Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 04.09.2026 – 8 CS 26.1783
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO; § 146 Abs. 4 VwGO; § 152 Abs. 1 VwGO; § 154 Abs. 2 VwGO; § 173 S. 1 VwGO; § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 WHG; § 50 Abs. 1 WHG; § 100 Abs. 1 S. 2 WHG; Art. 31 Abs. 2 BayWG; Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayWG; Art. 63 Abs. 5 S. 1 BayWG; § 839 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 34 S. 1 GG; § 570 Abs. 3 ZPO; § 47 Abs. 1 S. 1 GKG; § 52 Abs. 2 GKG; § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
Orientierungssatz
1. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer wasserwirtschaftlichen Allgemeinverfügung gegenüber privaten Eigentumsbelangen.(Rn. 16 – 19, Rn. 25)
2. Die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG auf die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ist im Rahmen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen grundsätzlich gegeben, wobei komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen der Hauptsache vorbehalten bleiben. (Rn. 18 – 19)
3. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung hat gemäß Art. 31 Abs. 2 BayWG Vorrang vor privaten Bewässerungsinteressen und rechtfertigt temporäre Einschränkungen der Wasserentnahme aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. (Rn. 21 – 23)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung des Antragsgegners, mit der das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser aufgrund erheblicher Niedrigwassersituation im Landkreis Passau untersagt hat.
Nachdem das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf (im Folgenden: Wasserwirtschaftsamt) dem Landratsamt und der Stadt Passau mit Schreiben vom 3. August 2026 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der extremen Niedrigwassersituation kurzfristiger Handlungsbedarf zur Vermeidung von Umweltschäden an Grundwasserkörpern in Stadt und Landkreis Passau gesehen werde, erließ das Landratsamt am 13. August 2026 folgende Allgemeinverfügung:
„1. Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser wird im Landkreis Passau zu folgenden Zwecken untersagt:
a. Befüllung und Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehältern,
b. Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden u. ä. in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten (nicht betroffen sind Friedhöfe),
c. Bewässern von Beeten in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
d. Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen, auch Golf und Sportplätzen,
e. Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. bei Einsatzfahrzeugen),
f. Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
g. Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Dächern, Straßen, Hof- und Wegflächen und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.
2. Das Verbot der Nr. 1 gilt bezüglich Grundwasser sowohl für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen als auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher Zulassung.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum 15.09.2026 befristet. Sofern die Niedrigwassersituation über den 15.09.2026 fortbesteht, kann die Frist verlängert werden.
4. Sofern Entnahmen zu den unter Nr. 1 untersagten Zwecken aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und dem Grundwasser vor Fristende ohne Gefährdung des mengenmäßigen Zustandes wieder möglich sind, tritt diese Allgemeinverfügung außer Kraft. Dies wird öffentlich bekanntgegeben.
5. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
6. Auf Antrag kann eine Ausnahme zur Nr. 1 dieses Bescheides erteilt werden, sofern die Wasserentnahme wasserwirtschaftlich vertretbar ist und überwiegend dem wohl der Allgemeinheit dient oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
7. Es werden keine Kosten erhoben.“
Zur Begründung verwies das Landratsamt im Wesentlichen darauf, dass die derzeitige Niedrigwassersituation zu einer erheblichen Belastung der Grundwasserkörper führe und eine Verbesserung dieses Zustands auch in den kommenden Wochen nicht zu erwarten, sondern vielmehr sogar eine Verschärfung zu befürchten sei. Wegen der erheblichen Trockenheit und Hitze steige zugleich der Bedarf an Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie an Grundwasser unter anderem zur Feldbewässerung und Bewässerung von privaten Gärten und Rasenflächen oder von Sportanlagen. Damit werde das bestehende Ungleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung weiter verstärkt. Ein guter mengenmäßige Zustand des Grundwassers könne mit der Vielzahl an Nutzungen nicht mehr gewährleistet werden, die Grundwasserstände sänken bereits seit geraumer Zeit in einem nicht unerheblichen Maße. Es sei daher wasserwirtschaftlich geboten, Maßnahmen zu ergreifen und bestimmte Nutzungen zu untersagen. Mit der verfügten Anordnung werde ein legitimer Zweck, nämlich die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung und somit die Gewährleistung eines guten mengenmäßigen Grundwasserzustands verfolgt. Die Untersagung sei auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei; zudem erwiesen sich die Einschränkungen auch im engeren Sinne als verhältnismäßig. Soweit die Nutzung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz untersagt werde, richte sich dies nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 19. August 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er die aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 Buchst. b und d der Allgemeinverfügung vom 13. August 2026 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller dadurch die Entnahme und Verwendung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz an der Abnahmestelle … … … … zum Bewässern, Gießen und Beregnen der dort vorhandenen Gehölze, Stauden, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen untersagt wird, hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 Buchst. b der Allgemeinverfügung wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller die bedarfsgerechte Bewässerung der auf seinem Grundstück vorhandenen rund 150 Gehölze und rund 135 Stauden mit Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz untersagt wird, weiter hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner Klage insoweit wiederherzustellen, als Nr. 1 Buchst. b der Allgemeinverfügung dem Antragsteller eine auf das erforderliche Maß beschränkte Bewässerung der rund 150 Gehölze und rund 135 Stauden außerhalb der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr mittels Gießkanne, Tröpfchenbewässerung oder eines vergleichbar wassersparenden Verfahrens untersagt wird.
Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 1. September 2026 ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes vom 24. August 2026 und 27. August 2026 erweise sich die fachliche Erkenntnislage als ausreichend. Die Allgemeinverfügung könne sich hinsichtlich der in Nr. 1 Buchst b und d getroffenen Untersagung der Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu bestimmten Zwecken voraussichtlich auf die Durchsetzung der allgemeinen Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG im Wege des gewässeraufsichtlichen Einschreitens nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen. Diese Pflicht sei in ihrer Anwendbarkeit nicht von vorrangigen wasserrechtlicher Regelungen verdrängt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür lägen vor. Auch der Trinkwasserverbrauch des Endverbrauchers sei eine Maßnahme, mit der im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Einwirkung auf ein Gewässer verbunden sein könne. Auch sei vom Bestehen einer drohenden Gefahr eines Verstoßes gegen diese Sorgfaltspflicht auszugehen. Abzustellen sei insoweit auf den Besorgnisgrundsatz. Die getroffenen Anordnungen erwiesen sich auch als verhältnismäßig und ermessensgerecht.
Mit seiner Beschwerde vom 1. September 2026 verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtschutzbegehren weiter.
Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2026 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Regensburg unter RN 8 K 26.2351 anhängigen Klage gegen Nr. 1 Buchst. b und d der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2026 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller dadurch die Entnahme und Verwendung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz an der Abnahmestelle … … … … zum Bewässern, Gießen und der regnen der dort vorhandenen Gehölze, Stauden, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen untersagt wird,
hilfsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2026 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Regensburg unter RN 8 K 26.2351 anhängigen Klage gegen Nr. 1 Buchst. b der Allgemeinverfügung wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller die bedarfsgerechte Bewässerung der auf seinem Grundstück vorhandenen rund 150 Gehölze und rund 135 Stauden mit Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz untersagt wird,
weiter hilfsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2026 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 Buchst. b der Allgemeinverfügung insoweit wiederherzustellen, als dem Antragsteller die zur Abwendung irreparabler Trockenschäden erforderliche Bewässerung der noch jungen Gehölze und Stauden außerhalb der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr mittels Gießkanne, Tröpfchenbewässerung oder eines vergleichbar wassersparenden Verfahrens untersagt wird und zudem
im Wege einer Zwischenentscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage im Umfang des weiteren Hilfsantrags wiederherzustellen.
