Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Beschluss vom 25.06.2026 – 7 ABR 28/25
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:250626.B.7ABR28.25.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. April 2025 - 17 TaBV 63/24 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 31. Juli 2024 - 1 BV 8/24 - stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts Celle zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die von einem Betriebsratsmitglied beanspruchte Einrichtung einer personalisierten E-Mail-Adresse.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit mehrere 100 Supermärkte. Auf der Grundlage eines von ihr mit der V Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG sind mehrere Betriebsratsbezirke gebildet. Der zu 1. beteiligte Antragsteller ist Mitglied des im Betriebsratsbezirk 5 gewählten Betriebsrats.
Unter der Domain „n-online.de“ stellt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, auf die dessen Mitglieder zugreifen können. Für bestimmte Personen, etwa freigestellten Betriebsratsmitgliedern, stellt die Arbeitgeberin personalisierte E-Mail-Adressen bereit, die teilweise so konfiguriert sind, dass über sie auch außerhalb der Domain „n-online.de“ kommuniziert werden kann. Der Antragsteller verfügt nicht über eine solche personalisierte E-Mail-Adresse. Er forderte die Arbeitgeberin auf, ihm eine solche E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen; die Arbeitgeberin kam dem nicht nach.
Der Antragsteller hat daraufhin - ohne vorherige Beschlussfassung durch den Betriebsrat - das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, die Einrichtung einer personalisierten E-Mail-Adresse verlangt, mit welcher er auch außerhalb der Domain der Arbeitgeberin kommunizieren kann.
Er hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch stehe ihm als einzelnem Betriebsratsmitglied unmittelbar gegenüber der Arbeitgeberin zu. Der betriebsverfassungsrechtliche Sachmittelanspruch beschränke sich nicht auf den Betriebsrat als Gremium. Einer vorherigen Beschlussfassung des Betriebsrats habe es auch aus Gründen des Minderheitenschutzes nicht bedurft. Er benötige die E-Mail-Adresse, um angemessen, insbesondere vertraulich, mit den Arbeitnehmern kommunizieren zu können.
Der Antragsteller hat zuletzt sinngemäß beantragt,
| der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse auf der Domain „n-online.de“ bereitzustellen und diese E-Mail-Adresse so einzurichten, dass er damit Adressen, die nicht zur Domain „n-online.de“ zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen kann.
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch stehe nicht diesem, sondern allenfalls dem Betriebsrat als Gremium zu.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit der insoweit vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der allein noch verfahrensgegenständliche Antrag ist zulässig, aber - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Er ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers in den Vorinstanzen, insbesondere in seiner Antragsschrift, dahin zu verstehen, dass er ausschließlich einen ihm als Betriebsratsmitglied unmittelbar zustehenden Sachmittelanspruch geltend macht und nicht etwa (auch) einen - wegen des abweichenden Lebenssachverhalts einen weiteren Verfahrensgegenstand bildenden - vom Betriebsrat als Gremium bzw. dessen Beschluss abgeleiteten Anspruch. Dieses Antragsverständnis hat der Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt. Ob das angebrachte individuell-mitgliedsbezogene Begehren auf - wie in der Antragsschrift angeführt - § 40 Abs. 2 BetrVG oder auf - wie vom Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Senat angedeutet - § 40 Abs. 1 BetrVG gestützt werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung und hat keine Auswirkungen auf den angebrachten Verfahrensgegenstand (zum Begriff des Verfahrensgegenstands vgl. BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13, BAGE 173, 46).
2. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet (BAG 3. Dezember 2025 - 7 ABR 36/24 - Rn. 13). Hierzu war nicht erforderlich, die zur Erfüllung des verfolgten Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen näher zu bezeichnen. Es ist Sache der Arbeitgeberin zu entscheiden, auf welche Weise sie das im Falle der Stattgabe des Antrags geschuldete Ergebnis - die Bereitstellung einer personalisierten und über die Domain „n-online.de“ hinaus nutzbaren E-Mail-Adresse - herbeiführt (vgl. dazu auch BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 13 mwN, BAGE 135, 154).
