Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 61 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61 BBiG verweisen
- § 3 BBiG – Anwendungsbereich
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