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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 33 ZKG – Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. Dies schließt Angaben darüber ein, ob und gegebenenfalls bei welchem Institut für den Berechtigten bereits ein Zahlungskonto geführt wird, das die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Der Berechtigte kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.

(2) Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermitteln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antragstellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass der Antrag unvollständig sei. Verfügt der Verpflichtete über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 ZKG verweisen

  • § 31 ZKG – Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • § 34 ZKG – Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • § 35 ZKG – Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
  • Anlage 3 ZKG – (zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Rechtsprechung zu § 33 ZKG

Eine Entscheidung zitiert § 33 ZKG.

  • BFH, Urt. v. 21.11.2023 – VII R 11/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto. 2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung …

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