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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 72 BBiG – Bestimmung durch Rechtsverordnung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 BBiG verweisen

  • § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • § 54 BBiG – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 59 BBiG – Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 73 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
  • § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

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