Der angegriffene Beschluss beruhe im Wesentlichen auf folgenden Rechtsfehlern: Das Verwaltungsgericht vermenge die bloße Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 WHG mit der Frage, welchen konkreten Inhalt die Pflicht zur sparsamen Wasserverwendung besitze, und mit der weiteren Frage, welche Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Einzelfall notwendig seien. Es übertrage den besonders strengen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz undifferenziert auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG und lasse letztlich eine bloße Nichtausschließbarkeit möglicher Auswirkungen genügen. Eine auf konkrete Daten der Soldatenau gestützte Gefahren- oder Risikoprognose fehle weiterhin. Das Wasserwirtschaftsamt räume selbst ein, dass direkte Rückschlüsse von den Landkreis-Messstellen auf die Soldatenau nicht möglich seien. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Entnahme- und Abflussmengen würden nicht zueinander ins Verhältnis gesetzt. Ebenso wenig würden der Anteil der Landkreisbewohner am Gesamtverbrauch, das Einsparpotenzial der Verbote oder eine ökologische Wirkungsschwelle bestimmt. Das Verwaltungsgericht behandele ein von ihm selbst festgestelltes Ermittlungs- und Ermessensdefizit rechtsfehlerhaft als im gerichtlichen Verfahren geheilt. Die Erforderlichkeitsprüfung sei zirkulär. Das vollständige Verbot solle schon deshalb erforderlich sein, weil dadurch mehr Wasser eingespart werde als durch eine Teilbeschränkung. Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug werde nicht eigenständig geprüft. Die konkreten irreversiblen Nachteile für die jungen Pflanzungen würden demgegenüber nicht angemessen gewichtet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2026 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Entfällt wie hier die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens nach § § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. statt vieler z.B. BayVGH, B.v. 22.2.2019 – 8 AS 19.40002 u.a. – BayVBl 2020, 49 – juris Rn. 12).
Danach sind die (Haupt- und Hilfs-)Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage abzulehnen, weil deren Erfolgsaussichten offen sind und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an einer nicht suspendierten uneingeschränkten Umsetzung der angefochtenen, in Nr. 1 Buchst. b und d der Allgemeinverfügung vom 13. August 2026 angeordneten Pflichten das Interesse des Antragstellers, deren Durchsetzung ganz oder teilweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Klage zu unterbinden, überwiegt.
Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen. Diese können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht hinreichend beurteilt werden. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der vom Antragsteller angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung‚ die sein Suspensivinteresse überwiegen.
Soweit die Beschwerde beachtliche Fehler bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG auf die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen, der Heranziehung des Besorgnisgrundsatzes als Bewertungsmaßstab, der Belastbarkeit der vom Wasserwirtschaftsamt angestellten Prognose auch für die Soldatenau, des Fehlens einer Ermittlung und Bestimmung wasserwirtschaftlich und ökologisch relevanter Daten und Wirkungsschwellen unter Beachtung der quantitativen Dimension der angenommenen Entwicklung, der Ergänzung von Ermessenserwägungen aufgrund erst nach Bescheidserlass vorgelegter fachbehördlicher Erkenntnisse, der Verhältnismäßigkeit und des besonderen materiellen Vollzugsinteresses rügt, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit nicht hinreichend verlässlich abschätzbar.
Auch wenn nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats vieles für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation spricht und auch eine Bewertung am Maßstab des Besorgnisgrundsatzes naheliegend sein dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 17), wirft der Antragsteller im Übrigen teils komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen auf, deren Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerde im Einzelnen aufgezeigten tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zu der den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2026 – M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547 – zugrunde liegenden Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München.
Bei der insoweit offenen Folgenabwägung überwiegt indes das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Allgemeinverfügung das gegenläufige Interesse des Antragstellers. Die Folgeabwägung ist maßgeblich zwischen den betroffenen Schutzgütern des Antragstellers und dem Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung anzustellen. Zu betrachten sind dazu einerseits die vom Antragsteller als von der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung betroffen gerügten Gehölze, Stauden, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen auf seinem Grundstück … … … …, also das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und die allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, und andererseits die in der objektiven Dimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Ziel des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung zu verortende staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser.
Nach der in ihrem fachlichen Inhalt nicht substanziiert erschütterten Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes in seiner nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG qualifizierten Funktion als amtlicher Sachverständiger (vgl. aktuell BayVGH, U.v. 4.5.2026 – 8 N 23.163 u.a. – juris Rn. 27) besteht die Notwendigkeit der Beachtung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen zur Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz, um den landkreis- und länderübergreifenden Gewässerhaushalt vor Überlastungen zu schützen und die prioritäre Nutzung von Wasser im Interesse des überwiegenden Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Trinkwasserversorgung und landwirtschaftlich zwingend notwendiger Bewässerung gewährleisten zu können (vgl. Stellungnahme WWA vom 27.8.2026).
