Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 09.07.2026 – 3 StR 372/25
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090726U3STR372.25.0
Leitsatz
1. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne abgeurteilte prozessuale Taten trotz Vorliegens einer einzigen sich nicht nur auf diese, sondern auch auf eine oder mehrere weitere urteilsgegenständliche prozessuale Tat(en) erstreckenden materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist möglich.
2. Für eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Geldwäsche ist in subjektiver Hinsicht ausreichend, wenn der Täter es für möglich hält und billigt, dass die Tatgegenstände aus einem irgendwie strafbaren Verhalten herrühren und damit eine illegale Herkunft haben.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2025, soweit es den Angeklagten Z. betrifft, aufgehoben
a) im Fall 14 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) in den Aussprüchen über die Einziehung von Taterträgen, des Wertes von Taterträgen und von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 51.145 € als Tatmittel;
jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sowie wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in 420 weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat die Strafkammer gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 500 €, des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.400 € und von Tatmitteln - deren Einziehung insgesamt und damit auch gegen einen nichtrevidierenden Mitangeklagten in einem Umfang von 256.145 € bestimmt worden ist - in Höhe von 51.145 € angeordnet sowie weitere Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts, wobei sie konkret bemängelt, dass der Angeklagte nicht auch in weiteren Fällen (tateinheitlich) wegen Geldwäsche verurteilt worden ist. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
I.
Das Landgericht hat, soweit für die Revisionen von Belang, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte floh 2015 im Alter von 29 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder aus seiner syrischen Heimat nach Deutschland; die Familie ließ sich in H. nieder. Bereits in Syrien war der Angeklagte auf dem Gebiet des sogenannten „Hawala-Banking“ tätig (vgl. allgemein zu diesem informellen Geldtransfersystem jenseits des etablierten Bankenwesens und unter Ausschluss staatlicher Aufsicht BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 3). Spätestens Anfang Dezember 2023 schloss er sich einer im Nicht-EU-Ausland, wahrscheinlich in I. (Türkei), ansässigen international tätigen Hawala-Banking-Organisation an und beteiligte sich für diese fortan bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache am 25. Juni 2024 in Deutschland als Hawaladar. Ihm oblag es, im Rahmen des hochorganisierten, arbeitsteiligen Vorgehens innerhalb der professionell geführten Organisation auf Geheiß anderer, mutmaßlich von I. aus agierender Mitglieder des Hawala-Netzwerks, mit denen er über WhatsApp in engem Kontakt stand, in H. und Umgebung Bargeldbeträge von Kunden zum Zwecke des Transfers der Gelder an Empfänger im Ausland entgegenzunehmen. Er fungierte als Annahmestelle, indem er Kundengelder einsammelte, wobei es sich zum Teil um Bargeld in Millionenhöhe handelte. Sodann zählte er die empfangenen Gelder in seiner Wohnung unter Zuhilfenahme einer Geldzählmaschine, verpackte die Geldscheine bündelweise und verwahrte sie bis zu ihrer Abholung bei ihm durch andere Angehörige der Hawala-Organisation. Mit deren Hilfe wurde das Bargeld sodann wahrscheinlich in die Türkei oder andere Länder des islamischen Kulturkreises zur Auskehrung an die designierten Empfänger verbracht. Der Hawala-Organisation gehörte eine mindestens zweistellige Zahl von Personen an. Keiner der Beteiligten verfügte über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung von Geldtransferdiensten; dem Angeklagten war jedoch klar, dass es einer solchen Erlaubnis bedurft hätte.
Der Angeklagte hatte keine Kenntnis von der Herkunft der von ihm empfangenen Kundengelder. Er hielt es aber jeweils für möglich, dass sie aus Straftaten herrührten, wobei ihm dies gleichgültig war und er sich insofern keine näheren Gedanken machte.
2. In 13 Fällen von Bargeldannahmen durch den Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 3. Dezember 2023 und dem 12. März 2024 (Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe) handelte es sich bei den Geldern, deren Höhe sich auf zusammen 6.522.580 € belief, um Erlöse aus Straftaten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis; in diesen Fällen war dem Angeklagten die Person, die ihm die Gelder übergab und einer Bande angehörte, die im Raum H. in großem Umfang mit Drogen handelte, persönlich bekannt.
Diese Fälle hat das Landgericht als 13 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten der Geldwäsche in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gewertet.
3. Neben den 13 vorgenannten Geldannahmen durch den Angeklagten kam es im Tatzeitraum (3. Dezember 2023 bis 24. Juni 2024) zu weiteren 420 Geldannahmen (Fall 14 der Urteilsgründe). Bei diesen vereinnahmte der Angeklagte Bargeld in Höhe von 36.227.235 €. Zu Feststellungen zur Herkunft dieser weiteren vom Angeklagten für die Hawala-Organisation eingesammelten Bargeldbeträge hat sich die Strafkammer nicht in der Lage gesehen; insbesondere hat sie nicht zu klären vermocht, ob die dabei eingenommenen Gelder aus Straftaten oder legalen Tätigkeiten herrührten. In diesen weiteren Geldannahmefällen war dem Angeklagten der Geldüberbringer nicht bekannt; die Geldübergaben erfolgten anonym, weil sich die Geldgeber dem Angeklagten gegenüber in diesen Fällen lediglich durch die Nennung einer Zahl identifizierten, die ihnen zuvor von der Hawala-Organisation zum Zwecke der Abwicklung des Geldtransfers mitgeteilt worden war.
