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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 30 ZAG – Aufbewahrung von Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 ZAG verweisen

  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 66 ZAG – Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

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