3. Dem angebrachten Leistungsantrag fehlt - anders als die Arbeitgeberin argumentiert - nicht (ausnahmsweise) das Rechtsschutzbedürfnis. Diesem steht insbesondere nicht entgegen, dass die (gerichtliche) Geltendmachung eines auf die Gewährung von Sachmitteln gerichteten Anspruchs (des Betriebsrats) eine vorherige Befassung des Betriebsrats als Gremium voraussetzt. Der Antragsteller stützt sein Begehren gerade auf einen behaupteten unmittelbar eigenen, vom Betriebsrat als Gremium unabhängigen Anspruch. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
II. Die Vorinstanzen haben mit dem Antragsteller und der Arbeitgeberin die erforderlichen Personen und Stellen in dem Verfahren gehört, § 83 Abs. 3 ArbGG. Der Betriebsrat ist nicht Beteiligter des Verfahrens.
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren (neben dem Arbeitgeber und ggf. den Arbeitnehmern) die Stellen zu hören, die im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (BAG 27. November 2024 - 7 ABR 30/23 - Rn. 8 mwN).
2. In Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stellen in dem Verfahren beteiligt. Der Betriebsrat ist allenfalls mittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen.
a) Der Antragsteller berühmt sich eines unabhängig vom Anspruch des Betriebsrats bestehenden Rechts. Das unterscheidet die vorliegende Konstellation von solchen, in denen beispielsweise ein Betriebsratsmitglied im Beschlussverfahren die Erstattung von Kosten geltend macht, die ihm durch die Teilnahme an einer Schulung entstanden sind, auf die es nach entsprechendem Betriebsratsbeschluss entsandt worden ist; in einem solchen Verfahren ist der Betriebsrat stets notwendiger Beteiligter (vgl. bereits BAG 13. Juli 1977 - 1 ABR 19/75 - zu II 1 der Gründe). Ebenso wenig verfolgt der Antragsteller einen Anspruch, der an die Stelle des betriebsrätlichen Anspruchs treten soll.
b) Wäre dem Antragsteller ein eigener Anspruch auf Beschaffung von Sachmitteln durch die Arbeitgeberin zuzusprechen, stünde dieser möglicherweise in einem Konkurrenzverhältnis zu einem entsprechenden gremienbezogenen Anspruch des Betriebsrats. Dieses Konkurrenzverhältnis beträfe den Betriebsrat jedoch erst, wenn er einen solchen Anspruch selbst geltend machte, und bewirkte damit allenfalls eine mittelbare Betroffenheit in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung.
c) Würde man einen individuellen Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zuerkennen, im Einzelfall dann aber etwa die Erforderlichkeit der verlangten Sachmittel verneinen, präjudizierte dies einen gremienbezogenen Anspruch nicht. Es ginge vielmehr um zwei unterschiedliche Beurteilungsspielräume, nämlich einen individuellen und einen gremienbezogenen. Damit fehlt es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsrats.
III. In der Sache hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg.
1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass (auch) dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein originärer Sachmittelanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG zustehen kann. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Norm vermittelt einen Anspruch nur dem Betriebsrat als Gremium, nicht dagegen - originär und gremienunabhängig - dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Das ergibt die Auslegung der Norm. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf einzelne Betriebsratsmitglieder im Sinn eines gremienunabhängigen Anspruchs scheidet aus.
a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG 1. Oktober 2025 - 4 AZR 285/24 - Rn. 48; 20. August 2024 - 3 AZR 286/23 - Rn. 12; 25. Januar 2024 - 8 AZR 318/22 - Rn. 15, BAGE 182, 354).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass § 40 Abs. 2 BetrVG einem einzelnen Betriebsratsmitglied keinen individuellen Sachmittelanspruch gewährt.
aa) Der Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG mag insoweit offen sein, als kein konkreter Anspruchsinhaber, sondern nur der Arbeitgeber als Verpflichteter benannt wird. Allerdings spricht bereits die amtliche Überschrift von § 40 BetrVG („Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats“) für eine alleinige Anspruchsinhaberschaft des Betriebsrats. Die Überschrift weicht auch nicht vom im Wortlaut bereits angedeuteten Normverständnis ab, sodass sie ergänzend zur Auslegung herangezogen werden kann (zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften iRd. Auslegung vgl. BFH 25. Juli 2012 - I R 101/10 - Rn. 22 mwN, BFHE 238, 362).
bb) Die Entstehungsgeschichte von § 40 Abs. 2 BetrVG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber in der Norm ausschließlich kollektive Ansprüche des Betriebsrats (und nicht - und sei es danebenstehende - individuelle seiner Mitglieder) geregelt hat.