Hinsichtlich dieser weiteren Geldannahmen hat die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als gegeben erachtet.
4. Insgesamt nahm der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hawaladar Kundengelder in Höhe von über 42 Millionen Euro (42.749.815 €) entgegen. Die Hawala-Organisation finanzierte sich durch Gebühren, die von den Kunden zu zahlen waren und von den an die Hawaladare übergebenen Kundengeldern einbehalten wurden. Der Angeklagte behielt in Absprache mit Hinterleuten der Gruppierung Teile der von ihm angenommenen Kundengelder als seinen Lohnanteil unmittelbar ein. Insgesamt erhielt er als Tatlohn auf diese Weise einen Betrag in Höhe von 76.790 €. Mit seiner Tätigkeit als Hawaladar verschaffte sich der Angeklagte, der nur ein geringeres legales Erwerbseinkommen erzielte, eine regelmäßige erhebliche Einnahmequelle; hierauf zielte sein Handeln ab.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft hat von ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision die Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte auch wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie den Teilfreispruch, der einen anders gelagerten Anklagevorwurf wegen Geldfälschung zum Gegenstand hat, ausgenommen. Die Revisionsbegründung macht ausschließlich einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten dahin geltend, dass dieser nicht auch hinsichtlich der weiteren 420 Geldannahmen (Fall 14 der Urteilsgründe) tateinheitlich wegen - zumindest versuchter - Geldwäsche verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Tathandlungen hat die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt.
Die damit beabsichtigte Beschränkung der Revision, die gemäß § 300 StPO analog der Auslegung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 183/23, StV 2024, 308 Rn. 10; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2), ist wirksam.
Da zwar alle Geldannahmen durch den Angeklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Hawaladar - wie nachfolgend näher dargelegt wird - materiellrechtlich als eine einzige Tat (tatbestandliche Handlungseinheit) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (im Ausland) sowie des - hierzu in Tateinheit stehenden - unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten zu werten sind, indes jede Geldannahme eine gesonderte prozessuale Tat darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, BGHR StPO § 318 Organisationsdelikt 2 Rn. 67; s. allgemein zur voneinander unabhängigen Beurteilung des materiellen und des prozessualen Tatbegriffs [bei Vereinigungsdelikten] BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 51 ff.), können einzelne Hawala-Tätigkeiten des Angeklagten (einzelne Geldannahmen) unabhängig voneinander mit der Revision angefochten und isoliert der revisionsrechtlichen Kontrolle unterzogen werden. Denn eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne von mehreren urteilsgegenständlichen prozessualen Taten ist - von hier nicht relevanten wenigen Ausnahmen abgesehen - möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, BGHR StPO § 318 Organisationsdelikt 2 Rn. 67; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 318 Rn. 5; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 22 ff.). Damit ist auch eine Revisionsbeschränkung auf einzelne Geldannahmefälle als eigenständige prozessuale Taten statthaft. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision daher wirksam auf die 420 Geldannahmen im Fall 14 der Urteilsgründe beschränkt.
Dem steht die materiellrechtliche Einordnung des gesamten Tathandelns des Angeklagten als eine durchgehende materiellrechtliche Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (im Ausland) sowie des - hierzu in Tateinheit stehenden - unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nicht entgegen. Vielmehr ist eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne abgeurteilte prozessuale Taten trotz Vorliegens einer einzigen sich nicht nur auf diese, sondern auch auf eine oder mehrere weitere urteilsgegenständliche prozessuale Tat(en) erstreckenden materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 3 StR 591/25; Urteile vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, BGHR StPO § 318 Organisationsdelikt 2 Rn. 67; vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 25, 28; insofern überholt BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, NJW 2010, 1979 Rn. 15). Zwar kann es in solchen Fällen zu einer divergierenden rechtlichen Einordnung einzelner Teile einer materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kommen; das zeigt sich gerade hier, weil - wie nachstehend dargelegt wird - alle Hawala-Aktivitäten des Angeklagten eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und nicht - wie von der Strafkammer angenommen - an einer inländischen Vereinigung darstellen. Da aber einzelne prozessuale Taten eines Angeklagten, die Teilakte einer (einzigen) mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung und damit einer materiellrechtlichen Tat darstellen, unabhängig voneinander angeklagt und abgeurteilt werden können und es auch in einem solchen Fall zu Divergenzen in der rechtlichen Einordnung bezüglich der Beteiligung an einer Vereinigung kommen kann, ist diese mögliche Folge einer Revisionsbeschränkung hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 3 StR 591/25).
Hieraus folgt, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft auf den Fall 14 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe erstreckt. Sie erfasst überdies die Aussprüche über die Einziehung von 500 € Bargeld als Tatertrag, des Wertes von Taterträgen sowie von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 51.145 € als Tatmittel. Denn das beim Angeklagten anlässlich seiner Festnahme sichergestellte Bargeld (500 € und 51.145 €) stammt aus Geldannahmen, die dem Fall 14 der Urteilsgründe unterfallen. Hinsichtlich der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lassen die Urteilsgründe zwar nicht erkennen, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Tatlohn, den diese Abschöpfung betrifft, auch auf weitere Hawala-Aktivitäten des Angeklagten zurückgeht, zumindest aber bezieht sich diese Anordnung größtenteils auf Geldannahmen im Fall 14 der Urteilsgründe. Dagegen sind die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe, die insofern verhängten Einzelstrafen, die übrigen Einziehungsentscheidungen sowie der Teilfreispruch wirksam vom Rechtsmittel ausgenommen.
