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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 37 ZKG – Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 ZKG verweisen

  • § 34 ZKG – Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • § 49 ZKG – Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis

Rechtsprechung zu § 37 ZKG

2 Entscheidungen zitieren § 37 ZKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar. 2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung …
  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18) · 6. Senat

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