Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2026 – XII ZB 232/23
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160926BXIIZB232.23.0
- Normenkette
- § 108 FamFG, Art 19 BGBEG, Art 20 BGBEG
Leitsatz
1. Eine zivilverfahrensrechtliche Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Behörden kommt nur dann in Betracht, wenn diese Behörden mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Der ausländische Behördenakt muss in seinen Wirkungen einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen.
2. Eintragungen in ausländische Personenstandsregister können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein, weil sie regelmäßig keine materiell-rechtlich verbindlichen Aussagen treffen. Etwas anderes mag im Einzelfall dann gelten, wenn die Rechtsordnung des Registerstaates der Eintragung ausnahmsweise eine über die Beweisfunktion hinausgehende konstitutive Wirkung für die Gestaltung der materiellen Rechtslage beimisst (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Nachbeurkundung der Geburt des betroffenen Kindes.
Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Kindesmutter) ist nigerianische Staatsangehörige. Sie schloss im Dezember 2012 in England mit dem französischen Staatsangehörigen Di. (im Folgenden auch: Ehemann) die - bislang nicht geschiedene - Ehe. Das betroffene Kind wurde von der Antragstellerin im Juni 2013 in England geboren und in das dortige Geburtenregister eingetragen. In den Geburtseintrag wurden der Ehemann als Vater sowie dessen Familienname Di. als Nachname des Kindes (surname) aufgenommen.
Im Juni 2015 gaben die Kindesmutter und ein englischer Rechtsanwalt gegenüber dem englischen Geburtenregister eine eidesstattliche Versicherung („statutory declaration“) ab, wonach biologischer Vater des betroffenen Kindes nicht der Ehemann, sondern Herr Oj. sei. Der Erklärung beigeschlossen war das von einem Labor für forensische DNA-Labortests mitgeteilte Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung („DNA Paternity Report“), wonach Herr Oj. mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999 % der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Daraufhin wurde der Geburtseintrag des Kindes im September 2015 mit einem Randvermerk („entry in the margin“) dahingehend versehen, dass die in ihm enthaltenen Angaben zum Vater des Kindes entfernt worden seien. Eine Eintragung des Herrn Oj. - der (mutmaßlich) die nigerianische, britische und amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Aufenthalt derzeit nicht bekannt ist - als Vater des betroffenen Kindes im englischen Geburtenregister erfolgte nicht, weil er seine Mitwirkung an einer diesbezüglichen Registrierung verweigerte.
In der Folgezeit siedelten die Kindesmutter und das Kind nach Deutschland über. Im November 2020 stimmte die Kindesmutter mit einer vom Jugendamt beurkundeten Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller zu, der ebenfalls nigerianischer Herkunft ist und seit 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleichzeitig ließen sie übereinstimmende Sorgeerklärungen für das Kind beurkunden. Im Februar 2021 gab die Kindesmutter als Vertreterin des betroffenen Kindes eine einseitige Erklärung zur Namensänderung („deed poll“) unter britischem Recht ab, wobei sie zum neuen Nachnamen des Kindes den Familiennamen Or. des Antragstellers bestimmte.
Der Antragsteller und die Kindesmutter haben gegenüber dem Standesamt (Beteiligter zu 3) die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes mit dem Antragsteller als Vater und dessen Familiennamen Or. als Namen des Kindes beantragt. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) hat diesen Antrag im Rahmen einer Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat sinngemäß entschieden, dass die Anträge zurückzuweisen seien und eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt des betroffenen Kindes mit dem begehrten Inhalt zu unterbleiben habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende aufgeführt:
Die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt komme nur dann in Betracht, wenn das betroffene Kind bei seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Die deutsche Staatsangehörigkeit könne ihm nur durch den Antragsteller im Falle einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung vermittelt worden sein, wovon hier aber nicht ausgegangen werden könne.
