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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 3 KR 3/25 R

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:180626UB3KR325R0

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Randnummer 1

Im Streit steht die Versorgung mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese.

Randnummer 2

Der 1984 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger erlitt 2016 eine Verletzung des linken Fußes, in deren Folge eine distale Unterschenkelamputation durchgeführt werden musste. Er ist von der Beklagten mit einer Alltagsprothese versorgt. Seinen 2020 mit ärztlicher Verordnung und Kostenvoranschlag iHv 11 277,19 Euro sowie Bescheinigung einer Skischule über seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Übungsleiter im alpinen Skisport gestellten Antrag auf Versorgung mit einer Skiprothese lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020).

Randnummer 3

Das SG hat - nach Beiladung des Trägers der Eingliederungshilfe und Einholung eines orthopädietechnischen Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.3.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Die Versorgung mit der begehrten Sportprothese zusätzlich zur vorhandenen Alltagsprothese sei zum Behinderungsausgleich nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V nicht erforderlich, weil sie nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit diene und damit einem Versorgungsziel, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen hätten (Verweis auf BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40). Den Gebrauchsvorteil der Sportprothese benötige der Kläger nicht zur Bewältigung von Mobilitätserfordernissen im Alltag, sondern ausschließlich für den Freizeitsport, der ihm in erheblichem Maße auch schon durch die Alltagsprothese ermöglicht werde. Zwar sei, auch mit Blick auf seine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter, ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe denkbar. Das könne aber dahinstehen, weil dieser einkommens- und vermögensabhängige Anspruch an der vom Kläger mitgeteilten fehlenden Hilfebedürftigkeit scheitere (Urteil vom 23.4.2024).

Randnummer 4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (insbesondere § 33 Abs 1 SGB V iVm § 2 SGB IX; § 102 Abs 1 Nr 4, § 113 Abs 2 Nr 8 SGB IX). Er benötige die Skiprothese für Lebensbereiche mit höherer Aktivität. Die Entscheidung des BSG zum Behinderungsausgleich, auf die das LSG verwiesen habe, sei mittlerweile veraltet und stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Als Teilhabeaspekt sei auch der Sport in der Gesellschaft zu beachten sowie der Wunsch des Versicherten entsprechend seiner Lebensplanung und -gestaltung. Soweit ein Anspruch nach dem Eingliederungshilferecht einkommens- und vermögensabhängig sei, führe dies zu einer Ungleichbehandlung.

Randnummer 5

Der Kläger beantragt,

| die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2024 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. März 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese zu versorgen.

Randnummer 6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

| die Revision zurückzuweisen.

Randnummer 7

Der Beigeladene beantragt,

| die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Randnummer 8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger die Versorgung mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese weder als originäre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung noch nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts beanspruchen kann.

Randnummer 9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid vom 24.3.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Kläger zusätzlich zu einer Alltagsprothese mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese zu versorgen. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).

Randnummer 10

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Versorgung mit einer Prothese ist im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der seither unveränderten Fassung des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Randnummer 11

3. Die vom Kläger zusätzlich zur Versorgung mit einer Alltagsprothese begehrte Versorgung mit einer Skiprothese als Hilfsmittel ist iS des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht erforderlich. Zwar umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich, dem Körperersatzstücke (Prothesen) dienen, eine Versorgung, die zu einem möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits führt (dazu a). Doch ist auch eine Versorgung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich nur erforderlich, wenn sie einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben bietet (dazu b). Dies ist weder bei der Ermöglichung körperlicher Aktivitäten, die über den Alltagssport hinausgehen (dazu c), noch bei der ehrenamtlicher Tätigkeiten (dazu d) der Fall.

Randnummer 12

a) Als Versorgungsziel kommt für die im Streit stehende Prothese allein der Ausgleich einer Behinderung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V) in Betracht. Werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich abgegeben, ist zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Ausgleich zu unterscheiden. Danach dient ein Hilfsmittel im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, während es im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (stRspr; vgl eingehend zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 16 f mwN). Das hier im Streit stehende Hilfsmittel kann die durch die Amputation beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar ausgleichen und dient daher - wie andere Prothesen auch - dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (vgl BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 15; BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 42; differenzierend BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 48 RdNr 19).

Randnummer 13

Der Versorgungsumfang im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist anders zu bestimmen als in dem des mittelbaren Behinderungsausgleichs. Im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich begründet § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr; vgl letztens BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 19 mwN). Es besteht Anspruch weder auf eine Optimalversorgung noch lediglich auf eine Minimalversorgung, sondern auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (vgl BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 27 und 31 mwN; BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 19 und 26 mwN).

