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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 71 BBiG – Zuständige Stellen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 BBiG verweisen

  • § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • § 47 BBiG – Prüfungsordnung
  • § 54 BBiG – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 59 BBiG – Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 72 BBiG – Bestimmung durch Rechtsverordnung
  • § 73 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
  • § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
  • § 94 BbgSchulG – Lehrkräfte
  • § 38b NSchG NI – Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
  • § 66 SchulG NRW – Zusammensetzung der Schulkonferenz

Rechtsprechung zu § 71 BBiG

4 Entscheidungen zitieren § 71 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11 · 9. Senat

    Leitsatz: Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 · Senat für Anwaltssachen

    Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • BFH, Urt. v. 16.06.2015 – XI R 1/14 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Setzt ein Kind nach dem erfolgreichen Abschluss einer in das Grundstudium an einer Hochschule integrierten Berufsausbildung, die für den seit Beginn des Studiums angestrebten Abschluss zum "Bachelor" notwendig ist, sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium planmäßig und nahtlos fort, ist auch das Studium bis zum "Bachelor" noch Teil der Erstausbildung des Kindes .

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