Damit knüpft die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes, insbesondere die vom 24. August 2026 (dort S. 4 f.), unmittelbar an die gesetzliche Wertung des Art. 31 Abs. 2 BayWG an. Danach hat die Wasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke. Mit dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2026 durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (GVBl 2025 S. 667) neu gefassten Bestimmung wurde der Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben, um deren Bedeutung in besonderer Weise hervorzuheben und zu manifestieren. Ziel der Neuregelung war es, den Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen im Vollzug sicherzustellen. Maßgeblich ist dabei die Abgrenzung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Sinne einer Versorgung der Bevölkerung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch, das über ein Leitungssystem für die elementarsten Grundbedürfnisse der Bevölkerung (insbesondere zum Trinken, Kochen, zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken) bereitgestellt wird und damit den wesentliche Kern der der Allgemeinheit dienenden Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) als Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG) darstellt, zu solchen hiervon nicht erfassten Wassernutzungen, die den genannten Versorgungszwecken nicht dienen. Dies gilt insbesondere auch für das Interesse an der Entnahme zu privaten hausgärtnerischen Bewässerungszwecken (LT-Drs. 18/8947 S. 49; Ell, BayVBl 2026, 397/402), das aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung zugunsten der öffentlichen Trinkwasserversorgung zurückgedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Verfügungen, insbesondere mit Blick auf ihre mögliche weitreichende Bezugsfallwirkung, schwerer ins Gewicht als die (wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweiligen weiteren Vollzugs. Würden Teile der Allgemeinverfügung außer Vollzug gesetzt, würde das ihnen zugrunde liegende Konzept der Einschränkung des Wasserverbrauchs für sonstige, nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienende Nutzungszwecke gefährdet und der gesetzlich nach Art. 31 Abs. 2 BayWG festgelegten Priorisierung der öffentlichen Trinkwasserversorgung unter temporärer Verdrängung konkurrierender sonstiger privater Nutzungsansprüche nicht entsprochen werden.
Das in Art. 31 Abs. 2 BayWG bestimmte besondere öffentliche Interesse an der vorrangigen Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erschöpft sich nicht allein in einer materiellrechtlichen Wertung, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen auch bei der Interessenabwägung in gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zu beachten (zu § 2 Satz 2 EEG vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2024 – 8 CS 23.2222 – BayVBl 2024, 600 – juris Rn. 22) Soweit der Antragsteller demgegenüber insbesondere geltend macht, unter dem auf seinem Grundstück befindlichen Gehölzen und Stauden befänden sich zahlreiche noch junge Pflanzungen, die während länger andauernder Trockenperioden in regelmäßigen Abständen Wasser benötigten und im Falle des Ausbleibens eine Bewässerung irreversible Schäden bis zum Absterben einzelner Pflanzen drohten, räumt er selber ein, dass diese Folgen bei einem nur zwei- oder dreiwöchigen Bewässerungsverbot zwar drohen könnte, gerade aber nicht, dass dies eine auch zwingende Konsequenz sein muss. Vielmehr ist hierfür insbesondere auch und gerade die konkrete Niederschlagssituation während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller auch unbenommen, im Falle der Feststellung einer amtspflichtwidrigen Rechtsverletzung in der Hauptsache etwaige daraus resultierende Schäden an seinem Eigentum sodann im Wege des Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
Mithin sind aktuell keine nennenswerten, die vorstehend beschriebenen positiven Vollzugsfolgen zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung überwiegenden Nachteile für die vom Antragsteller geltend gemachten Eigentumsbelange erkennbar, wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt wird, seine Klage aber später Erfolg hätte. Zudem sind auch Zweifel an einer grundsätzlichen Kompensationsfähigkeit etwaiger negativer Auswirkungen auf den Zustand der Gartenbepflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht ersichtlich.
Sonach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Damit hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (§ 173 Satz1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO; vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2026 – 22 CS 26.325 – juris Rn. 12) erledigt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 5 WHG
- Art. 31 BayWG
- § 100 WHG
- Art. 2 GG
- § 839 BGB
- Art. 58 BayWG
- Art. 63 BayWG
- Art. 14 GG
- Art. 34 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 50 WHG
- § 570 ZPO
Außerdem: § 2 EEG
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