Die auf die rechtliche Abstammung im Zeitpunkt der Geburt anwendbare Rechtsordnung bestimme sich nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach sämtlichen danach berufenen Statuten sei nicht der Antragsteller, sondern nur der Ehemann der Kindesmutter als Vater festzustellen. Nach deutschem Aufenthaltsrecht, das gleichzeitig das Heimatrecht des Antragstellers sei, bestehe eine Vaterschaft desjenigen Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war. Vater des Kindes im Zeitpunkt der Geburt sei daher der Ehemann. Diese Vaterschaft stehe vorbehaltlich ihrer nachträglichen Beseitigung einer Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller entgegen. Nach dem französischen Heimatrecht des Herrn Di. werde dessen Vaterschaft im Zeitpunkt der Geburt ebenfalls vermutet, sofern ihn - wie im vorliegenden Fall - die (auch ausländische) Geburtsurkunde als Vater nenne. Nichts anderes ergebe sich schließlich bei der Abstammungsbestimmung nach britischem Recht als Ehewirkungsstatut der Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann. Nach dem anwendbaren Common Law werde die Ehelichkeit eines Kindes widerlegbar vermutet, wenn seine Mutter zur Zeit der Empfängnis oder der Geburt des Kindes verheiratet sei.
Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller wäre gleichwohl wirksam, wenn die gesetzliche Vaterschaft des Ehemannes rückwirkend beseitigt worden wäre und auch keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes bestünde. Dies lasse sich im vorliegenden Verfahren indes nicht in einer Weise feststellen, die eine Anweisung zur Vornahme der beantragten Nachbeurkundung rechtfertigen würde. Bei der „Streichung im britischen Geburtenregister“ handele es sich nicht um eine Entscheidung, welche der Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG zugänglich sei. In Ermangelung einer anerkennungsfähigen Entscheidung müsse nach dem Kollisionsrecht festgestellt werden, ob eine anderweitige Vaterschaft für das betroffene Kind bestehe. Dabei richte sich die Beseitigung einer bestehenden Vaterschaft nach Art. 20 EGBGB. In Deutschland sei die Vaterschaft ein Statusverhältnis, das nur von bestimmten Personen und nur in einem formellen Verfahren infrage gestellt werden könne. Ein Anfechtungsverfahren nach deutschem Recht habe indessen nicht stattgefunden. Gleiches gelte für das französische Recht, nach dem die gesetzlich begründete Abstammung die Feststellung einer anderen widersprechenden Abstammung hindere, solange sie nicht gerichtlich angefochten worden sei. Eine Anfechtungsklage sei nicht erhoben worden.
Im britischen Recht sei kein spezielles Anfechtungsverfahren vorgesehen. Zum einen könne die für die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter sprechende Vermutung in jedem Prozess mit Wirkung zwischen den Prozessparteien (inter partes) widerlegt werden. Zum anderen bestünde bei Zweifeln an der Abstammung eines Kindes die Möglichkeit einer (negativen) Statusfeststellungsklage mit Wirkung gegenüber jedermann (inter omnes). Bei der Klärung abstammungsrechtlicher Fragen im Personenstandsverfahren bestehe grundsätzlich kein Vorrang für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 169 Nr. 1 FamFG. Es sei umstritten, ob dies auch dann gelte, wenn deutsches und englisches Recht nebeneinander anzuwenden sei. Auf die Streitfrage, ob die Anfechtungsberechtigten zwischen einem Anfechtungsverfahren nach deutschem Recht und der Widerlegung der Ehelichkeitsvermutung in jedem beliebigen Verfahren wählen könnten, komme es aber dann nicht an, wenn die Berichtigung eines Geburtenregistereintrags oder eine Folgebeurkundung in Rede stünden. Denn Folgebeurkundungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG setzten stets eine Entscheidung mit inter-omnes-Wirkung voraus. Dieses Erfordernis bestehe auch bei der erstmaligen Beurkundung einer Auslandsgeburt. Eine solche Entscheidung liege nicht vor; den Beteiligten bleibe unbenommen, die Vaterschaft des Antragstellers und insbesondere die Wirksamkeit von dessen Vaterschaftsanerkennung in einem Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG feststellen zu lassen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt unter anderem die Eltern des Kindes; dabei werden nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG im Geburtenregister die Namen des Kindes sowie der Eltern beurkundet.