2. Auf die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt der Schuldspruch im Fall 14 der Urteilsgründe der Aufhebung. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die Bestand haben, hat sich der Angeklagte zwar auch insofern der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht. Indes handelte es sich bei der Vereinigung um eine ausländische und nicht - wie vom Landgericht angenommen - um eine inländische (hierzu unten II. 2. a) aa) bis cc)). Zutreffend hat das Landgericht auf eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten erkannt, allerdings liegt im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit nur eine einzige Tat vor und besteht keine diesbezügliche Strafbarkeit „in 420 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“ (hierzu unten II. 2. a) dd)). Vor allem jedoch hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei eine Strafbarkeit des Angeklagten in diesen Fällen wegen vollendeter Geldwäsche abgelehnt (hierzu unten II. 2. b)), eine solche wegen versuchter Geldwäsche aber zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint (hierzu unten II. 2. c)).
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die maßgeblich auf einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und gesicherten WhatsApp-Chats zwischen diesem und Mitarbeitern des Hawala-Büros beruhen, tragen die rechtliche Würdigung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB und unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG strafbar gemacht hat (vgl. allgemein zum Phänomen und zur rechtlichen Einordnung von Hawala-Banking BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2).
aa) Bei der Hawala-Organisation, für die der Angeklagte tätig wurde, handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. insofern BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 8 ff.; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 7 ff.). Die Elemente einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 11 f.; vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, juris Rn. 26; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.) sind erfüllt: Der Personenzusammenschluss bestand aus deutlich mehr als zwei Personen; der Angeklagte hatte unmittelbaren Kontakt zu mehreren bislang nicht identifizierten Mitgliedern mit Tarnbezeichnungen (personelles Element). Er war auf Dauer angelegt (zeitliches Element) sowie in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Zudem verfolgten die Beteiligten mit der Erbringung von Hawala-Diensten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse, das über ihr jeweiliges individuelles Gewinnstreben hinausreichte (interessenbezogenes Element; vgl. speziell zu diesem bei Taten des Hawala-Banking BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; s. ferner BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41). Die Organisation war mit der Erbringung von Finanztransferdiensten jenseits staatlicher Aufsicht und Kontrolle auf die Begehung von Straftaten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; s. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33). Der Angeklagte gliederte sich einvernehmlich als Hawaladar in die Organisation ein; er war daher Mitglied der Vereinigung und beteiligte sich mit seinen Tathandlungen als solches an dieser.
bb) Zutreffend hat das Landgericht nicht die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und daher eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland nicht angenommen (vgl. zu dieser Qualifikation BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 65 f.). Denn der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Straftaten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG zu begehen. Diese sind in § 100b Abs. 2 StPO, auf den § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB Bezug nimmt, nicht aufgeführt. Straftaten nach § 261 Abs. 5 Satz 2 StGB, zu denen es - wie die Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe zeigen - unter Nutzung des Hawala-Systems kam, sind zwar in § 100b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. m StPO genannt. Auf diese Delikte war die Vereinigung aber nicht ausgerichtet, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Hawala-Vereinigung dahin gingen, gemeinschaftlich gerade solche Straftaten zu verüben (vgl. zum Begriff des „Gerichtetseins“ BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47 mwN; Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33).
cc) Allerdings handelte es sich bei der Vereinigung - anders als von der Strafkammer angenommen - nicht um eine inländische, sondern um eine ausländische (vgl. zu den Abgrenzungskriterien BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, juris Rn. 36; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 37; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 mwN). Denn die Aktivitäten der Hawala-Organisation wurden maßgeblich aus dem Nicht-EU-Ausland - wahrscheinlich von I. aus - gesteuert; dort befand sich das zentrale Hawala-Büro. Der Angeklagte agierte im Raum H., wo es keine nennenswerte organisatorische Infrastruktur der Organisation gab, nach konkreten Anweisungen des Hawala-Büros; allein an dieses wandten sich die Kunden zwecks Vereinbarung einer Übergabe von Geldern an den Angeklagten.
Die für eine Ahndung des Tathandelns des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt vor; sie ist auf Betreiben des Generalbundesanwalts während des Revisionsverfahrens eingeholt worden, was statthaft und ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 22; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 21). Die Einordnung einer kriminellen Vereinigung als ausländische ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 StR 68/24, juris).
dd) Weil sich die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der kriminellen Vereinigung auf eine Tätigkeit als Hawaladar für eine Hawala-Organisation bezog, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig sowie in einem Umfang erbrachte, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte, ist - tateinheitlich (§ 52 StGB) zur Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 129b Abs. 1 StGB - auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gegeben. Denn der Angeklagte erbrachte vorsätzlich im Inland solche Handlungen ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Er war als natürliche Person tauglicher Normadressat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 22 ff.; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR ZAG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Finanztransfergeschäfte 1, Rn. 15 mwN). Zudem ist der Kreis möglicher Täter nicht begrenzt auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation mit der Folge, dass andere Beteiligte lediglich einer Beihilfestrafbarkeit unterlägen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 39; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 26). Die Entgegennahme, Verwahrung und Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 40; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 23; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR ZAG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Finanztransfergeschäfte 1 Rn. 16; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 3. Aufl., § 1 Rn. 131; Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 139, 146; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427). An dem Hawala-System beteiligte Personen leisteten solche Dienste in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG). Sämtliche Hawala-Aktivitäten des Angeklagten stellen indes - anders als von der Strafkammer angenommen - nur eine einzige Tat (tatbestandliche Handlungseinheit) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 41; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 28; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 1 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, 2. Aufl., § 63 Rn. 92 sowie unten III. 3. b)).
