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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 34 ZKG – Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.

(2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Berechtigten, zu erklären.

(3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.

(4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Verpflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 ZKG verweisen

  • § 49 ZKG – Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis

Rechtsprechung zu § 34 ZKG

3 Entscheidungen zitieren § 34 ZKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar. 2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung …
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18) · 6. Senat

  • BGH, Urt. v. 30.06.2020 – XI ZR 119/19 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende …

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