2. Nach zutreffender Beurteilung des Beschwerdegerichts scheitert die Eintragung nicht bereits aus formellen Gründen daran, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes nach der zwischenzeitlichen Einziehung des ihm zunächst erteilten deutschen Reisepasses nicht mehr nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 und 3 PStG urkundlich nachgewiesen ist. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfahren zu klären, was nicht voraussetzt, dass diese zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG festgestellt worden ist. Ist - wie hier - nur die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezifischen auf Staatsangehörigkeitsfragen bezogenen Ermittlungsaufwand die Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, so hat das Standesamt die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 18 und vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 19).
3. Die deutsche Staatsangehörigkeit hätte dem betroffenen Kind im vorliegenden Fall nur dann vermittelt werden können, wenn der Antragsteller sein rechtlicher Vater wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 4 Abs. 1 StAG). Dies hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei verneint.
a) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und somit die erstmalige Vaterschaftszuordnung nach Art. 19 EGBGB beurteilt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 25 und BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 13). Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist seine Beurteilung, dass dem betroffenen Kind nach Art. 19 EGBGB nicht der Antragsteller, sondern nur der Ehemann - der französische Staatsangehörige Di. - erstmalig als rechtlicher Vater zugeordnet werden kann.
aa) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 EGBGB (bzw. gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 EGBGB aF; vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt unterliegen (Ehewirkungsstatut); dabei sind das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 12 mwN). Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung besteht darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft zum Zeitpunkt der Geburt festzustellen als dem Moment, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 13 und vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 22 mwN). Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnungen ein bestimmter Mann als Vater zugeordnet, so steht dieser grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest (Prioritätsprinzip). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kind im Zeitpunkt der Geburt durch keine der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen ein anderer Mann als Vater zugeordnet wird.
Vielmehr besteht gemäß § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaft des Ehemannes Di. der Kindesmutter. Die im Jahr 2020 erfolgte nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller vermag an diesem rechtlichen Befund schon aufgrund des Prioritätsprinzips nichts zu ändern, zumal nach deutschem Recht aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft des Ehemannes die Anerkennung durch einen anderen Mann gemäß § 1594 Abs. 2 BGB grundsätzlich gesperrt ist. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird daher erst nach Beseitigung der kraft Gesetzes zugewiesenen rechtlichen Vaterschaft möglich (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 24 und vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 15).
cc) Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden sind die weitergehenden Erwägungen des Beschwerdegerichts, dass seit der Geburt des Kindes eine Vaterschaft des Ehemannes auch nach französischem Recht (Personalstatut des Ehemannes) und nach dem Recht von England und Wales (Statut der Wirkungen der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Ehemann) besteht.
Die genannten Rechtsordnungen können allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt nur nach der abstammungsrechtlichen Zuordnung des Kindes im Verhältnis zum Ehemann befragt werden. Das gilt auch für das Ehewirkungsstatut. Dieses Statut, welches nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers als „Familienstatut“ die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der ehelichen Familie klarstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 50, 65), kann nur darüber entscheiden, ob die Mutter und deren Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt bzw. der Auflösung der Ehe durch Tod die Eltern des Kindes sind. Mit dieser einschränkenden Auslegung ist kein unzulässiger gedanklicher Rückgriff auf den - später durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz abgeschafften - Status der „Ehelichkeit“ eines Kindes verbunden, sondern es geht nur noch darum, dem von einer verheirateten (oder verwitweten) Mutter geborenen Kind eine zusätzliche Anknüpfungsalternative bereitzustellen, um ihm möglichst frühzeitig zu einem Vater zu verhelfen. Das Ehewirkungsstatut kann deshalb nicht herangezogen werden, wenn es um die positive Zuordnung der Vaterschaft zu einem anderen Mann als dem (ggf. verstorbenen) Ehemann der Mutter geht (vgl. MünchKommBGB/Helms 9. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 14; NK-BGB/Bischoff 4. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 18; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. August 2026] Art. 19 EGBGB Rn. 9; jurisPK-BGB/Schulz [Stand: 15. Juli 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 53; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. IV-114; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 7 Rn. 30; aA Staudinger/Henrich BGB [2022] Art. 19 EGBGB Rn. 19; Grüneberg/Thorn BGB 85. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 7).
