Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 20 EGBGB – Anfechtung der Abstammung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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