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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 32 ZAG – Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.

(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.

(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 ZAG verweisen

Rechtsprechung zu § 32 ZAG

Eine Entscheidung zitiert § 32 ZAG.

  • BGH, Urt. v. 16.01.2018 – VI ZR 474/16 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015, 5 StR 189/15). 2. "Als Unternehmen" handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet.

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