(1) Der auf die Vorgängerregelung in § 36 Betriebsrätegesetz von 1920 (BRG) verweisende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BetrVG 1952 vom 31. Oktober 1950 - BetrVG-E (BT-Drs. 1546 S. 13, 47) - enthielt Festlegungen zu Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats noch als § 42 BetrVG-E mit dem Wortlaut:
| „Die notwendigen Kosten der ordnungsmäßigen Geschäftsführung des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er stellt für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die nach Umfang des Betriebes zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung.“
§ 42 BetrVG-E war also - anders als der heutige § 40 BetrVG - nicht in Absätze gegliedert; sein Satz 2 enthielt einen Erforderlichkeitsmaßstab im Verhältnis zu den (gesetzlichen) Aufgaben des Betriebsrats. Das verdeutlicht den Normbezug zum Betriebsrat als Gremium auch dann, wenn es um Sachmittel geht.
(2) In der 8. Sitzung des Arbeitskreises der Ausschüsse für Arbeit und für Wirtschaftspolitik am 5. Januar 1951 wurde die Vorschrift ausweislich des Kurzprotokolls (Protokoll Nr. 8) ohne nähere Begründung in zwei Absätze gegliedert und wie folgt als § 40 BetrVG-E angenommen:
| „Abs. 1 | ‚Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.‘
| Abs. 2 | ‚Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Räume und die sachlichen Mittel der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.‘“
Inhaltlich unverändert wurde dieser Text Bestandteil von § 39 BetrVG 1952 (BGBl. I S. 681). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Abkehr von der Ausrichtung des Sachmittelanspruchs für den Betriebsrat als Gremium intendiert war.
(3) Diese - bereits auf § 36 BRG 1920 rückführbare - Normkonzeption setzte sich in § 40 des Regierungsentwurfs zum BetrVG 1972 vom 29. Januar 1971 fort (BT-Drs. VI/1786 S. 41). Der Entwurf brachte ferner die heute noch bestehende amtliche Überschrift ein. Ohne Veränderungen der Grundstruktur wurde die Entwurfsfassung sprachlich leicht verändert und um das Zurverfügungstellen von Büropersonal ergänzt (BGBl. 1972 I S. 13).
(4) § 40 BetrVG erhielt durch das BetrVG 2001 (BGBl. 2001 I S. 1852) seine heutige Fassung, ebenfalls ohne Modifikation der Grundkonzeption. Der Entwurf der Bundesregierung wurde insoweit unverändert Gesetz (BT-Drs. 14/5741 S. 11) und begründete den Bezug von § 40 Abs. 2 BetrVG auf den Betriebsrat als Gremium ausdrücklich damit, „dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik als moderne Sachmittel zur Verfügung zu stellen“ (BT-Drs. 14/5741 S. 41).
cc) Systematische Gesichtspunkte sowie Sinn und Zweck der Norm streiten deutlich für ein Verständnis von § 40 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass nur dem Betriebsrat als Gremium ein Sachmittelanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zusteht, nicht jedoch auch und unabhängig davon seinen einzelnen Mitgliedern.
(a) Aus § 40 BetrVG folgt, dass der Arbeitgeber für Kosten, Sachaufwand und Büropersonalbedarf des Betriebsrats aufzukommen hat (Fitting BetrVG 33. Aufl. § 40 Rn. 1). Allerdings kann der Arbeitgeber nur insoweit aus § 40 BetrVG in Anspruch genommen werden, als die kostenauslösenden Vorgänge, Sachmittel und das Büropersonal für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren bzw. sind (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG 25. September 2024 - 7 ABR 37/23 - Rn. 20; 7. Februar 2024 - 7 ABR 8/23 - Rn. 14, BAGE 183, 11; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 15, BAGE 155, 54). Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 18, BAGE 135, 48). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (zu § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG 7. Februar 2024 - 7 ABR 8/23 - Rn. 15, aaO; 17. November 2021 - 7 ABR 27/20 - Rn. 18; zu § 40 Abs. 2 BetrVG: BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 16, aaO; 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20).
(b) Im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG ist anerkannt, dass auch Kosten einzelner Betriebsratsmitglieder erstattungsfähig sein können, soweit diese im Rahmen und in Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben entstehen (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 7 ABR 8/23 - Rn. 13 f., BAGE 183, 11; 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 11; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II der Gründe, BAGE 68, 224). Dies führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Betriebsratsmitglied eigenständige und vom Gremium unabhängige erstattungsfähige Aufwendungen tätigen darf. Vielmehr leitet sich in diesen Fällen der Kostenerstattungsanspruch des Betriebsratsmitglieds entweder aus einem Betriebsratsbeschluss ab - zB aus der vom Gremium beschlossenen Entsendung des Mitglieds zu einer Schulung (vgl. hierzu etwa BAG 25. Oktober 2023 - 7 AZR 338/22 - Rn. 20, BAGE 182, 121) oder Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. hierzu etwa BAG 25. Oktober 2023 - 7 AZR 338/22 - Rn. 15, aaO; 8. März 2023 - 7 ABR 10/22 - Rn. 41, BAGE 180, 244) - oder es handelt sich um solche Kosten, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied infolge der Wahrnehmung seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgaben entstehen (zB Kinderbetreuungskosten zur Ermöglichung der Teilnahme des Mitglieds an der Betriebsratssitzung, vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - BAGE 135, 48; zu Reisekosten BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 14, BAGE 125, 242). Dem Betriebsratsmitglied obliegt in diesen Fällen ebenfalls die Verpflichtung, die Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 18, aaO; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 5 der Gründe; ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 3).
(c) Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen hat der Senat lediglich in solchen Fällen zugelassen, in denen einem Betriebsratsmitglied Kosten in einer Situation entstehen, in welcher seine Interessen erkennbar diametral im Gegensatz zu denen des Gremiums stehen und deshalb ein Beschluss des Betriebsrats „zu seinen Gunsten“, welcher Grundlage einer arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht sein könnte, von vornherein ausgeschlossen erscheint. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei den Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch ein Betriebsratsmitglied, welche dieses zur sachgerechten Verteidigung seiner Rechtsstellung in einem vom Betriebsrat angestrengten Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BetrVG für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 61, 340).
(d) Die Ausstattung einzelner Betriebsratsmitglieder mit Sachmitteln ist damit nicht vergleichbar.
(aa) Dies folgt bereits aus den strukturellen Regelungsunterschieden zwischen § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG. Im Anwendungsbereich von § 40 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat Erstattung der durch sein Handeln bzw. das seiner Mitglieder verursachten Kosten verlangen. Demgegenüber hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG den dort genannten Sachaufwand „zur Verfügung zu stellen“; mithin sind die hierzu erforderlichen Handlungen von ihm selbst vorzunehmen.
(bb) Auch kommt es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ausstattung mit Sachmitteln auf die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats als Gremium an. Sie ist Teil seiner strategischen Selbstvergewisserung und bedarf dementsprechend der koordinierten Planung und Abwägung innerhalb des Betriebsrats (vgl. Gottier jurisPR-ArbR 35/2025 Anm. 4). Hiervon leitet sich ggf. die - hier nicht verfahrensgegenständliche - vom Betriebsrat beurteilte Ausstattung einzelner Betriebsratsmitglieder mit Sachmitteln ab. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 (- 7 ABR 102/12 - Rn. 38, BAGE 151, 286) angenommen, dass sich eine Minderheitsfraktion im Betriebsrat und deren Mitglieder nicht darauf berufen können, die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten sei nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG.