(1) Nach den zum Inhalt des französischen Rechts getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wird die Vaterschaft des Ehemannes der verheirateten Mutter gemäß Art. 312 Cc (Code civil) im Zeitpunkt der Geburt vermutet. Diese Vermutung greift nach Art. 313 Satz 1 Cc nur dann nicht ein, wenn die Geburtsurkunde des Kindes den Ehemann der Mutter nicht als Vater nennt. Die Abstammung wird unter anderem durch die Geburtsurkunde des Kindes bewiesen (Art. 310-3 Cc), wobei einer im Ausland errichteten Urkunde über den Zivilstand die gleiche Wirkung zukommt (Art. 47 Cc). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Geburt und somit auf den ursprünglichen Eintrag in der Geburtsurkunde, in welcher der mit der Kindesmutter verheiratete französischen Staatsangehörige Di. als Vater des Kindes bezeichnet wird. Gegen die darauf gegründete Annahme des Beschwerdegerichts, dass dem betroffenen Kind aus Sicht des französischen Rechts der Ehemann rechtlich als Vater zugeordnet ist, erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
(2) Nach den zum englischen Recht (zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Mehrrechtsstaaten vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 251/23 - FamRZ 2025, 747 Rn. 15) getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wird die Ehelichkeit eines Kindes (widerlegbar) vermutet, wenn dessen Mutter zur Zeit der Empfängnis oder Geburt des Kindes verheiratet ist. Diese Vermutungsregel hat das Beschwerdegericht erkennbar dahin ausgelegt, dass sie eine materiell-rechtliche Abstammungszuordnung bewirkt. Für diese Auffassung kann sich das Beschwerdegericht auf entsprechende Ausführungen in der deutschsprachigen Literatur stützen, wonach im englischen Recht zwar grundsätzlich der genetische Vater auch im Rechtssinne als Vater des Kindes angesehen werde, hiervon aber bei verheirateten Müttern eine Ausnahme zu machen sei, bei denen vermutet werde, dass ihr Ehemann der Vater des Kindes sei (vgl. Henrich in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil Vereinigtes Königreich, England und Wales [Stand: 1. September 2020] S. 48). Auch nach englischen Recht gilt der Ehemann daher als Vater des betroffenen Kindes, wogegen die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Bedenken geltend macht.
(3) Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, dass das Beschwerdegericht bei der Anwendung der ausländischen Rechte keine Feststellungen zu möglichen Rück- und Weiterverweisungen getroffen hat. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Von Amts wegen hätte das Rechtsbeschwerdegericht gegebenenfalls unter selbständiger Ermittlung des ausländischen Kollisionsrechts nur zu überprüfen, ob ein ausländisches Recht auf deutsches Recht verweist und damit die mögliche Anwendung deutschen Sachrechts in Rede steht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 251/23 - FamRZ 2025, 747 Rn. 14; BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - FamRZ 2024, 1230 Rn. 16 mwN). Wäre dies der Fall, bliebe der sich daraus ergebende Renvoi aber grundsätzlich unbeachtlich, wenn - wie hier - deutsches Sachrecht bereits als Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes für die abstammungsrechtliche Zuordnung berufen ist und die Annahme der Verweisung deshalb dem Sinn der Mehrfachanknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB - nämlich der Erweiterung des Kreises der anwendbaren Rechtsordnungen - widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - FamRZ 2016, 1847 Rn. 16 mwN). Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechte dem Kind zum gleichen Zeitpunkt unterschiedliche Väter (oder Mütter) zuweisen und dieser Konflikt durch die Beachtung eines Renvoi aufgelöst werden könnte (vgl. MünchKommBGB/Helms 9. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 34), bedarf keiner Entscheidung. Denn so liegt der Fall hier nicht.
(4) Aus dem gleichen Grunde bedarf auch keiner weiteren Erörterung, ob nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes die nach einer früher anwendbaren Rechtsordnung bereits begründete Abstammungsbeziehung den aufgrund der Wandelbarkeit der Grundsatzanknüpfung an den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eröffneten Statutenwechsel überdauern kann (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus naheliegen könnte, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt im Vereinigten Königreich gehabt und diesen erst nachträglich nach Deutschland verlegt hat, würde sich daraus keine abweichende Vater-Kind-Zuordnung ergeben, da sich an der Vaterschaft des Ehemannes nichts ändert.
