Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 41 BetrVG – Umlageverbot
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 41 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 41 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“