(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
§ 47 ZKG – Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 47 ZKG
3 Entscheidungen zitieren § 47 ZKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 129/24 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Bei den in der vorvertraglichen Entgeltinformation nach § 5 ZKG eines Zahlungsdienstleisters enthaltenen Angaben "Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR" und "Lastschrift […] 0,50 EUR" handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. 2. Die unter 1. genannten Entgeltklauseln sind dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt nach diesen …
BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 136/24 · 11. Zivilsenat
BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 143/24 · 11. Zivilsenat