(cc) Wollte man dem einzelnen Betriebsratsmitglied daneben einen originären Sachmittelanspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG mit eigenem Beurteilungsspielraum einräumen, bestünde die Gefahr divergierender Ansprüche des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Der Arbeitgeber wäre im Zweifel mit uneinheitlichen Anforderungen einzelner Mitglieder konfrontiert, ohne dass ein geordneter Dialog mit dem Gremium möglich wäre. Die Annahme eines gremienunabhängigen Anspruchs der Betriebsratsmitglieder bewirkte auch keine - anders als der Antragsteller (wohl) meint - „bessere Prozessökonomie“. Der Arbeitgeber sähe sich vielmehr jeweils individuellen, ggf. sich widersprechenden Vorstellungen über die sachgerechte Ausstattung ausgesetzt; hierüber müssten ggf. zahlreiche gerichtliche Verfahren geführt werden (vgl. zu all dem auch Gottier jurisPR-ArbR 35/2025 Anm. 4). Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat als Gremium und seinen einzelnen Mitgliedern über die erforderliche Sachmittelausstattung sind jedoch innerhalb des Gremiums auszutragen und nicht mittelbar mit dem oder „über“ den Arbeitgeber (vgl. auch GK-BetrVG/Weber/Wietfeld 13. Aufl. § 40 Rn. 141 unter Bezugnahme auf BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - BAGE 151, 286).
(dd) Auch ein Ausnahmefall gegenläufiger Interessen zwischen Betriebsrat und Betriebsratsmitglied liegt nicht vor. Das Antragsbegehren wurzelt nicht ausschließlich in der Rechtsstellung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat. Selbst wenn sich der Betriebsrat mehrheitlich gegen die Beantragung personalisierter E-Mail-Adressen ausgesprochen haben sollte, handelt es sich um eine Meinungsverschiedenheit unter den Betriebsratsmitgliedern über die Ausstattung, die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Zwar mag die Rechtsstellung des Mitglieds, welches sich mit seinen Vorstellungen nicht durchzusetzen vermochte, hierdurch tangiert sein. Jedoch sind die Interessen zwischen Betriebsrat und Mitglied nicht typischerweise gegenläufig - anders als wenn sich ein Mitglied gegen das vom Betriebsrat betriebene Ausschlussverfahren zur Wehr setzt. Konstellationen wie der vorliegenden hat der Gesetzgeber mit der Verankerung des Mehrheitsprinzips in § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Rechnung getragen. Auch eine - bezogen auf den Streitfall vom Antragsteller nicht einmal konkret geäußerte - Befürchtung, dass der Betriebsrat einem seiner Mitglieder „an sich“ erforderliche Sachmittel vorenthält, wäre eine Streitigkeit innerhalb des Gremiums und begründete keine Ansprüche im Verhältnis zum Arbeitgeber.
(2) Die Gesamtsystematik des BetrVG spricht gleichfalls gegen einen unmittelbar eigenen Sachmittelanspruch des Betriebsratsmitglieds.
(a) Das Gesetz trennt sprachlich wie inhaltlich zwischen dem Betriebsrat als Gremium und seinen einzelnen Mitgliedern. Soweit im BetrVG der „Betriebsrat“ genannt wird, ist damit grundsätzlich das Gremium gemeint; andernfalls heißt es „Mitglieder“ (deutlich etwa in § 3 Abs. 5 Satz 2, §§ 37, 78 Satz 1, Satz 2, §§ 79, 99 Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 1 BetrVG). Soweit den Betriebsratsmitgliedern Ansprüche zustehen, sind diese als solche ausdrücklich im BetrVG benannt, etwa in § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 7 BetrVG.
(aa) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl, wobei insoweit die Grundsätze von § 40 Abs. 1 BetrVG entsprechend gelten (BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 132, 232). § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewährt keinen Anspruch der einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands auf Kostentragung seitens des Arbeitgebers, wenn diese kostenauslösende Handlungen vornehmen. Vielmehr setzt die Erstattungsfähigkeit der getätigten Aufwendungen voraus, dass diese im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben anfallen; auch insoweit gilt nichts Anderes als im Rahmen des § 40 BetrVG. Soweit eine Gewerkschaft ein Bestellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG betreibt, nimmt sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahr und kann unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die hiermit einhergehenden Kosten vom Arbeitgeber ersetzt verlangen (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II der Gründe, BAGE 95, 30). Soweit ein Mitglied des Wahlvorstands Fahrt- oder Schulungskosten ersetzt verlangt, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Erstattungsfähigkeit von einzelnen Betriebsratsmitgliedern entstandenen Kosten (Richardi BetrVG/Thüsing 18. Aufl. § 20 Rn. 45; vgl. BAG 3. März 1983 - 6 ABR 4/80 - zu I der Gründe, BAGE 42, 71: im Auftrag des Wahlvorstands). Der Wahlvorstand ist - wie der Betriebsrat - ein Kollegialorgan, welches seine Entscheidungen durch Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit trifft (§ 1 Abs. 3 WO). Materielle Entscheidungen werden durch das Gremium getroffen (vgl. Fitting BetrVG 33. Aufl. § 18 Rn. 8; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs 13. Aufl. § 18 Rn. 11).
