenbesprechungen entwickelten Fallbeispiele - vorgenommene Auslegung des Art. 27 Abs. 2 DPSVA den Wortlaut dieser Vorschrift überschreitet und daher bei der Rechtsanwendung unberücksichtigt bleiben muss, und ob diese Auslegung zudem in sich widersprüchlich ist, soweit für Fallgestaltungen, in denen die Geburt oder Adoption eines Kindes nach dem Stichtag 31.12.1990 erfolgt, eine Anwendbarkeit des DPRA 1975 verneint wird.

| c) Ob und inwieweit in einer Konstellation, in der der deutsche Träger sich nach nationalem Recht (§ 110 SGB VI) und Abkommensrecht (Art. 27 DPSVA 1990, Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975) für endgültig leistungsfrei hält, obwohl die im anderen Staat gewährte oder gewährbare Hinterbliebenenleistung geringer ist als die eigene Altersrente der Witwe und daher faktisch nicht gezahlt wird, verfassungs- und konventionsrechtliche Grenzen aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG und Art. 14 EMRK überschritten werden.

| d) Ob die Anwendung der Regelungen des DPSVA 1975 auf Hinterbliebenenrentenansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden - in der sämtliche Beitragszeiten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, der Versicherte zum Stichtag 31.12.1990 in Deutschland wohnhaft war und die Hinterbliebene allein wegen ihres Wohnsitzes in Polen von jeglicher Leistung aus dem deutschen System ausgeschlossen wird mit

| | - | dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK,

| | - | dem unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit nach Art. 45 GRCh und

| | - | dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1, 3 GG sowie dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG (einschließlich der Wesentlichkeitsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG)

| vereinbar ist, insbesondere wenn die nahezu 45 Beitragsjahre des verstorbenen Versicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Anwendung des DPSVA 1975 für die Witwe wirtschaftlich vollständig 'wertlos' werden.

| e) ob das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit (Art. 45 GRCh) auch ein Recht auf 'negative Freizügigkeit' umfasst, im eigenen Wohnsitzstaat zu verbleiben, ohne aus Gründen der Sicherung von Rentenansprüchen zu einem Umzug in einen anderen Staat gedrängt zu werden, und ob dies insbesondere dann gilt, wenn der andere Staat der betroffenen Person - wie hier der Klägerin als Holocaustüberlebender - in der Vergangenheit schweres Unrecht zugefügt hat."

Randnummer 8

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit umfassend die Anforderungen an die Formulierung von aus sich heraus verständlichen, abstrakten Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht erfüllt hat, an der das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Jedenfalls hat die Klägerin eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

Randnummer 9

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Die Klägerin trägt vor, das BSG habe zwar bereits zu den Voraussetzungen der Fortgeltung des DPSVA 1975 und zur Auslegung von Art 27 Abs 2 DPSVA 1990 entschieden. Dem Urteil vom 27.6.2019 (B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1) habe aber ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die Eheschließung als tatbestandsbegründendes Ereignis sei - anders als die Heirat der Klägerin - vor dem Stichtag am 1.1.1991 erfolgt. Das BSG habe in der genannten Entscheidung das Verständnis zugrunde gelegt, dass für die Anwendung des Art 27 Abs 2 DPSVA 1990 darauf abzustellen sei, ob die hinterbliebene Person zum Stichtag in einer Rechtsbeziehung zum Versicherten gestanden habe. Dies sei bei der Klägerin, die den Versicherten erst im Mai 1996 geheiratet habe, gerade nicht der Fall gewesen.

Randnummer 10

Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie gleichwohl als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.6.2022 - B 5 R 15/22 B - juris RdNr 10 mwN). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend.

Randnummer 11

Das BSG hat auch in jüngerer Zeit (Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4-6710 Art 4 Nr 3 RdNr 22 und 24 mwN) an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die wie die deutsch-polnischen Abkommen von den (späteren) Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (VO) 883/2004 geschlossen wurden, fortgelten, sofern sie in Anhang II der VO aufgeführt sind (Art 8 Abs 1 Satz 3 der VO 883/2004) und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 30 f und 36). Dies gilt unabhängig davon, ob dies für die Berechtigten günstiger ist, sofern es sich jedenfalls aus den besonderen historischen Umständen ergibt (Art 8 Abs 1 Satz 2 der VO 883/2004). Diese haben Deutschland und Polen veranlasst, zur Bewältigung der als Folge des Zweiten Weltkriegs entstandenen Lage im Jahr 1975 hinsichtlich der rentenrechtlichen Ansprüche der in Deutschland oder Polen lebenden Bürger das Eingliederungsprinzip zugrunde zu legen und auch nach den Umwälzungen im Jahr 1990 für diejenigen Personen beizubehalten, die bereits vor dem Stichtag 1.1.1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4-6710 Art 4 Nr 3 RdNr 24 mwN). Danach ist gerade nicht zu prüfen, ob und inwieweit bei Anwendung des DPSVA 1975 Hinterbliebenenleistungen - wie im Fall der Klägerin - aufgrund von Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt oder in einer geringeren Höhe berechnet werden als nach den in Deutschland geltenden Vorschriften. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

Randnummer 12

In der von der Klägerin genannten Entscheidung vom 27.6.2019 (B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1) hat das BSG zudem ausgeführt, dass für die Auslegung der DPSVA 1990 das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention <WVK>) heranzuziehen ist (aaO RdNr 22; s hierzu auch BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 2/20 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 2 RdNr 14). Danach erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (Art 31 Abs 1 WVK). Dabei sind auch jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (vgl Art 31 Abs 2 und 3 WVK). Zudem enthält Art 4 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 1990 die Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Als Gegenstände, über die Regelungen getroffen werden können, werden exemplarisch ("insbesondere") das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen und die Zuständigkeit der Versicherungsträger genannt (BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 33).

