Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 BBiG verweisen

  • § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten