(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.