Randnummer 14

Die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion stellt dagegen bereits als solche ein Grundbedürfnis dar (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 17 mwN). Daher gilt hier das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (vgl BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 12; BSG vom 16.7.2014 - B 3 KR 1/14 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 11 RdNr 20). Die Versorgung kann nicht abgelehnt werden, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist und das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile erwarten lässt, die sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 18 mwN; vgl - zu Hörgeräten - zuletzt BSG vom 12.6.2025 - B 3 KR 13/23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-2500 § 33 Nr 62, RdNr 16).

Randnummer 15

b) Auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs durch eine Prothese ist der Leistungsanspruch nicht unbegrenzt, sondern beschränkt auf die Hilfsmittel, die erforderlich sind, um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu befriedigen. Denn auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs besteht nur Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht aber auf eine Optimalversorgung (vgl BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 14; BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 48 RdNr 18).

Randnummer 16

Zwar geht die Senatsrechtsprechung davon aus, dass die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt, weil der Ausfall oder die Beeinträchtigung einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt und es daher zu deren Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 16 mwN). Die gesetzliche Krankenversicherung hat aber auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen durch Hilfsmittel auszugleichen. Vielmehr ist sie insoweit nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 SGB IX), nicht jedoch für die übrigen Teilhabeleistungen des Rehabilitationsrechts (§ 5 Nr 2, 4 und 5 SGB IX). Daher hat die gesetzliche Krankenversicherung ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Dementsprechend begrenzt das Rehabilitationsrecht in § 42 Abs 2 Nr 6 iVm § 47 Abs 1 Nr 3 SGB IX den Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ausdrücklich auf solche zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (vgl BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 15 f).

Randnummer 17

Der Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zielt auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nicht auf das vollständige Gleichziehen mit allen Fähigkeiten, die Menschen ohne Behinderungen haben können, sondern mit den Fähigkeiten, deren es zur Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bedarf. In diesem Zusammenhang bedarf es der Prüfung, ob die begehrte Versorgung im Einzelfall einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben (wesentlichen Gebrauchsvorteil) bietet (vgl BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 21; BSG vom 12.6.2025 - B 3 KR 13/23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-2500 § 33 Nr 62, RdNr 16 mwN). Diese Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Versorgung mit einem zusätzlichen Hilfsmittel gleicher Art geht, das Hilfsmittel einem speziellen Zweck dient oder die Versorgung mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel beansprucht wird (vgl BSG vom 29.4.2010 - B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 30 RdNr 11).

Randnummer 18

c) Ausgehend hiervon kann der Kläger die zusätzliche Versorgung mit der begehrten Skiprothese nicht zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Bereich der Mobilität beanspruchen. Zu den Mobilitätsbedürfnissen des Alltagslebens zählen das möglichst sichere und gefahrlose Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums, die hier durch die Alltagsprothese gewährleistet sind. Nicht hierzu zählen aber das Ausüben jedweden Sports, den Menschen ohne Behinderung ausüben können, und auch nicht die vom Kläger bezeichneten "Lebensbereiche mit höherer Aktivität". Dem Kläger ist zudem bereits mit der vorhandenen Alltagsprothese die Ausübung von Sport im Alltag möglich (zB Krafttraining). Die zusätzliche Versorgung mit einer Sportprothese kann er von der Beklagten nicht beanspruchen, um seinen sportlichen Aktivitäten in der Freizeit noch besser nachgehen zu können.

Randnummer 19

In diesem Sinne hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden (BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 40). Hieran hält der Senat auch nach der Neukonturierung seiner Rechtsprechung zur Teilhabebezogenheit der Hilfsmittelversorgung (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 17) und zur Erschließung des Nahbereichs durch Mobilitätshilfen (BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61) fest. Aus der letztgenannten Entscheidung ergibt sich, dass die Mobilität nicht nur wegen der damit erreichbaren Ortsveränderung oder Verrichtung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt; vielmehr ist auch das Bedürfnis, sich als körperlich aktiver Mensch mindestens in einem umgrenzten lokalen Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz der eigenen (Rest-)Körperkraft erfahren und bewegen zu können, als elementar anzuerkennen (vgl BSG aaO RdNr 22). Diese zur Bewegung im Nahbereich im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs ergangene Entscheidung beansprucht Geltung auch für den unmittelbaren Behinderungsausgleich insoweit, als aus ihr folgt, dass Sport im Sinne des Bedürfnisses, sich als körperlich aktiver Mensch erfahren und erschöpfen zu können, ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens sein kann.

Randnummer 20

Die originäre Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zur Ermöglichung sportlicher Aktivitäten ist indes begrenzt: Sport ist als ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens nur anzuerkennen, wenn und soweit die sportlichen Aktivitäten noch mit dem Alltagsleben Versicherter verflochten bleiben. Dies ist hier nicht mehr der Fall. Skifahren geht über die sportliche Betätigung im Alltagsleben hinaus und die begehrte Versorgung mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese dient einem speziellen sportlichen Interesse. Um Versicherten über den Alltagssport hinausgehende körperliche Aktivitäten zu ermöglichen, können Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nicht beansprucht werden.