(bb) Der Verweis des Antragstellers auf § 76a Abs. 1 BetrVG - Kosten der Einigungsstelle - ist ebenfalls unbehilflich. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gilt derselbe Maßstab der Erforderlichkeit wie in § 40 BetrVG (BAG 27. März 1979 - 6 ABR 39/76 - zu II 3 a der Gründe; Fitting BetrVG 33. Aufl. § 76a Rn. 5 mwN; GK-BetrVG/Jacobs 13. Aufl. § 76a Rn. 10). Im Hinblick auf die Einigungsstelle verkennt der Antragsteller überdies, dass diese eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art ist (BAG 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 35). Dementsprechend enthält § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG eigenständige gesetzliche Vergütungsansprüche für betriebsfremde Mitglieder der Einigungsstelle.
(3) Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 BetrVG stehen dessen Verständnis als (auch) originär-betriebsratsmitgliedsbezogenem Anspruch entgegen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Minderheitenschutz.
(a) § 40 BetrVG insgesamt ist - zumindest auch - Ausdruck des Umlageverbots nach § 41 BetrVG, des Benachteiligungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG und der Ausgestaltung des Betriebsratsamts als Ehrenamt gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG (vgl. Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 1; HaKo-BetrVG/Wolmerath 7. Aufl. § 40 Rn. 1; BeckOGK/Frahm Stand 1. Januar 2025 BetrVG § 40 Rn. 2). Es soll sichergestellt sein, dass die Belegschaft durch den Betriebsrat gut informiert und für sachgerechte Kommunikation gesorgt ist (GK-BetrVG/Weber/Wietfeld 13. Aufl. § 40 Rn. 1) sowie weder das einzelne Betriebsratsmitglied noch die Arbeitnehmerschaft als Ganzes durch die vom BetrVG gewährleistete Interessenvertretung der Belegschaft finanziell belastet werden (Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 1). Mit § 40 Abs. 2 BetrVG soll, das zeigt schon dessen Ausgestaltung, die funktionale Handlungsfähigkeit des Betriebsrats garantiert sein, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, die notwendige sachliche und personelle Infrastruktur bereitzustellen.
(b) Dieser Zweck schließt die Annahme eines individuellen Anspruchs einzelner Betriebsratsmitglieder, welcher neben jenem des Betriebsrats als Gremium bestünde, aus (so iE auch Fitting BetrVG 33. Aufl. § 40 Rn. 105; Rennpferdt RdA 2022, 27, 31).
(aa) Die Beurteilung der Erforderlichkeit der - die Handlungsfähigkeit gewährleistenden - sachlichen und personellen Infrastruktur betrifft den gesamten Betriebsrat und kann damit auch nur durch diesen erfolgen. Allein das Gremium vermag die Erforderlichkeit eines Sachmittels im Einzelfall zu beurteilen, weil diese nach der konzeptionellen Ausgestaltung der Norm stets einen Bezug zu diesem bzw. dessen Tätigkeit als Ganzem aufweist.
(bb) Dementsprechend kann auch die Geltendmachung der Beschaffung von Sachmitteln für einzelne Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber nur durch den Betriebsrat als Gremium erfolgen. Dieser hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit - insbesondere der Angemessenheit des durch die Beschaffung des Sachmittels verursachten Aufwands bzw. der Kosten - das gesamte Gremium im Blick. Dies übersieht der Antragsteller, wenn er lediglich auf die Erforderlichkeit im Hinblick auf seine individuelle Betriebsratstätigkeit abstellt.
