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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 46 BBiG – Entscheidung über die Zulassung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 BBiG verweisen

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