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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 60 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 60 BBiG.

  • BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

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