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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 62 BBiG – Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Kopie des Umschulungsvertrages beizufügen.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a, 46 und 47 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 62 BBiG.

  • BSG, Urt. v. 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

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