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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 53 BBiG – Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  • 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • 2. die Fortbildungsstufe,
  • 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
  • 5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

  • 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
  • 2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
  • § 106 BBiG – Übergangsregelung

Rechtsprechung zu § 53 BBiG

3 Entscheidungen zitieren § 53 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 4 AZR 208/23 · 4. Senat

    Eingruppierung eines staatlich geprüften Technikers als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen

  • BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 · 9. Senat

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

  • BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 78/14 · 9. Senat

    (Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene Vergütung

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