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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 61 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 BBiG verweisen

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