Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2026 – 203 StRR 537/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Leitsatz
1. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten.
2. Hat eine Pflichtverteidigerin im Rahmen der ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabe fristgerecht eine Revisionsbegründung gefertigt, am letzten Tag der Frist jedoch bei einem unzuständigen Gericht angebracht, ist ihr Verschulden dem Angeklagten im Regelfall nicht zuzurechnen. Verantwortlich für die korrekte Adressierung ist der Rechtsanwalt, dem es auch zusteht, gesetzliche Fristen auszuschöpfen.
Tenor
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2026, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seiner Pflichtverteidigerin vom 27. Mai 2026 hat der Angeklagte einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den der Verteidigerin am 26. Mai 2026 zugestellten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2026 und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gestellt. Die Frist für die Begründung der Revision gegen das der Verteidigerin am 21. Januar 2026 zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2025 habe erst mit Ablauf des 23. Februar 2026 geendet, die Revisionsbegründung der Verteidigerin sei noch innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Nürnberg als „sachlich und funktionell zuständigen Revisionsgericht“ eingegangen und hätte noch an diesem Tage an das Ausgangsgericht weitergeleitet werden können. Eine schuldhafte Fristversäumung scheide aus.
Dem vorgehend hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 20. Mai 2026 die gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 gerichtete Revision des Angeklagten verworfen, da die Frist zur Begründung der Revision versäumt gewesen sei. Nach der Aktenlage hat der Angeklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 12. Dezember 2025 Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und mit Schreiben vom selben Tage die Auswechslung seines bisherigen Pflichtverteidigers begehrt. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 den bisherigen Pflichtverteidiger entbunden und die aktuelle Pflichtverteidigerin „für das Revisionsverfahren“ bestellt. Die aktuelle Pflichtverteidigerin hatte im Vorfeld ihrer Bestellung mit Schriftsatz vom 10. November 2025 im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren gegenüber der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt, dass sie den – damals von einem anderen Pflichtverteidiger verteidigten – Angeklagten in dem Strafverfahren anwaltlich vertreten würde. Sie wäre allerdings nicht mit der Strafverteidigung beauftragt worden und würde nicht als Verteidigerin nach § 137 StPO tätig.
Der Angeklagte hat mit einem selbstverfassten Schreiben vom 6. Januar 2026 eine Revisionsbegründung zum Landgericht Nürnberg gerichtet und sich in der Folgezeit um eine erneute Auswechslung der Verteidigung bemüht. Die im Anschluss an ihre Bestellung sowohl von Seiten des Angeklagten als auch von der Pflichtverteidigerin gegen die Bestellung und gegen die Ablehnung des Antrags auf eine erneute Auswechslung der Pflichtverteidigerin angebrachten Rechtsmittel blieben allerdings erfolglos. Sowohl das Landgericht mit Beschluss vom 1. April 2026 wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschlüssen vom 17. Februar 2026 unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 BRAO und vom 12. Mai 2026 haben entschieden, dass es bei der Bestellung der Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten sein Bewenden habe.
Die Pflichtverteidigerin, der das Urteil des Landgerichts laut ihres Empfangsbekenntnisses am 21. Januar 2026 zugestellt worden war, hat ihre Revisionsbegründung mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge auf elektronischem Wege unter Beachtung von § 32a Abs. 3 StPO an das Oberlandesgericht Nürnberg am Montag, dem 23. Februar 2026, übermittelt. Dort ist die Revisionsbegründung am 23. Februar 2026 eingegangen und mit Verfügung des Vorsitzenden des Strafsenats des OLG vom 24. Februar 2026 an das Landgericht Nürnberg-Fürth weitergeleitet worden, wo der Eingang nicht vermerkt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 30. Juli 2026 beantragt, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wegen der Verfristung als unbegründet und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer Beauftragung der Verteidigerin als unzulässig zu behandeln.
II.
Der Senat als nach Art. 1 Nr. 1 AGGVG in Bayern für die Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht gewährt dem Angeklagten gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2026 gegenstandslos wird. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision liegen hier vor.
1. Der Angeklagte hat die Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO versäumt. Das selbstverfasste Schreiben vom 6. Januar 2026 konnte die Frist nicht wahren, da es nicht den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügte. Der Schriftsatz der Verteidigerin ging erst nach dem Ablauf der Frist von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein.
a. Für den Fristbeginn maßgeblich ist das Datum, an dem die mit Beschluss des Landgerichts vom 17. Dezember 2025 wirksam als Pflichtverteidigerin bestellte Verteidigerin das ihr vom Gericht im Rahmen der am 12. Januar 2026 richterlich angeordneten Zustellung des Urteils vom 8. Dezember 2025 übermittelte formularmäßige Empfangsbekenntnis über eine „Zustellung gemäß § 175 ZPO“ unterzeichnet hat, also der 21. Januar 2026. Der Fehler, der in der Nichtbeachtung der vom Richter verfügten Zustellungsart „elektronisches EB“ gemäß § 173 ZPO liegt, ist nach § 189 ZPO geheilt worden. Mangels elektronischen Empfangsbekenntnisses (§ 173 Abs. 3 S. 1 ZPO) wird die Zustellung im vorliegenden Fall nach § 145a Abs. 1 S. 1, §§ 36, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 175 Abs. 3 ZPO durch das mit Datum und Unterschrift der Adressatin versehene Empfangsbekenntnis in Papier nachgewiesen. Nach allgemeiner Ansicht ist die Zustellung wirksam erfolgt, wenn der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 –, juris Rn. 19). Der Zeitpunkt der Zustellung ist nicht das Datum des Eingangs des Schriftstücks in der Anwaltskanzlei, sondern der Zeitpunkt der Annahme durch die Rechtsanwältin.
