Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 75 BBiG verweisen
- § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
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