b) Entgegen dem Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in den weiteren 420 Fällen der Entgegennahme von Kundengeldern (Fall 14, Unterfälle unter II. 5. a) der Urteilsgründe) eine Strafbarkeit wegen vollendeter Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB zu Recht verneint. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die diesbezügliche Beweiswürdigung der Strafkammer sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insbesondere überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung wegen Geldwäsche erforderliche Gewissheit vom Vorliegen rechtswidriger Vortaten gestellt habe, dringt nicht durch. Insofern gilt:
aa) Das Landgericht hat die Herkunft der Gelder, die der Angeklagte bei den weiteren 420 Geldannahmen als im Rahmen des Hawala-Systems zu transferierende Kundengelder erlangte, nicht zu klären vermocht. Zwar stehe, so die Strafkammer, zu vermuten, dass es sich auch bei weiteren vom Angeklagten vereinnahmten Geldern um Einnahmen aus Straftaten handelte, doch sei eine diesbezügliche sichere Überzeugung bei einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse nicht zu erlangen gewesen, weshalb hinsichtlich der weiteren Aktivitäten des Angeklagten - anders als in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe - eine (tateinheitliche) Geldwäschestrafbarkeit nicht gegeben sei.
Im Rahmen der insofern von ihr vorgenommenen und in den Urteilsgründen dargelegten Beweiswürdigung hat die Strafkammer einerseits berücksichtigt, dass es nach den Bekundungen als Zeugen vernommener ermittelnder Polizeibeamter Anhaltspunkte dafür gab, dass auch weitere Geldgeber Gruppierungen aus dem Bereich des Drogenhandels angehörten, wenngleich die Zeugen wegen noch laufender Ermittlungen gegen diese anderen Geldgeber insofern keine näheren Angaben gemacht hätten.
Andererseits hat das Landgericht in Rechnung gestellt, dass Geldtransferdienste von Hawala-Organisationen nicht nur in Anspruch genommen würden, um inkriminierte Gelder zu transferieren. Vielmehr handele es sich um ein im islamischen Kulturkreis weit verbreitetes und akzeptiertes System zum Geldtransfer und seien im Raum H. - insbesondere aufgrund des seit 2015 andauernden Flüchtlingszustroms - viele Menschen aus dieser Kultur ansässig, die per Hawala-Banking zuverlässig mit ihren Heimatländern finanziell verkehren könnten, namentlich auch, um dort lebende Verwandte mit Geld zu unterstützen. Zudem werde Hawala-Banking genutzt, um Lohn aus Schwarzarbeit verdeckt in das Ausland zu transferieren; solche Gelder seien aber kein taugliches Objekt einer Geldwäsche (vgl. insofern Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 17). Die Höhe der dem Angeklagten zum Transfer übergebenen Gelder und der Umfang seiner Aktivitäten seien daher nicht geeignet, auf deren illegale Herkunft beziehungsweise eine geldwäschetaugliche Vortat schließen zu können. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass jüngere höchstrichterliche Entscheidungen zu (anderen) Fällen des Hawala-Banking zeigten, dass es dabei vielfach um beträchtliche Summen gehe, die zum Teil im dreistelligen Millionenbereich lägen.
Soweit einzelne Kunden dem Angeklagten mitteilten, Angst davor zu haben, von der Polizei erwischt zu werden, und dieser verdeckt agierte, etwa wiederholt die SIM-Karte seines Mobiltelefons wechselte, spreche das nicht für eine illegale Herkunft der Kundengelder, weil das Hawala-Banking als solches strafbar sei. Ferner deute der Umstand, dass die Geldgeber Bargeld in Tüten beziehungsweise Reisetaschen an den Angeklagten übergaben, nicht auf eine inkriminierte Herkunft der Gelder hin, weil ein unauffälliger Transport zum Schutz vor Überfällen naheliegend gewesen sei. Zwar seien beim Angeklagten keine Belegbücher oder ähnliche Unterlagen aufgefunden worden, in denen die Geldeinnahmen und Geldweitergaben dokumentiert waren, doch spreche auch dies nicht für eine illegale Herkunft der Bargeldbeträge. Denn im - mutmaßlich in I. befindlichen - Büro der Hawala-Organisation, das alle Transaktionen im Detail steuerte, habe es eine umfassende Buchhaltung gegeben.
bb) Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.
(1) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 49; vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.).
Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlichrechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 50; vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 42; vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.).
