E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 31 ZAG – Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
Verweise
Rechtsprechung zu § 31 ZAG
8 Entscheidungen zitieren § 31 ZAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – 1 StR 368/14 · 1. Strafsenat
Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen
BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat
Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe
BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – 5 StR 189/15 · 5. Strafsenat
Strafverfahren wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten: Strafbarkeit für Finanztransaktionen des sog. "Hawala-Bankings" durch natürliche Personen; Anwendbarkeit der Ausschlussnorm
BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 StR 61/21 · 3. Strafsenat
Leitsatz: 1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. 2. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems …
BGH, Urt. v. 16.01.2018 – VI ZR 474/16 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015, 5 StR 189/15). 2. "Als Unternehmen" handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet.
BGH, Urt. v. 21.04.2026 – XI ZR 232/23 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes. 2. §§ 10 ff., 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Mai …
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