(c) Die inhaltlich zweckgebundene Ausgestaltung des Sachmittelanspruchs („für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung“) zeigt deutlich die ausschließliche Anspruchsinhaberschaft des Betriebsrats. Die Zwecke, für welche die Sachmittel - im Streitfall eine bestimmte E-Mail-Adresse als Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. zu dieser Einordnung BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 16, BAGE 135, 154; GK-BetrVG/Weber/Wietfeld 13. Aufl. § 40 Rn. 198) - zur Verfügung zu stellen sind, sind sämtlich auf den Betriebsrat als Gremium zugeschnitten. Das gilt für „die Sitzungen“ (vgl. hierzu etwa § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ebenso wie für „die Sprechstunden“ (vgl. hierzu § 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und „die laufende Geschäftsführung“. Letztere betrifft die Führung der Geschäfte des Betriebsrats und nicht seiner Mitglieder.
(d) Es verstößt nicht gegen das Demokratieprinzip, wenn einzelnen Betriebsratsmitgliedern kein eigener Anspruch auf Sachmittel zuerkannt wird. Das von dem Antragsteller angebrachte Argument des Minderheitenschutzes, welcher ohnehin nicht durchgängig im BetrVG angelegt ist (vgl. hierzu BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 45; 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 269), geht fehl.
(aa) Der Betriebsrat handelt generell (durch seinen Vorsitzenden) aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; vgl. hierzu auch BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 66 mwN, BAGE 151, 286). Der Minderheitenschutz ist demgegenüber nur punktuell geregelt, etwa mittels qualifizierter Mehrheiten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG). Dort, wo der Gesetzgeber keinen Minderheitenschutz geregelt hat, gilt das Mehrheitsprinzip gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG (zu all dem ausf. Rennpferdt RdA 2022, 27, 31 f.). Im Übrigen ist § 40 BetrVG, auch dessen Abs. 2, nicht dazu bestimmt, dem Minderheitenschutz zu dienen. Es liefe im Gegenteil dem in § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG niedergelegten Mehrheitsprinzip zuwider, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats eine bestimmte Sachmittelausstattung für erforderlich hält, der Arbeitgeber diese entsprechend zur Verfügung stellt und einzelne Betriebsratsmitglieder sodann gegenüber der mehrheitlich gefassten Beschlusslage eigene, ggf. dieser widersprechende Vorstellungen durchsetzen könnten.
(bb) Ungeachtet dessen - und ungeachtet des Normverständnisses von § 40 Abs. 2 BetrVG - verfängt das minderheitenschützende Argument des Antragstellers im Streitfall bereits deswegen nicht, weil er nicht einmal vorbringt, die Herbeiführung einer entsprechenden Beschlussfassung im Betriebsrat versucht zu haben und im Sinn einer Vorenthaltung von Sachmitteln durch den Betriebsrat eines Minderheitenschutzes überhaupt zu bedürfen.
c) Eine analoge Anwendung von § 40 Abs. 2 BetrVG, nach der dem Antragsteller ein individueller Anspruch gegen den Arbeitgeber zustünde, kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (zu den Analogievoraussetzungen BAG 18. Juni 2025 - 7 ABR 6/24 - Rn. 32). Wie die Auslegung der Norm zeigt, hat der Gesetzgeber § 40 Abs. 2 BetrVG bewusst als gremienbezogenen Anspruch des Betriebsrats ausgestaltet.
2. Aus § 40 Abs. 1 BetrVG vermag sich die erstrebte Einrichtung einer bestimmten E-Mail-Adresse von vornherein nicht zu ergeben. Nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Der Antragsteller verfolgt mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Kosten(erstattung), sondern das Zurverfügungstellen eines Sachmittels.
| Schmidt | | Hamacher | | Wullenkord |
| | Verch | | Ariane Kneißl | |
Zitierte Vorschriften
- § 40 BetrVG
- § 20 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 76a BetrVG
- § 83 ArbGG
- § 37 BetrVG
- § 103 BetrVG
- § 17 BetrVG
- § 23 BetrVG
- § 27 BetrVG
- § 29 BetrVG
- § 3 BetrVG
- § 30 BetrVG
- § 34 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 39 BetrVG
- § 41 BetrVG
- § 78 BetrVG
- § 79 BetrVG
- § 99 BetrVG
- § 253 ZPO
Außerdem: § 1 WO
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