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Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 47 ZKG – Öffentliche Informationen der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 ZKG verweisen

  • § 2 ZKG – Begriffsbestimmungen
  • § 9 ZKG – Form und Gestaltung der Entgeltinformation
  • § 13 ZKG – Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
  • § 14 ZKG – Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

Rechtsprechung zu § 47 ZKG

3 Entscheidungen zitieren § 47 ZKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 129/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei den in der vorvertraglichen Entgeltinformation nach § 5 ZKG eines Zahlungsdienstleisters enthaltenen Angaben "Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR" und "Lastschrift […] 0,50 EUR" handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. 2. Die unter 1. genannten Entgeltklauseln sind dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt nach diesen …
  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 136/24 · 11. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 143/24 · 11. Zivilsenat

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