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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 5 BBiG – Ausbildungsordnung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

  • 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
  • 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  • 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  • 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
  • 5. die Prüfungsanforderungen.

Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

  • 1. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
  • 2. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
  • 3. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
  • 4. dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
  • 5. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
  • 6. dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
  • 7. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

  • 1. eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
  • 2. bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.

Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • § 6 BBiG – Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
  • § 44 BBiG – Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
  • § 49 BBiG – Zusatzqualifikationen
  • § 53 BBiG – Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
  • § 53e BBiG – Anpassungsfortbildungsordnungen
  • § 58 BBiG – Umschulungsordnung
  • § 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
  • § 103 BBiG – Fortgeltung bestehender Regelungen
  • § 105 BBiG – Evaluation

Rechtsprechung zu § 5 BBiG

13 Entscheidungen zitieren § 5 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 199/23 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - unangemessene Benachteiligung - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung

  • BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und Frist

  • BAG, Beschl. v. 05.12.2012 – 7 ABR 38/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis - fristgerechtes Übernahmeverlangen - Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • BSG, Urt. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Absolvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durch Übernahme der Weiterbildungskosten geförderten, mehrjährigen und abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung den ersten Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden - gestreckten - Abschlussprüfung erfolgreich, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung.
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 312/11 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei …
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 350/22 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung - unangemessene Benachteiligung

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