Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 40 ZKG – Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.

Rechtsprechung zu § 40 ZKG

Eine Entscheidung zitiert § 40 ZKG.

  • BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches …

Weitere Entscheidungen zu § 40 ZKG suchen