b) Die bei Geburt des Kindes begründete rechtliche Vaterschaft des Ehemannes ist nachträglich nicht beseitigt und durch eine Vaterschaft des Antragstellers ersetzt worden.
aa) Nach Art. 20 Satz 1 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben; das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 20 Satz 2 EGBGB). Die anwendbare Rechtsordnung ist dabei nicht nur dann nach Art. 20 EGBGB zu bestimmen, wenn die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren erfolgt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift auch, wenn die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft nach der betreffenden Rechtsordnung im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 219, 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 16 und vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 15 mwN). Für die Qualifikation als „Anfechtung“ im Sinne von Art. 20 EGBGB ist entscheidend, ob dem betreffenden Rechtsinstitut eine die Vaterschaft beseitigende Rechtswirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 219, 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 20 mwN).
Da sich die Vaterschaft des Ehemannes unter den hier obwaltenden Umständen sowohl aus deutschem als auch aus französischem und englischem Sachrecht ergibt, könnte dessen Vaterschaft gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB auch nach jedem dieser Rechte nachträglich wieder beseitigt worden sein. Dies hat das Beschwerdegericht indessen rechtsfehlerfrei verneint.
bb) Mit Recht ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass die Vaterschaft des Ehemannes nach deutschem Recht nicht im Sinne des Art. 20 EGBGB angefochten worden ist. Weder ist das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB gerichtlich festgestellt, noch liegen ein vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis (§ 1595 a Abs. 1 BGB) oder ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach dem bis zum 31. März 2026 geltenden Recht (§ 1599 Abs. 2 BGB aF) vor.
cc) Auch aus der Sicht des französischen Sachrechts besteht die Vaterschaft des Ehemannes fort. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hindert die gesetzlich begründete Abstammung, solange sie nicht mit der Abstammungsanfechtungsklage nach den Art. 332 ff. Cc gerichtlich angefochten wurde, gemäß Art. 320 Cc die Feststellung einer anderen, widersprechenden Abstammung. Eine solche Abstammungsanfechtungsklage ist nicht erhoben worden. Dies zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
dd) Schließlich ist die Vaterschaft des Ehemannes auch nach englischem Recht nicht beseitigt worden.
(1) Mit Recht und zutreffender Begründung ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag im englischen Geburtenregister keine im Sinne des § 108 FamFG verfahrensrechtlich anzuerkennende „Entscheidung“ einer englischen Behörde über die Beseitigung der Vaterschaft des Ehemannes darstellt.
(a) Die Korrektur einer unrichtigen Eintragung über die Person des Vaters im Geburtenregister richtet sich in England und Wales nach Section 29A Births and Deaths Registration Act 1953 (abrufbar unter www.legislation.gov.uk; im Folgenden: BDRA 1953). Sie erfolgt mittels Eintragung eines Randvermerks („entry in the margin“; vgl. Section 29 Subsection (3) BDRA 1953) und setzt grundsätzlich eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung („statutory declaration“) durch qualifizierte Auskunftspersonen („qualified informants“) oder vertrauenswürdige Personen („credible persons“) voraus (vgl. Section 29 Subsection (3) iVm Section 29A Subsection (2) BDRA 1953). Der eidesstattlichen Versicherung muss außer in den Fällen der künstlichen Fortpflanzung ein schriftlicher Nachweis mit der Feststellung beigefügt werden, dass die als Vater registrierte Person nicht der biologische Vater ist (vgl. Section 29A Subsection (3) BDRA 1953). Als tauglicher Nachweis kommt die Vorlage eines Abstammungsgutachtens in Betracht, wobei nicht jede genetische Abstammungsuntersuchung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Vielmehr ist zur Berichtigung eines Geburtseintrags ein Abstammungsgutachten erforderlich, das von einer staatlich akkreditierten Stelle erstellt worden ist (vgl. zum Ganzen auch Zimmermann [Fachausschuss Nr. 4324] StAZ 2025, 353).
