Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 72 BBiG – Bestimmung durch Rechtsverordnung
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 BBiG verweisen
- § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 54 BBiG – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
- § 59 BBiG – Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
- § 73 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
- § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
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