Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 75b BBiG – Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
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