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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 5 ZKG – Vorvertragliche Entgeltinformation

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 5 ZKG

5 Entscheidungen zitieren § 5 ZKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 129/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei den in der vorvertraglichen Entgeltinformation nach § 5 ZKG eines Zahlungsdienstleisters enthaltenen Angaben "Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR" und "Lastschrift […] 0,50 EUR" handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. 2. Die unter 1. genannten Entgeltklauseln sind dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt nach diesen …
  • BGH, Urt. v. 24.09.2024 – XI ZR 111/23 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf. 2. Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von …
  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 21/25 · 11. Zivilsenat

    Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsstrafe bei Banken-Entgeltinformationen

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 136/24 · 11. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 144/24 · 11. Zivilsenat

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