b. Die Verteidigerin hat die Revisionsbegründung vom 23. Februar 2026 rechtsirrtümlich an das Oberlandesgericht Nürnberg adressiert, wo diese elektronisch am 23. Februar 2026 vormittags eingegangen und am 24. Februar 2026 an das Landgericht Nürnberg weitergeleitet worden ist. Die Revisionsbegründung der Rechtsanwältin vom 23. Februar 2026 ist somit frühestens am 24. Februar 2026 und damit verfristet beim Ausgangsgericht eingegangen. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (st. Rspr., vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2025 – 3 ORbs 203/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Die versäumte Prozesshandlung ist innerhalb der Frist von § 45 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Eingang der Begründung beim Landgericht wirksam nachgeholt worden. Die Wochenfrist ist offensichtlich gewahrt, so dass es keines Vortrags zur Kenntniserlangung des Angeklagten bedurfte.
3. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist von § 345 Abs. 1 S.1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte muss sich das Verschulden der Verteidigerin an der falschen Adressierung der von ihr am letzten Tage der Frist und damit rechtzeitig gefertigten und elektronisch versandten Revisionsbegründung nicht zurechnen lassen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ist nach der Aktenlage und der anwaltlichen Versicherung eindeutig. Die Pflichtverteidigerin ist im Rahmen der ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabe (zur eigenverantwortlichen Einlegung eines Rechtsmittels vgl. § 297 StPO) fristgerecht nach §§ 344, 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten tätig geworden, hat die Revisionsbegründung gefertigt und innerhalb der Begründungsfrist unter Beachtung von § 32a Abs. 3 StPO versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf den gesetzlich vorgesehenen Weg zu einem Gericht gebracht, das sie zu diesem Zeitpunkt als richtigen Adressaten und bis zuletzt als sachlich und funktionell zuständig für die Revisionsentscheidung erachtet hat. Die Revisionsbegründung ist bei diesem – sowohl für den Empfang der Erklärung als auch für die Entscheidung über die Revision unzuständigen – Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangen.
Einen Ausnahmefall, dass ein eigener Fehler des Angeklagten zur Säumnis beigetragen (vgl. dazu Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 345 Rn. 25 m.w.N.) und es zum Ausschluss eines Mitverschuldens weiteren Vortrags bedurft hätte, nimmt der Senat nicht an. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt beim Fehlen eines allgemeinen Verteidigungsauftrags vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vom Angeklagten zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung wirksam bevollmächtigt sein (Gericke a.a.O. § 345 Rn. 11 m.w.N.). Der Angeklagte hat dazu im Rahmen der Wiedereinsetzung vorzutragen. Im vorliegenden Fall durfte jedoch die Rechtsanwältin, die dem Angeklagten erst nach der Einlegung der Revision zum Zwecke der Durchführung der Revision als Pflichtverteidigerin bestellt worden ist, ohne weiteres die Revision, die der Angeklagte selbst eingelegt hatte, begründen. Dass die Verteidigerin wie auch der Angeklagte stets davon ausgegangen sind, dass im Rahmen der Pflichtverteidigung die eingelegte Revision auch begründet werden sollte, lässt sich ihrer anwaltlichen Versicherung wie auch ihren Schriftsätzen zur Anfechtung der Bestellung entnehmen. Verantwortlich für die inhaltliche Begründung der Revision ist allein der Verteidiger, der an Weisungen des Mandanten nicht gebunden ist. Verantwortlich für die korrekte Adressierung ist ebenfalls alleine der Rechtsanwalt, dem es auch zusteht, gesetzliche Fristen auszuschöpfen. Die Pflichtverteidigerin hat den Regelungsgehalt von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO verkannt und den Adressaten der Revisionsbegründung rechtsfehlerhaft bestimmt. Ein Fall, dass sich die Verteidigerin geweigert hätte, rechtzeitig eine Revisionsbegründung zu verfassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2003 – 3 Ss 95/02 –, juris), liegt hier ersichtlich nicht vor. Die von der Verteidigerin gewählte Form der Begründung entsprach auch noch den Formvorschriften des Gesetzes. Daher ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist von § 345 Abs. 1 S. 1 StPO zu gewähren.
III.
Nach der Wiedereinsetzung hat der Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2026 keinen Bestand.
IV.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München verwiesen. Das Vorbringen des Angeklagten in der selbstgefertigten Revisionsbegründung und in seinen anschließenden Schreiben stellt keine im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO wirksame Erklärung dar und ist vom Senat auch nicht ergänzend zu berücksichtigen (Gericke a.a.O. § 345 Rn. 11). Von der auch bei einer Verteidigung stets eröffneten Möglichkeit der Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Eine Verfahrensrüge bezogen auf die Pflichtverteidigerbestellung ist nicht erhoben worden.
V.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 7 und § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
- § 345 StPO
- § 32a StPO
- § 346 StPO
- § 45 StPO
- § 473 StPO
- § 173 ZPO
- § 175 ZPO
- § 49 BRAO
- § 137 StPO
- § 297 StPO
- § 344 StPO
- § 349 StPO
- § 44 StPO
- § 189 ZPO
Außerdem: Art. 1 AGGVG
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