(2) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund derer sie sich nicht davon hat überzeugen können, dass jenseits der Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe weitere dem Angeklagten übergebene Gelder aus rechtswidrigen Taten stammten (und damit taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB vorlagen), nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe lassen keine Lücken oder Unklarheiten in der Beweiswürdigung erkennen; sie sind auch nicht widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft bemängelt, die Strafkammer habe dem Umstand, dass es teilweise um erhebliche Geldbeträge ging, nicht als Indiz für deren strafbare Herkunft gewertet, während sie die Höhe der an den Angeklagten übergebenen Geldbeträge in den Fällen 1 bis 13 gerade als Beweisanzeichen dafür herangezogen habe, dass das Geld aus Drogengeschäften herrührte, wird kein relevanter Widerspruch aufgezeigt. Denn hinsichtlich der Fälle 1 bis 13 hat die Strafkammer festgestellt, dass jeweils dieselbe Person die Gelder übergab und diese einer Bande angehörte, die im Großraum H. in großem Umfang mit Drogen handelte. Hieraus hat die Strafkammer lediglich gesamtwürdigend den Schluss gezogen, dass die in den Fällen 1 bis 13 übergebenen Gelder angesichts der Gesamtsumme von 6.522.580 € nicht aus legalem Vermögen des gesondert verfolgten Geldüberbringers stammten. Hinsichtlich der weiteren 420 Geldübergaben hat die Strafkammer dagegen keine Erkenntnisse dahin gewinnen können, wer die betreffenden Einzahler waren.
cc) Da eine Herkunft der vom Angeklagten im Rahmen des Hawala-Banking entgegengenommenen Kundengelder aus einer Straftat beziehungsweise deren Qualifikation als Surrogat eines aus einer Straftat herrührenden Gegenstandes (vgl. insofern BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 63) in den weiteren 420 Fällen der Geldannahme rechtsfehlerfrei nicht hat festgestellt werden können, ist in diesen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht gegeben.
Denn für eine Geldwäschestrafbarkeit ist erforderlich, dass sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlicher richtiger Bewertung eine Straftat als Vortat ergibt, wobei ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden muss, dass der Geldwäschegegenstand legal erlangt wurde (vgl. TK-StGB/Hecker, 31. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 75 sowie - noch zur alten Gesetzesfassung - BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 45; vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Es bedarf der tatsachenfundierten Überzeugung des Tatgerichts von einer strafbaren Herkunft des Geldwäscheobjekts, also davon, dass dieses Tatertrag oder Tatprodukt einer Straftat beziehungsweise ein als Surrogat an deren Stelle getretener Gegenstand war (vgl. BT-Drucks. 19/24180 S. 29 f.: „Wo keinerlei Erkenntnisse über eine Vortat zu erlangen sind, wird sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, dass es eine Vortat gab.“; s. ferner MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 76 f.).
c) Als zum Vorteil des Angeklagten rechtlich defizitär erweist sich dagegen - wie die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht moniert -, dass die Strafkammer in den weiteren 420 Fällen der Entgegennahme von Kundengeldern (Fall 14, Unterfälle unter II. 5. a) der Urteilsgründe) auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB verneint hat.
Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zwar keine positive Kenntnis von der Herkunft der von ihm empfangenen Kundengelder, er hielt es aber generell und damit auch in den hier betrachteten weiteren 420 Fällen der Annahme von Geldern für möglich, dass diese jeweils aus (irgendwelchen) Straftaten herrührten, wobei ihm dies gleichgültig war und er sich insofern keine näheren Gedanken machte, weil für seine Tätigkeit als Hawaladar die Herkunft der Gelder keine Rolle spielte.
Der damit gegebene Eventualvorsatz genügt für eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - 4 StR 260/24, NStZ-RR 2024, 378, 380; Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 69; Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 31, 51; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl., § 261 Rn. 31; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 30; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 158 f.; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 70. Ed., § 261 Rn. 50), und zwar auch hinsichtlich der Herkunftskenntnis im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 19/24180 S. 31; Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 31; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl., § 261 Rn. 19; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 127, 159; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 70. Ed., § 261 Rn. 29). Dabei reicht es, wenn sich der (bedingte) Vorsatz auf Umstände bezieht, aus denen sich eine rechtswidrige Tat als Vortat ergibt; auf Einzelheiten einer konkreten Vortat oder einen bestimmten Vortäter braucht sich der Tatvorsatz demgegenüber nicht zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 19/24180 S. 37; BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 69; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 159).
Unschädlich ist, dass der Angeklagte nur ein rudimentäres subjektives Vorstellungsbild von einer möglichen Herkunft der Gelder hatte, das sich etwa nicht auf eine bestimmte Art strafbaren Verhaltens bezog. Denn es genügt, wenn der Täter - wie hier - es für möglich hält und billigt, dass die Tatgegenstände aus einem irgendwie strafbaren Verhalten herrühren und damit eine illegale Herkunft haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - 4 StR 260/24, NStZ-RR 2024, 378, 380; NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl., § 261 Rn. 89, 104; Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 159; ebenso zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361 f.; vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80, 81; s. aber auch BT-Drucks. 19/24180 S. 37: „Vorsatz scheidet jedoch aus, wenn sich der Täter überhaupt keine klaren Vorstellungen von irgendeinem Vergehens- oder Verbrechenssachverhalt gemacht hat.“; so auch LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 30; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 70. Ed., § 261 Rn. 53).
d) Eine nach dem Vorstehenden auf den ersten Blick naheliegende Schuldspruchänderung durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass sich der Angeklagte wegen seiner Tathandlungen im Fall 14 der Urteilsgründe der versuchten Geldwäsche in 420 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten, schuldig gemacht hat, scheidet aus. Denn der Senat vermag das Konkurrenzverhältnis, in dem die drei verwirklichten Straftatbestände zueinander stehen, nicht zu bestimmen. Dieses ist abhängig von der als Strafzumessungsentscheidung allein dem Tatgericht obliegenden Beurteilung, ob die Geldwäschehandlungen als besonders schwere Fälle im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu werten sind beziehungsweise eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB veranlasst ist. Lediglich dies gebietet auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 14 der Urteilsgründe und die Zurückweisung der Sache (auch) insofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
aa) Denn sollte das neue Tatgericht hinsichtlich der 420 weiteren Geldannahmen etwa im Hinblick darauf, dass der Angeklagte gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hatte (vgl. insofern unten III. 2.), besonders schwere Fälle im Sinne des § 261 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB annehmen, wäre auch bei einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB angesichts des dann eröffneten Strafrahmens wegen versuchter Geldwäsche (Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beziehungsweise bei einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) die parallele Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten (Strafrahmen jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) nicht in der Lage, die Geldwäschetaten zu Tateinheit zu verklammern. Dann wäre der Angeklagte hinsichtlich seines Tathandelns im Fall 14 der Urteilsgründe wegen versuchter Geldwäsche in 420 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten, strafbar.
bb) Sollte das neue Tatgericht dagegen hinsichtlich der 420 weiteren Geldannahmen besonders schwere Fälle im Sinne des § 261 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB verneinen, etwa im Hinblick darauf, dass insofern „lediglich“ versuchte Geldwäschetaten vorliegen, würde die parallele Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten angesichts des Umstandes, dass die Taten der versuchten Geldwäsche dann jedenfalls nicht schwerer wögen als die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 129b Abs. 1 StGB, § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG (insofern eröffneter Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), die Strafbarkeiten wegen versuchter Geldwäsche (Strafrahmen dann höchstens ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) zu Tateinheit verklammern. Dann wäre der Angeklagte hinsichtlich seines Tathandelns im Fall 14 der Urteilsgründe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten und mit versuchter Geldwäsche (in 420 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen - gleichartige Tateinheit braucht jedoch nicht tenoriert zu werden) schuldig. Zudem wäre bei einer solchen tatgerichtlichen Würdigung weiter zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte Revision eingelegt hat und auf dessen Rechtsmittel hin das gesamte Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, weshalb dann auf die Angeklagtenrevision hin weitere schuldspruchrelevante konkurrenzrechtliche Folgen zu beachten wären (siehe zu diesen III. 3. g)).
3. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall 14 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der (zumindest auch auf den Fall 14 der Urteilsgründe bezogenen) Aussprüche über die Einziehung von Taterträgen, des Wertes von Taterträgen und von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 51.145 € als Tatmittel nach sich.
III.
Revision des Angeklagten
Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu seinem Nachteil lediglich insofern ergeben, als es um die konkurrenzrechtliche Einordnung seiner Taten geht. Im Einzelnen:
1. Die Strafkammer hat das Tathandeln des Angeklagten nicht nur im Fall 14, sondern auch in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB und unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gewertet, wobei es sich allerdings bei der Vereinigung um eine solche im Ausland (§ 129b Abs. 1 StGB) und nicht um eine inländische handelte. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. a) zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich ebenfalls die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte, soweit er in 13 Fällen Gelder in Höhe von insgesamt 6.522.580 € zum Zwecke des Transfers durch die Hawala-Organisation entgegennahm, bei denen es sich um Erlöse aus Straftaten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis handelte (Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe), (jeweils) wegen (vollendeter) Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Denn in diesen Fällen stammten die Gelder aus rechtswidrigen Vortaten. Durch das Entgegennehmen, Zählen, Sortieren, Verwahren und Weitergeben des Bargelds erfüllte der Angeklagte die Tatmodalitäten von § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StGB. Da der Angeklagte es für möglich hielt, dass diese Gelder, die ihm ein ihm bekanntes Mitglied einer Bande von Drogenhändlern übergab, aus Straftaten herrührten und ihm dies gleichgültig war, handelte er vorsätzlich. Wie bereits oben unter II. 2. c) dargelegt worden ist, reicht der damit vorliegende Eventualvorsatz für eine Strafbarkeit aus.
Der Angeklagte erfüllte zudem die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 82) und des Handelns als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat, gemäß § 261 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 und 2 StGB. Denn ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hielten es auch die anderen an der Hawala-Organisation Mitwirkenden für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass jedenfalls Teile der Kundengelder aus Straftaten herrührten. Das genügt; § 261 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 StGB erfordert nicht, dass die Bandenmitglieder es - im Sinne einer Absicht - darauf anlegen, gerade Geldwäschetaten zu verüben.
