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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 59 BBiG – Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle nach § 71 oder § 72 Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Umschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
  • § 61 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
  • § 63 BBiG – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Rechtsprechung zu § 59 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 59 BBiG.

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 – 8 C 20/09 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgabe einer Industrie- und Handelskammer, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, erstreckt sich auch auf Bereiche, bei denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Bestätigung des Urteils vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69). 2. Ein Sachverhalt berührt zumindest am Rande Interessen der gewerblichen Wirtschaft, wenn er …

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