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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 45 BBiG – Zulassung in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.

(4) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 BBiG

4 Entscheidungen zitieren § 45 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 27.07.2010 – 3 AZR 317/08 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig. 2. Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/17 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7/13 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts

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