Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2, der §§ 4b, 7, 8, 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3, des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 oder des § 39 Absatz 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 9 ZAG – Sofortige Vollziehbarkeit
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 ZAG verweisen
- § 39 ZAG – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Rechtsprechung zu § 9 ZAG
Eine Entscheidung zitiert § 9 ZAG.
BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – 1 StR 368/14 · 1. Strafsenat
Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen
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