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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 63 ZAG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
  • 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,
  • 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,
  • 4. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,
  • 5. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt oder
  • 6. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder hält.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  • 2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 63 ZAG

14 Entscheidungen zitieren § 63 ZAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.06.2022 – 3 StR 403/20 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Strafverurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Einziehung von im Rahmen des Hawala-Bankings transferierten Geldern

  • BGH, Urt. v. 09.01.2025 – 3 StR 111/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Bewertung der Hawala-Banking-Organisation als kriminelle Vereinigung

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 StR 61/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. 2. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems …
  • BGH, Beschl. v. 21.02.2023 – 3 StR 278/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Strafrecht: Vermögensabschöpfung beim Hawala-Banking; Konkurrenz zwischen Besitz und Führen von Schusswaffen

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2026 – 3 StR 202/25 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein. 2. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen.
  • BGH, Beschl. v. 28.02.2023 – 2 StR 371/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt.

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