(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Entscheidungen ausländischer Behörden nur dann tauglicher Gegenstand einer zivilverfahrensrechtlichen Anerkennung sein, wenn diese Behörden mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Dass nur solche Behördenentscheidungen anerkennungsfähig sind, die in ihrer Funktion deutschen Gerichtsentscheidungen entsprechen, liegt nicht zuletzt im Wesen der Anerkennung begründet, welche in der Wirkungserstreckung der Auslandsentscheidung im Inland besteht. Dementsprechend muss der ausländische Behördenakt seiner Wirkung nach einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen; aus diesem Grund kann eine bloße Registrierung grundsätzlich nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 12 f.). Denn im Gegensatz zu Gerichtsentscheidungen treffen öffentliche Urkunden oder Eintragungen in öffentliche Register regelmäßig keine materiell-rechtlich verbindlichen Aussagen. Sie enthalten nur eine idealerweise (aber nicht zwangsläufig) korrekte Wiedergabe der materiellen Rechtslage und entfalten damit eine Beweiswirkung, aber keine Verbindlichkeit bezogen auf die in ihr enthaltenen rechtlichen Aussagen.
(c) Es mag zwar im Einzelfall anderes gelten, wenn die Rechtsordnung des Registerstaates der Eintragung ausnahmsweise eine über die Beweiswirkung hinausgehende konstitutive Wirkung für die Gestaltung der materiellen Rechtslage beimisst (vgl. Gössl IPRax 2025, 53, 54 f.). Dies hat das Beschwerdegericht aber in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Korrektur des englischen Geburtenregisters rechtsbedenkenfrei verneint.
Es hat sich für diese Beurteilung insbesondere auf eine Mitteilung der englischen Registerbehörde (Superintendant Registrar) vom 23. Juni 2022 an die Kindesmutter gestützt, in der die von ihr erbetene Ausstellung einer Bescheinigung, wonach der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes sei, abgelehnt und stattdessen vorgeschlagen wurde, die Registereintragungen und die im englischen Korrekturverfahren vorgelegten Dokumente gegenüber den deutschen Behörden als Beweismittel zu verwenden. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem englischen Verfahren zur Korrektur unrichtiger Registereintragungen, das aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts funktional weitgehend mit einem Berichtigungsverfahren nach den §§ 47 ff. PStG vergleichbar ist, eine über bloße Beweisfunktionen hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich insbesondere nichts dafür, dass die von ihm auf der Grundlage der Ehelichkeitsvermutung angenommene rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nach englischem Rechtsverständnis erst dann entsteht, wenn der Ehemann der Mutter auf der Vaterstelle in das Geburtenregister eingetragen wird, woraus gegebenenfalls der Schluss hätte gezogen werden können, dass auch ein späterer Korrektureintrag im Geburtenregister (als actus contrarius) konstitutive Wirkungen im materiellen Recht entfalten würde. Demgegenüber reicht allein der Umstand, dass die Registerbehörde vor der Korrektur der Eintragung Sachverhaltsaufklärung - hier etwa durch Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen und des vorgelegten genetischen Abstammungsgutachtens - zu betreiben und rechtliche Erwägungen anzustellen hat, für eine solche Annahme nicht aus. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
(2) Auch bei kollisionsrechtlicher Betrachtungsweise lässt sich nicht feststellen, dass die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter nach englischem Recht im Sinne des Art. 20 EGBGB „angefochten“ worden sein könnte.
