Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
§ 10 ZKG – Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10 ZKG verweisen
- § 53 ZKG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 10 ZKG
Eine Entscheidung zitiert § 10 ZKG.
BGH, Urt. v. 24.09.2024 – XI ZR 111/23 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf. 2. Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von …
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