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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 80 BBiG – Geschäftsordnung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

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