(a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt des englischen Rechts kann die Ehelichkeitsvermutung von jedermann, jedoch nur in einem gerichtlichen Verfahren widerlegt werden. Die Geltendmachung der Nichtehelichkeit ist damit inzident in jedem beliebigen Verfahren möglich, ein spezielles Anfechtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Die für die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter sprechende Vermutung kann in jedem Prozess, in dem die Abstammung eine Rolle spielt, von jedem Interessierten widerlegt werden. Eine solche Entscheidung wirkt (nur) zwischen den Prozessparteien (inter partes). Ferner kann bei Zweifeln an der Abstammung eines Kindes jeder, der ein persönliches Interesse daran hat, im Wege einer (negativen) Statusfeststellungsklage die Feststellung beantragen, dass eine bestimmte Person von einer anderen bestimmten Person (nicht) abstammt. Die Entscheidung hat dann Wirkung gegenüber jedermann (inter omnes). Diese Feststellungen stehen im Einklang mit verbreiteten Ausführungen im deutschsprachigen Schrifttum zum englischen Recht (vgl. Henrich in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil Vereinigtes Königreich, England und Wales [Stand: 1. September 2020] S. 48 f.; Brandhuber/Zeyringer/Heussler Standesamt und Ausländer Vereinigtes Königreich [Stand: Dezember 2016] S. 33; Zimmermann [Fachausschuss Nr. 4324] StAZ 2025, 353 f.) und werden von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
(b) Sieht das von Art. 20 EGBGB berufene Recht kein obligatorisches Anfechtungsverfahren vor, sondern gestattet es - wie das Recht von England und Wales und andere angelsächsische Rechtsordnungen - die inzidente Geltendmachung der Abstammung oder Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter in beliebigen gerichtlichen Verfahren, ist dies mit dem kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) durchaus vereinbar. Eine diesbezügliche Inzidentfeststellung kann ohne besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten grundsätzlich auch von inländischen Gerichten - beispielsweise in unterhalts- oder erbrechtlichen Streitigkeiten - getroffen werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 1965, 90, 91; KG IPrax 1985, 48 f. [Ls.]; MünchKommBGB/Helms 9. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 14; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. V-322; anders Staudinger/Henrich BGB [2022] Art. 20 EGBGB Rn. 91 f.: versteckte Rückverweisung). Die in einem solchen Rechtsstreit inzident getroffene Feststellung zur Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter kann aber schon deshalb nicht Grundlage für eine Eintragung in das Personenstandsregister sein, weil diese lediglich ein Bestandteil der Entscheidungsgründe ist und nicht an der Rechtskraft der - ohnehin nur inter partes wirkenden - Entscheidung teilnehmen könnte (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. V-322; Staudinger/Henrich BGB [2022] Art. 20 EGBGB Rn. 95).
(aa) Uneinheitlich wird demgegenüber beurteilt, ob die Inzidentfeststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter unter Anwendung eines zum Abstammungsstatut berufenen angelsächsischen Rechts auch in einem personenstandsrechtlichen Verfahren selbst erfolgen und zu einer entsprechenden Eintragung in das Geburtenregister führen kann. Dies wurde von einem Teil der älteren instanzgerichtlichen Rechtsprechung befürwortet (vgl. AG Bielefeld FamRZ 1963, 458, 459 und StAZ 1964, 250, 251; AG Hamburg StAZ 1967, 277, 278 und StAZ 1974, 183, 184). Demgegenüber geht eine abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass Inzidentfeststellungen zur Abstammung des Kindes im inländischen Personenstandsverfahren schlechthin unzulässig seien und statusändernde oder statusberichtigende Eintragungen in das Geburtenregister nur dann erfolgen könnten, wenn die Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter mit allseits bindender Wirkung festgestellt ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1965, 90, 92; LG Berlin IPRax 1987, 123 [Ls]; AG Rottweil FamRZ 1990, 1030, 1031; MünchKommBGB/Helms 9. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 28; Staudinger/Henrich [2022] Art. 20 EGBGB Rn. 91, 95; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Vorbem. zu §§ 1591 ff. Rn. 49; NK-BGB/Bischoff 4. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 26).
(bb) Die letztgenannte Ansicht, die inzidente Feststellungen des Standesbeamten zur Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter im personenstandsrechtlichen Verfahren grundsätzlich ausschließen will, ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Sie trägt der besonderen Bedeutung Rechnung, die der sicheren Feststellung der Abstammung auch von Verfassungs wegen zukommt (vgl. BayObLG StAZ 1996, 113, 114). Ob freilich - wie das Beschwerdegericht meint - in jedem Fall eine inter omnes wirkende gerichtliche oder behördliche Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter vonnöten ist, erscheint indessen zweifelhaft. Denn es ist insbesondere denkbar, dass der zum Abstammungsstatut berufenen ausländischen Rechtsordnung bestimmte Rechtsinstitute - vergleichbar etwa einem vaterschaftsdurchbrechenden Anerkenntnis nach deutschem (§ 1595 a Abs. 1 BGB) oder österreichischem (§§ 145, 147 ABGB) Recht - geläufig sind, welche die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter ebenfalls mit einer allseits bindenden Wirkung beseitigen. Davon ist aber auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts zum englischen Recht nicht auszugehen.