Randnummer 21

d) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger den Skisport im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben und lehren möchte. Dies ändert nichts daran, dass hier kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, für dessen Befriedigung nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V die beklagte Krankenkasse zuständig ist. Denn es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des Behinderungsausgleichs, ehrenamtliche Tätigkeit zu ermöglichen (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 34, juris RdNr 14; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris RdNr 32). Die gesetzliche Krankenversicherung ist im Rahmen des Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V nur für die medizinische Rehabilitation, nicht aber für die Soziale Teilhabe zuständig. Leistungen zur Sozialen Teilhabe obliegen im gegliederten System der sozialen Sicherheit anderen Rehabilitationsträgern. Wie aus § 106 Abs 2 Nr 1, Abs 3 Nr 6 SGB IX hervorgeht, umfasst die Soziale Teilhabe (§ 76 Abs 1, § 113 Abs 1 SGB IX) als aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch ein gesellschaftliches Engagement, hierzu gehört in besonderer Weise die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris RdNr 17). Daraus folgt indes nichts für die medizinische Rehabilitation, die im Rahmen des Behinderungsausgleichs Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist (§ 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 SGB IX).

Randnummer 22

4. Die Beklagte ist auch nicht nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts zur Gewährung der begehrten Sportprothese verpflichtet.

Randnummer 23

Die mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags begründete umfassende Prüfungs- und ggf auch Leistungszuständigkeit der Beklagten als zuerst angegangener Leistungsträger (leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX) erstreckt sich im Außenverhältnis zum Kläger zwar auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dessen Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (vgl BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 47 mwN; BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 37), wobei hier allein das Recht der Eingliederungshilfe in Betracht kommt. Offenbleiben kann hier aber, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen die Versorgung mit einer Sportprothese als Leistung zur Sozialen Teilhabe (§ 113 Abs 2 Nr 8 SGB IX) nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts (§§ 90 ff SGB IX) dem Grunde nach beansprucht werden kann. Denn Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach Maßgabe von § 92, §§ 135 ff SGB IX einkommens- und vermögensabhängig, was hier einem Anspruch des Klägers entgegensteht.

Randnummer 24

Das LSG hat - gestützt auf Mitteilungen des Klägers - dessen fehlende Hilfebedürftigkeit im Sinne des Eingliederungshilferechts festgestellt. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), nachdem der Kläger Verfahrensrügen hiergegen im Revisionsverfahren nicht erhoben hat.

Randnummer 25

Die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfeleistungen verletzt nicht Verfassungsrecht. Die vom Kläger gerügte Benachteiligung Erwerbstätiger gegenüber Empfängern von Existenzsicherungsleistungen bewirkt keine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ohne ihm jede Differenzierung zu verwehren. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (stRspr; vgl BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 mwN; letztens BVerfG vom 23.7.2025 - 2 BvL 19/14 - juris RdNr 69 ff). Die Differenzierung des Eingliederungshilferechts unter den Menschen mit Behinderungen nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit ist schon deshalb durch einen Sachgrund gerechtfertigt, weil der Kompetenztitel, auf dem das Eingliederungshilferecht auch nach seiner Überführung aus dem SGB XII in das SGB IX beruht, nämlich die öffentliche Fürsorge (Art 74 Abs 1 Nr 7 GG), voraussetzt, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert (vgl BVerfG vom 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 RdNr 29). Die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfeleistungen verstößt auch sonst nicht gegen Art 3 GG. Diese Verfassungsnorm enthält in Abs 3 Satz 2 außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Dieser vermittelt Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl BVerfG vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 RdNr 56; BVerfG vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfGE 160, 79 RdNr 94). Aus diesem Förderauftrag folgt allerdings keine Pflicht des Gesetzgebers, die Leistungen der Eingliederungshilfe einkommens- und vermögensunabhängig auszugestalten.

Randnummer 26

Weitergehende Maßstäbe ergeben sich nicht aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (vgl zur Bedeutung und Wirkung ihrer Vorschriften BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 16 ff). Das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK ist zwar unmittelbar anwendbar (vgl BSG aaO RdNr 29), entspricht aber dem Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG und geht daher über dieses nicht hinaus (vgl BSG vom 11.7.2017 - B 1 KR 30/16 R - BSGE 124, 1 = SozR 4-2500 § 27 Nr 29, RdNr 20). Die UN-BRK enthält im Übrigen lediglich Zielvorgaben für die Ausgestaltung persönlicher Mobilität und sozialen Schutzes, verpflichtet indes nicht zur einkommens- und vermögensunabhängigen Bereitstellung von Mobilitätshilfen und anderen Geräten, sondern verlangt nur, dass sie für Menschen mit Behinderung erschwinglich sind (Art 20, 28 UN-BRK).

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 UN-BRK

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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