ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
§ 16 ZKG – Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 16 ZKG verweisen
- § 19 ZKG – Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
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