3. Gleichwohl bedarf es auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, und insofern einer neuen Verhandlung und Entscheidung in einem zweiten Rechtsgang. Denn aus denselben Gründen, aus denen auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht kommt (siehe hierzu oben II. 2. d)), ist es dem Senat nicht möglich festzustellen, ob die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der verwirklichten Straftatbestände zueinander frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten bestimmt hat. Insofern ist - teilweise zur Vermeidung von Unklarheiten erneut - Folgendes auszuführen:
a) Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland nach § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB erfasst im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit alle auf das Hawala-Banking gerichteten Tätigkeiten im Tatzeitraum als eine (materielle) Tat im Rechtssinne. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach den §§ 129, 129a StGB unabhängig davon, inwieweit durch einzelne Aktivitäten auch noch andere Straftatbestände verwirklicht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11; s. ferner BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 66 ff.).
b) Ebenso verhält es sich bei der Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdiensten innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt sich als eine Tat im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit) dar. Der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG wird durch die verschiedenen einzelnen Handlungen, selbst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nur einmal verwirklicht, sofern sich die Aktivitäten auf eine Hawala-Banking-Struktur und deren Geldtransfergeschäfte beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 41; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 28; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 1 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, 2. Aufl., § 63 Rn. 92).
c) Die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit derjenigen wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 39).
d) Die Geldwäschetaten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB stehen zueinander grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Denn wenn sich ein Täter - wie hier - bei verschiedenen Gelegenheiten inkriminierte Geldbeträge verschafft, liegt unabhängig davon, ob diese aus einer oder mehrerer Vortaten stammen, grundsätzlich Tatmehrheit vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151; Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 70; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 208 f.).
e) Hinsichtlich der Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe sind die Strafbarkeiten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB sowie unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG nicht in der Lage, die 13 Geldwäschetaten zu Tateinheit zu verklammern, weil die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommenen besonders schweren Fälle nach § 261 Abs. 5 Satz 1 StGB deutlich schwerer wiegen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 3 StR 496/23, JR 2026, 273 Rn. 61; Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 69; Beschluss vom 5. März 2025 - 3 StR 35/24, StV 2025, 654 Rn. 19 f.; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 59): Der Strafrahmen des § 261 Abs. 5 Satz 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Strafrahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG reichen dagegen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
f) Da die 13 Geldwäschetaten zugleich Beteiligungsakte an der kriminellen Vereinigung waren und auch dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten unterfielen, stehen die Strafbarkeiten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB und unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG in Tateinheit mit jeder der 13 Taten der vollendeten Geldwäsche.
g) Ob allerdings die neben der Verurteilung in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe ausgeurteilte weitere Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 ZAG im Hinblick auf die weiteren 420 Geldannahmen (Fall 14 der Urteilsgründe) frei von einem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist, hängt von der bereits erörterten Frage ab, ob diese Geldannahmen als besonders schwere Fälle der versuchten Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten sind oder nicht.
aa) Sollten die 420 weiteren Geldannahmen - was als eine Frage der Strafzumessung ein neues Tatgericht zu entscheiden hat - keine besonders schweren Fälle im Sinne des § 261 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB darstellen, würde - wie oben unter II. 2. d) bb) dargelegt worden ist - die parallele Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten angesichts des Umstandes, dass die Taten der versuchten Geldwäsche dann jedenfalls nicht schwerer wögen als die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 129b Abs. 1 StGB, § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die Strafbarkeiten wegen versuchter Geldwäsche zu Tateinheit verklammern. Dann aber wäre auf die Revision des Angeklagten für eine gesonderte Strafbarkeit im Fall 14 der Urteilsgründe kein Raum, weil die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten jeweils bereits in Tateinheit mit den 13 Fällen der vollendeten Geldwäsche steht (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 67; vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 58). Dann hätte sich der Angeklagte vielmehr insgesamt wegen Geldwäsche in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten und mit versuchter Geldwäsche strafbar gemacht. Die für den Fall 14 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe hätte zu entfallen.
bb) Sollte das neue Tatgericht dagegen hinsichtlich der 420 weiteren Geldannahmen (Fall 14 der Urteilsgründe) im Hinblick darauf, dass der Angeklagte gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hatte, besonders schwere Fälle im Sinne des § 261 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alternative 1 und 2 StGB annehmen, wäre - wie oben unter II. 2. d) aa) ausgeführt worden ist - die parallele Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten nicht in der Lage, diese Geldwäschetaten zu Tateinheit zu verklammern. Wie bereits dargestellt worden ist, wäre der Angeklagte hinsichtlich seines Tathandelns im Fall 14 der Urteilsgründe dann wegen versuchter Geldwäsche in 420 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten, strafbar. Insgesamt hätte sich der Angeklagte dann wegen Geldwäsche in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten, sowie wegen versuchter Geldwäsche in 420 Fällen, gleichfalls jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten, strafbar gemacht.
4. Die nach dem Vorstehenden gebotene Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf die Revision des Angeklagten im gesamten Schuldspruch bedingt die Aufhebung des Urteils auf dieses Rechtsmittel auch im Übrigen, also hinsichtlich aller Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Einziehungsentscheidungen. Sämtliche getroffenen Feststellungen bleiben allerdings aufrechterhalten, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden.
IV.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung im zweiten Rechtsgang weist der Senat mit Blick auf die zu treffenden Einziehungsentscheidungen auf Folgendes hin:
1. Jedenfalls hinsichtlich der vom Angeklagten für seine Hawala-Tätigkeit erlangten Entlohnung ist die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StPO i.V.m. § 73c Satz 1 StPO anzuordnen; insofern ist die vom Landgericht im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise des Wertes von Taterträgen dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. aber auch unten IV. 3.). Denn die Provisionen und Entlohnungen, die von Beteiligten an einer Hawala-Banking-Organisation als eigenes Entgelt für ihre Tätigkeiten vereinnahmt werden, sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 75; Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 34; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 432; s. ferner BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 StR 10/23, juris Rn. 18).
