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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 3 BBiG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  • 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
  • 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

Rechtsprechung zu § 3 BBiG

22 Entscheidungen zitieren § 3 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2015 – 1 BvR 2031/12 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht gem § 9 Abs 1, Abs 2 BPersVG auf angestellte Auszubildende verletzt verbeamteten Auszubildenden nicht in Gleichbehandlungsanspruch (Art 3 Abs 1 GG) - Differenzierung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt

  • BSG, Urt. v. 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze (vgl BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R = BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen Anwendung (hier: Fahrlehrerausbildung).
  • BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 11/22 R · 7. Senat

    Leitsatz: Studierende in dualen Studiengängen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Bürgergeld.
  • BAG, Beschl. v. 17.06.2020 – 7 ABR 46/18 · 7. Senat

    Leitsatz: Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses "Bachelor of Arts" im Rahmen eines dualen Studiums durchzuführende betriebliche Praxisphase ist keine Berufsausbildung iSv. § 78a BetrVG. Verlangt ein Betriebsratsmitglied in dieser Lage seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des dualen Studiengangs, kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande.
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der …
  • BFH, Urt. v. 14.09.2017 – III R 19/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

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