Allerdings wird im deutschsprachigen Schrifttum die Auffassung vertreten, dass eine Korrektur des Geburtenregisters nach dem Births and Deaths Registration Act 1953, bei der - gestützt auf ein genetisches Abstammungsgutachten - der Ehemann der Mutter aus dem Register gestrichen und der durch das Gutachten nachgewiesene biologische Vater an der Vaterstelle eingetragen wird, als „Anfechtung“ im Sinne von Art. 20 EGBGB zu qualifizieren sein könne, soweit es die Entfernung des Ehemannes der Mutter aus dem Geburtenregister betrifft. Das englische Registerverfahren soll in diesem Fall bei deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes ausreichende Grundlage für die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt nach § 36 PStG sein können, bei dem im Haupteintrag der Ehemann der Mutter als Vater registriert und im Wege von Folgebeurkundungen das Nichtbestehen der ehelichen Vaterschaft und die Vaterschaft des biologischen Vaters eingetragen werden (vgl. Zimmermann [Fachausschuss Nr. 4324] StAZ 2025, 353, 354).
Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es mag möglicherweise erwägenswert sein, einem im englischen Registerverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des englischen Registerrechts vollzogenen „Vätertausch“ - unbeschadet der fehlenden Beteiligung des Ehemannes der Mutter an diesem Verfahren - noch eine gewisse funktionale Nähe zur qualifizierten Drittanerkennung oder vergleichbaren Rechtsinstituten zuzusprechen, was in Bezug auf die Beseitigung der Vaterschaft des zuvor als Vater eingetragenen Mannes eine Qualifikation als „Anfechtung“ entsprechend Art. 20 EGBGB rechtfertigen könnte. Das gilt aber nicht für die isolierte Streichung des Ehemannes der Mutter aus dem Geburtenregister, um die es hier allein geht. Insoweit hat es damit sein Bewenden, dass die Streichung des Ehemannes der Mutter aus dem Geburtenregister nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zum englischen Recht über eine bloß beweisrechtliche Bedeutung hinaus keine gegenüber jedermann wirkende Umgestaltung der materiell-rechtlichen Abstammungszuordnung zur Folge hat.
Im Übrigen hätte die Rechtsbeschwerde auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wohl auch dann keinen Erfolg haben können, wenn man dem englischen Recht die Wertung entnehmen wollte, dass mit der Streichung des Ehemannes der Mutter aus dem Geburtenregister eine Erschütterung der für seine Vaterschaft sprechenden Vermutung einherginge, die im materiellen englischen Recht auch auf die abstammungsrechtliche Zuordnung durchschlägt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde es hier nicht bedeuten, dass das betroffene Kind durch die Streichung des Ehemannes aus dem Geburtenregister aus Sicht des englischen Rechts ohne weiteres als vaterlos zu betrachten und durch diese Form der „Anfechtung“ die Vaterstelle frei geworden wäre, die durch den Anerkennenden hätte eingenommen werden können. Es wäre dann vielmehr zu erwägen, ob nach der Erschütterung der Ehelichkeitsvermutung der (im vorliegenden Fall durch das Abstammungsgutachten nachgewiesene) biologische Vater aus Sicht des englischen Rechts auch als rechtlicher Vater angesehen werden müsste, ohne dass es dazu seiner Eintragung in das Geburtenregister bedarf. Dafür könnte sprechen, dass die im Juni 2015 um die Übernahme einer Unterhaltsbeistandschaft gebetene englische Behörde (Child Maintenance Service) den biologischen Vater Oj. ohne weiteres als unterhaltspflichtigen Elternteil des betroffenen Kindes angesehen und sie ihre Tätigkeit kurz darauf nur deshalb eingestellt hatte, weil gesicherte Beweise darüber vorlagen, dass sich Oj. außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhielt und dies die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterhaltsbeistandschaft entfallen ließ. Bestünde aber aus englischer Sicht tatsächlich eine rechtliche Vaterschaft von Herrn Oj., bliebe die Anerkennung durch den Antragsteller - der unstreitig nicht der biologische Vater des betroffenen Kindes ist - auch insoweit weiterhin gesperrt.
Guhling | | Botur | | Müller
| Krüger | | Pernice |
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