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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 2 BBiG – Lernorte der Berufsbildung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

  • 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
  • 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
  • 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 BBiG

6 Entscheidungen zitieren § 2 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). 2. Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen: a) Es vermittelt …
  • BSG, Urt. v. 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat

    Leitsatz: Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze (vgl BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R = BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen Anwendung (hier: Fahrlehrerausbildung).
  • BSG, Urt. v. 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen eines Ausbildungsuchenden können nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung auch dann übernommen werden, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern ein öffentlich-rechtliches bzw beamtenrechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll.
  • BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Behinderte Menschen, die wegen fehlender Werkstattfähigkeit im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut werden, sind nicht nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 gesetzlich unfallversichert.
  • BSG, Urt. v. 19.08.2010 – B 14 AS 24/09 R (amtliche Veröffentlichung) · 14. Senat

    Leitsatz: Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ausgeschlossen, wer als Beamtenanwärter eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert.
  • BVerwG, Urt. v. 04.12.2025 – 5 C 8.24 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke ("Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen") dient. 2. Eine "entsprechende gesetzliche …

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