Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 63 BayWG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Der Vollzug obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze. Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.

(2) Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig:

  • 1. Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,
  • 2. Pumpspeicherkraftwerke ab einer installierten Leistung von 1 100 kW,
  • 3. Anlagen innerhalb eines Aus- und Einleitungssystems, wenn sich dieses System über mehr als den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde erstreckt und eine Anlage innerhalb des Systems über eine installierte Leistung ab 1 100 kW verfügt oder
  • 4. Anlagen an grenzbildenden Gewässerstrecken zu einem anderen Land oder einem auswärtigen Staat sowie Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet eines anderen Landes oder eines auswärtigen Staates wesentlich beeinflussen können.

Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.

(3) Das Staatsministerium ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserrisikomanagementpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen. Bewilligungsbehörden für den Geldausgleich nach Art. 21 Abs. 3 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(4) Entscheidungen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 163 AO bedürfen

  • 1. bei Beträgen von über 10 000 € bis 50 000 € des Einvernehmens der Regierung,
  • 2. bei Beträgen von über 50 000 € bis 200 000 € des Einvernehmens des Staatsministeriums und
  • 3. bei Beträgen von über 200 000 € oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(5) Das LfU und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und Teil 7 Abschnitt 3 und 4 entsprechend.

(6) Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. Sachverständigenorganisationen sowie Güte und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU.

(7) Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften erforderlich, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Geltungsbereichs liegt. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und ist auch in deren Amtsbezirken amtlich bekannt zu machen. Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, kann die gemeinsame nächst höhere Behörde die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Staatsministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(8) Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 oder § 70a Abs. 2 Satz 1 WHG sind die für den wasserrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden nach Abs. 1.

Rechtsprechung zu Art. 63 BayWG

4 Entscheidungen zitieren Art. 63 BayWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.05.2019 – III ZR 388/17 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Rückstau von Niederschlagswasser 1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen. 2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen …
  • BGH, Urt. v. 26.01.2017 – III ZR 465/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Wasserrecht in Bayern: Beseitigungsanspruch für eine Anböschung zur Verhinderung des Abflusses von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

  • BGH, Urt. v. 20.04.2023 – III ZR 92/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen. 2. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20) (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Ob überwiegende Belange der Betroffenen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG entgegenstehen, ist bereits bei deren Erlass zu prüfen.

Weitere Entscheidungen zu Art. 63 BayWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 63 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 63 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten