Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 BBiG verweisen
- § 3 BBiG – Anwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 60 BBiG
Eine Entscheidung zitiert § 60 BBiG.
BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat
Leitsatz: Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.
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