Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 30.09.2026 – B 10 EG 1/26 B
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300926BB10EG126B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die endgültige Festsetzung der Höhe seines Anspruchs auf Elterngeld Plus nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben lediglich in der Bezugszeit sowie gegen die Erstattung vorläufig überzahlten Elterngelds iHv 1125,20 Euro.
Diese Ansprüche hat das LSG unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG vom 26.5.2021 verneint und unter anderem ergänzend ausgeführt, dass Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers eine Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (sog Einnahme-Überschuss-Rechnung) sei. Für den vorliegenden Fall sei nach der Rechtsprechung das "strenge Zuflussprinzip" zugrunde zu legen (Urteil vom 18.5.2026).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner beim BSG eingelegten Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt eine Divergenz sowie Verfahrensmängel.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür vorgeschriebenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Der Kläger hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 6).
Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht - wie hier erfolgt - im Rahmen der Begründung fragmentarisch und unzureichend strukturiert dargelegt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe:
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
Zweite Rechtsfrage: Ist § 2d Abs. 3 S. 2, 2. Alt. BEEG, nach dem bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte gemäß § 2d Abs. 3 S. 1 BEEG auf Antrag die mit den zu berücksichtigenden Einnahmen 'zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen' sind, so auszulegen ist, dass solche zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben auch angesetzt werden können, wenn sie außerhalb des Bezugszeitraums angefallen sind?"
Der Senat lässt dahinstehen, ob er damit überhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn der Kläger zeigt bereits deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der für eine Grundsatzrüge gebotenen Weise auf. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 9 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7 mwN).
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Insbesondere hat der Kläger keinen fortbestehenden oder neu entstandenen Klärungsbedarf dargelegt. Er benennt in diesem Kontext unter anderem zwar die auch vom LSG angeführten Urteile des BSG vom 13.12.2018 (B 10 EG 5/17 R - BSGE 127, 162 = SozR 4-7837 § 2d Nr 1), vom 27.6.2019 (B 10 EG 1/18 R - BSGE 128, 235 = SozR 4-7837 § 2 Nr 33) und vom 27.10.2022 (B 10 EG 4/20 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 35) und führt zur erstgenannten Frage aus, dass das BSG "noch nicht zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Gewinnermittlung gemäß § 2d Abs. 3 S. 1 BEEG Stellung genommen" habe. Betreffend die zweite Frage habe das BSG "nicht über die spezielle Vorschrift des § 2d Abs. 3 S. 2 BEEG entschieden". Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/9841 S 23) trage wenig zur Auslegung der Vorschrift bei und in der juristischen Literatur sei die Behandlung des § 2d Abs 3 Satz 2 BEEG "eher knapp" und erschöpfe sich oft in der Wiedergabe der Regelung. § 2d Abs 3 Satz 2 Alt 2 BEEG enthalte für den Ansatz der Betriebsausgaben im Bezugszeitraum eine Sonderregel für die Gewinnermittlung und weiche von den steuerlichen Vorschriften - auch von der allgemeinen Steuerakzessorietät - ab. Die Regelung knüpfe an die zugrunde gelegten Einnahmen an und gebe ein Wahlrecht zwischen Pauschalansatz mit 25 % oder dem Ansatz der "damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben". Letztere könnten damit unabhängig davon angesetzt werden, ob sie im Bezugszeitraum anfielen oder vorher.
Im Rahmen seiner Grundsatzrüge setzt sich der Kläger aber inhaltlich weder mit den genannten noch mit anderen Entscheidungen des BSG zur Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldrechts hinreichend auseinander und prüft demzufolge auch nicht, ob sich - wie das LSG auf Seite 35 und 36 seiner Entscheidung bereits ausgeführt hat - aus ihnen Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen zu § 2d Abs 3 Satz 1 und 2 BEEG ergeben. So hat das BSG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Abkehr vom "modifizierten Zuflussprinzip" § 2d Abs 3 Satz 1 BEEG neu geregelt hat unter Schaffung besonderer Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit während der Bezugszeit (BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R - BSGE 127, 162 = SozR 4-7837 § 2d Nr 1, RdNr 22; vgl BT-Drucks 17/9841 S 23 zu Abs 3). Entscheidend ist danach grundsätzlich der tatsächliche Zufluss und nicht bloße Ansprüche (BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R - BSGE 128, 235 = SozR 4-7837 § 2 Nr 33, RdNr 23). Der Einkommensbegriff in § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG regelt ausdrücklich ("hat"), das auch durch den Verweis auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und damit auf § 11 EStG für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen im Elterngeldrecht die steuerrechtlichen Grundsätze und damit das Zufluss- und Realisationsprinzip gelten (BSG Urteil vom 26.3.2026 - B 10 EG 1/25 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 40 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/9841 S 18). Seit jeher soll jeder betreuende Elternteil im Bezugszeitraum einen Ausgleich für seinen tatsächlichen Einkommensausfall erhalten (BT-Drucks 16/1889 S 2, 15 und 20; BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 23 RdNr 33). So weist der Kläger selbst darauf hin, dass sich der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für die Bezugsmonate bzw sich das Betriebsergebnis aufgrund des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben "in diesem Zeitabschnitt" ergibt (vgl auch BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R - aaO, RdNr 20). Das BSG hat für die Ermittlung der Gewinneinkünfte in der Bezugszeit bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber gerade auf den Gewinn nur in den Bezugsmonaten und nicht im gesamten Steuerjahr ankommt (BSG aaO, RdNr 22). Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des BSG wegen der ausdrücklichen Abkehr des Gesetzgebers vom "modifizierten Zuflussprinzip" eine strenge Steuerrechtsakzessorietät des BEEG dergestalt, dass es auf eine Überschussrechnung im Bezugszeitraum als Grundlage der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ankommt, während eine Berücksichtigung von außerhalb der Bezugszeit anfallenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den Bezugsmonaten bei der endgültigen Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruchs ausscheidet.
Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG bei der Subsumtion im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge zudem nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 12 mwN).
b) Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat der Kläger auch die von ihm gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu dem von ihm zitierten Urteil des BSG vom 13.12.2018 (B 10 EG 5/17 R - aaO) nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Unabhängig davon hat der Kläger auch keine divergierenden abstrakten tragenden Rechtssätze im Urteil des LSG bezeichnet, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in der genannten Entscheidung des BSG abweichen. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - wie hier unter Hinweis auf ein vermeintliches Missverständnis des LSG zu einer Aussage des BSG - sondern nur eine Nichtübereinstimmung im grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
c) Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.
Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht "eine Verletzung der §§ 109, 128 Abs 1 Satz 1 oder § 103 SGG". Beanstandet werde vielmehr ein vorausgehender Verfahrensfehler des LSG soweit dieses "eine entscheidungstragende Tatsachenannahme - die angeblich 'geschönte' Einkommensermittlung - ohne vorherige Äußerungsmöglichkeit des Klägers verwertet" habe. Soweit der Kläger diesbezüglich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) und von § 128 Abs 2 SGG rügt, weil das LSG eine "konkrete Position der Einkommensermittlung als 'als zugunsten des Klägers 'geschönt'' (vgl. Urteil, S. 29 unten) behandelt und diese Annahme, dass die Einkommensermittlung nicht glaubwürdig, sondern manipuliert sei, in den Entscheidungsgründen tragend für die Bewertung herangezogen" habe, genügt sein diesbezügliches Vorbringen nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Rüge des Übergehen seines Vortrags und der Erwägungen zu § 11 Abs 1 Satz 2 EStG. Insoweit hat der Kläger bereits - wie ausgeführt - keine ausreichende Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorgenommen. Ein Verfahrensmangel wird nur dann im Sinne von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 6 mwN). Hierzu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den weiteren tatsächlichen Feststellungen des LSG in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs hinsichtlich der Betriebseinnahmen und Ausgaben im Bezugszeitraum bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG sich diesen insbesondere auch für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger zwar sinngemäß auch dagegen, das LSG habe in der Person des Vorsitzenden die sich aus § 106 Abs 1 SGG ergebenden Aufklärungs-, Fürsorge- und Hinweispflichten verletzt und so entgegen § 128 Abs 2 SGG das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen er sich nicht habe äußern können. Wird aber - wie vorliegend - eine Verletzung des Anspruchs eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so muss auch dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 17). An Ausführungen hierzu mangelt es. Im Kern kritisiert der Kläger die Würdigung der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen durch das LSG und damit tatsächlich entgegen seiner Behauptung dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch - wie bereits aufgezeigt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass ein Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen mit einbezieht. Er verpflichtet es aber nicht, dem Sach- und Rechtsvortrag eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12f; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 9 V 15/23 B - juris RdNr 13 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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