Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 30 ZAG – Aufbewahrung von Unterlagen
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
Verweise
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„Was regelt § 30 ZAG? Zitiere den Wortlaut.“