Bundesrecht
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKG)
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026. 57 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Allgemeines Benachteiligungsverbot
- § 4Abweichende Vereinbarungen
- § 5Vorvertragliche Entgeltinformation
- § 6Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
- § 7Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
- § 8Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
- § 9Form und Gestaltung der Entgeltinformation
- § 10Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- § 11Inhalt der Entgeltaufstellung
- § 12Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung
- § 13Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
- § 14Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
- § 15Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
- § 16Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
- § 17Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
- § 18Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
- § 19Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
- § 20Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
- § 21Ermächtigung des Kontoinhabers
- § 22Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
- § 23Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
- § 24Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
- § 25Haftung bei Pflichtverletzungen
- § 26Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
- § 27Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
- § 28Aufforderung durch den Verbraucher
- § 29Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
- § 30Anwendungsbereich
- § 31Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 32Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
- § 33Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 34Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 35Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
- § 36Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
- § 37Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- § 38Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
- § 39Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
- § 40Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
- § 41Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
- § 42Kündigung durch das kontoführende Institut
- § 43Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
- § 44Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
- § 45Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
- § 46Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
- § 47Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
- § 48Verwaltungsverfahren
- § 49Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
- § 50Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
- § 51Klage gegen den Verpflichteten
- § 52Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
- § 53Bußgeldvorschriften
- Anlage 1(zu § 21 Absatz 3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
- Anlage 2(zu § 27 Absatz 2) Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
- Anlage 3(zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- Anlage 4(zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Gesetze im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was regelt § 1 ZKG? Gib mir einen Überblick über die Rechtsprechung dazu.“