Im zweiten Rechtsgang wird allerdings bei der Berechnung der Höhe des einer Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Geldbetrages zu beachten sein, dass der Angeklagte von den Hinterleuten der Hawala-Organisation für sein Tathandeln einen Tatlohn in Höhe von jedenfalls 76.790 € erhielt und bei seiner Festnahme in seiner Jackentasche 500 € Bargeld gegenständlich sichergestellt wurde, bei dem es sich um einen Teil dieses Tatlohns handelte. Diese 500 € sind mithin gegebenenfalls (siehe aber unten IV. 3.) bei der Berechnung der Höhe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen von dem Gesamttatlohn in Abzug zu bringen.
2. Hinsichtlich der vom Landgericht im ersten Rechtsgang angeordneten Einziehung der beim Angeklagten als Bargeld sichergestellten Kundengelder in Höhe von 51.145 €, die der Hawala-Organisation zum Transfer übergeben worden waren, als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB hat die revisionsrechtliche Kontrolle keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Solche Kundengelder sind in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB Tatmittel und in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 74; Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36 f.). Sie können - jedenfalls als Tatmittel der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - nach § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB eingezogen werden, sofern sie - wie hier - gegenständlich sichergestellt worden sind, während eine Wertersatzeinziehung in Form einer Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die Kundengelder bestimmungsgemäß im Rahmen des Hawala-Banking weitergeleitet wurden, weil eine solche Wertersatzeinziehung eine der Tatbegehung zeitlich nachfolgende Vereitelung der unmittelbaren Tatmitteleinziehung voraussetzt, das bestimmungsgemäße Weiterleiten von Kundengeldern im Rahmen des Hawala-Banking jedoch keine Einziehungsvereitelung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 74, 76; Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 37 ff.).
Sollte das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht erneut eine Tatmitteleinziehung erwägen (siehe insofern aber auch die nachfolgenden Darlegungen unter IV. 3.), müsste es bedenken, dass die Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheidung ist und die Ermessensausübung grundsätzlich aus den Urteilsgründen ersichtlich sein muss (vgl. insofern BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 77; Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 14; vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 321/23, NStZ-RR 2014, 15; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6). Vorliegend ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Einziehung von sichergestellten Kundengeldern nicht in einer eigenen rechtlich geschützten Position betroffen ist (vgl. insofern BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 76; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 43).
3. Eine einziehungsrechtliche Besonderheit gilt wegen der Sonderregelung des § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB hinsichtlich solcher Kundengelder des Hawala-Banking, durch deren Entgegennahme sich ein Hawaladar auch wegen (vollendeter oder versuchter) Geldwäsche strafbar gemacht hat. Solche Gelder sind nicht nur Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB und Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) in Bezug auf Strafbarkeiten nach § 261 Abs. 1 StGB sowie § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG, sondern wegen § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB, soweit es eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB anbelangt, zugleich auch Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB („durch die Tat“ Erlangtes).
Als Taterträge einer (versuchten) Geldwäsche unterliegen Kundengelder des Hawala-Banking, sofern sich der Hawaladar durch deren Annahme wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche strafbar gemacht hat, nach § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB der zwingenden Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Wenn eine gegenständliche Einziehung solcher Kundengelder nicht möglich ist, namentlich, weil sie von der Hawala-Organisation bestimmungsgemäß transferiert wurden, ist - gleichfalls zwingend - die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der betreffenden Kundengelder gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Denn nach der einziehungsrechtlichen Sonderregelung des § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB bleiben die §§ 73 ff. StGB von den §§ 74 ff. StGB in Bezug auf Tatobjekte der Geldwäsche unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit § 74c StGB, vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2024 - 3 StR 379/23, NStZ 2024, 625 Rn. 19; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 88/24, NStZ-RR 2024, 280, 282; Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 86; Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 7; Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 24; vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 18; BT-Drucks. 19/24180 S. 37; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 222).
Sofern allerdings keine Strafbarkeit auch nach § 261 Abs. 1 StGB gegeben ist, verbleibt es dabei, dass die Qualifikation der Kundengelder als Tatmittel (in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) beziehungsweise Tatobjekte (in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG) die Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB sperrt (vgl. insofern BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 74; Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36 f.).
Sollte das neue Tatgericht den Angeklagten daher hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Geldannahmen auch wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche schuldig sprechen, wird es eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen gegen den Angeklagten hinsichtlich erlangter Kundengelder anzuordnen haben, dabei aber wegen der auf den Fall 14 der Urteilsgründe beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben, das auch Einziehungsentscheidungen erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 267/23, juris Rn. 3; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 374/21, juris Rn. 7).
| Schäfer | Hohoff | Anstötz | ||
| RiBGH Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. | ||||
| Kreicker | Schäfer |
Zitierte Vorschriften
- § 261 StGB
- § 344 StPO
- § 129 StGB
- § 63 ZAG
- § 129b StGB
- § 74 StGB
- § 1 ZAG
- § 10 ZAG
- § 73 StGB
- § 23 StGB
- § 74c StGB
- § 52 StGB
- § 73c StGB
- § 100b StPO
- § 129a StGB
- § 53 StGB
- § 261 StPO
- § 300 StPO
- § 354 StPO
- § 358 StPO
- § 73 StPO
Außerdem: § 73c StPO
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