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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 16 ZKG – Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 ZKG verweisen

  • § 19 ZKG – Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

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