Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 53a BBiG – Fortbildungsstufen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  • 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
  • 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
  • 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53a BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 54 BBiG – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53a BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53a BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten