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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 76 BBiG – Überwachung, Beratung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

  • 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
  • 2. der Berufsausbildung und
  • 3. der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 76 BBiG

3 Entscheidungen zitieren § 76 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 16.06.2015 – XI R 1/14 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Setzt ein Kind nach dem erfolgreichen Abschluss einer in das Grundstudium an einer Hochschule integrierten Berufsausbildung, die für den seit Beginn des Studiums angestrebten Abschluss zum "Bachelor" notwendig ist, sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium planmäßig und nahtlos fort, ist auch das Studium bis zum "Bachelor" noch Teil der Erstausbildung des Kindes .
  • BGH, Beschl. v. 18.01.2012 – XII ZB 461/10 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Lehre; vergütungserhöhende nutzbare Fachkenntnis durch Fortbildungen

  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten

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