Randnummer 13

Die Klägerin selbst verweist in ihrer Beschwerdebegründung auf eine geübte gemeinsame Verwaltungspraxis in Deutschland und Polen sowie in Verbindungsstellenbesprechungen entwickelte Fallbeispiele zur Anwendung der DPSVA 1975 auf Hinterbliebenenrenten in Fällen, in denen die Eheschließung nach dem Stichtag 31.12.1990 erfolgt sei. Sie belässt es aber bei der Behauptung, dass dies mit dem Wortlaut von Art 27 Abs 2 DPSVA 1990 nicht vereinbar sei und im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen betreffend Hinterbliebenenrenten an nach dem Stichtag geborene oder adoptierte Kinder erfolge. Aus ihrer Beschwerdebegründung geht weder hervor, auf welchen konkreten Wortlaut sich die Klägerin im Einzelnen stützt, noch inwiefern dieser auch nach den für völkerrechtliche Verträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorrangig zu berücksichtigen wäre. Auch zum Inhalt der als widersprüchlich geltend gemachten Rechtsanwendung bei Hinterbliebenenrenten an nach dem 31.12.1991 geborene oder adoptierte Kinder macht die Klägerin keine näheren Ausführungen. Soweit sie mit diesem Vorbringen eine (vermeintlich) fehlerhafte materielle Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall oder eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.1.2026 - B 5 R 130/25 B - juris RdNr 4 mwN).

Randnummer 14

Das BSG hat zudem in seiner Entscheidung vom 20.1.2021 (B 13 R 2/20 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 2) bereits Ausführungen zu sog Mischfällen gemacht, in denen nach der Übereinkunft der Vertragspartner sowohl des DPSVA 1975 als auch das DPSVA 1990 anzuwenden sind, weil - wie im Fall der Klägerin - sowohl Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten vor dem 1.1.1991 als auch nach dem 31.12.1990 vorliegen. Darin wird ausdrücklich Bezug genommen auf deutsch-polnische Arbeitsgespräche, in denen die Zuständigkeit der jeweiligen Rentenversicherungsträger bei Hinterbliebenenrenten erörtert wurden (vgl aaO RdNr 28). Auch damit befasst sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.

Randnummer 15

Nähere Ausführungen zu der geltend gemachten Verletzung von Normen des GG (Art 3 Abs 1 und 3 GG, Art 14 GG und Art 19 Abs 2 GG), insbesondere unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2025 - B 5 R 101/25 B - juris RdNr 6 mwN). Auch zur behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art 14 EMRK befasst sich die Klägerin nicht ansatzweise mit dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl zB BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 57) und legt deshalb auch nicht dar, dass sich daraus keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen entnehmen lassen. Insofern gilt dasselbe wie bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm. Auch dort genügt der Hinweis auf den angeblich verletzten Artikel des GG nicht, um die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzutun (vgl BSG Beschluss vom 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B - juris RdNr 8 mwN). Soweit die Klägerin auf bereits in der Berufungsbegründung vom 5.2.2024 aufgezeigte verfassungs-, unions- und konventionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des DPSVA 1975 verweist, genügt eine solche Bezugnahme auf frühere vorinstanzliche Schriftsätze in der Beschwerdebegründung regelmäßig nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2025 - B 6a KR 10/25 B - juris RdNr 19 mwN).

Randnummer 16

Zu der gerügten Verletzung ihres Rechts auf Freizügigkeit (Art 45 GR-Charta) bei Anwendung des DPSVA 1975 hat der Senat in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 27.6.2019 (B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1) ebenfalls bereits Ausführungen gemacht (vgl aaO RdNr 20). Auch dazu verhält sie sich nicht. Sie nimmt lediglich Bezug auf "hierzu ergangene Rechtsprechung" des EuGH und nennt ein Urteil vom 18.12.2007 (C-396/05, C-419/05 und C-450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2). Ob und inwieweit sich die darin getroffenen Aussagen auf den Fall der Klägerin übertragen lassen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

Randnummer 17

b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum der angefochtene Beschluss des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Randnummer 18

Mit ihrem Vortrag, das LSG sei auf ihre Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht eingegangen und das Unterlassen einer näheren Prüfung und Begründung verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), hat die Klägerin einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Der Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Die Gerichte müssen sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BSG Beschluss vom 5.5.2025 - B 5 R 147/24 B - juris RdNr 8 mwN). Solche besonderen Umstände legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie rügt, dass das LSG kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet habe, lässt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf Art 267 Abs 3 AEUV schon nicht erkennen, warum das LSG in den Anwendungsbereich der Norm fallen sollte, der nur Gerichte umfasst, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Bezogen auf Art 267 Abs 2 AEUV zeigt die Beschwerde schließlich nicht auf, warum sich der im Anwendungsbereich dieser Norm bestehende Ermessensspielraum im Sinne einer Vorlagepflicht des LSG verengt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2024 - B 9 V 1/24 B - juris RdNr 14 f mwN).

Randnummer 19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Randnummer 20

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 EMRK

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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